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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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22 Glaubensfreiheit.

treffen, welchen der Staat in religiösen Angelegenheiten ausübt. Und doch wird er aus-geübt in einem Jahrhundert, in welchem man ks nachgerade unbegreiflich findet, daß manin früheren Zeiten Menschen todtschlug, die andern Glaubens waren, daß man ketzerischeNationen ganz zu vertilgen suchte, daß man Kinder der Andersgläubigen für Bastarde er-klärte, daß man Ketzer mit Hunden und G-nsd'acmen in die Tempel der privilegirtenKirche hetzte, daß man sie aus dem Lande jagte, ihnen bürgerliche Ehre und Menschenrechteentzog, ihnen die Merkmale der öffentlichen Gottesverehrung, z.B. Glocken, Kirchen,Begräbnißplätze verbot. In unseren Tagen kann nun freilich ein unsittliches Princip nichtmehr in der crassen Form auftrelen, welche cs früher charakterisirte, ein Nero und Tiberiusgehören zu den moralischen Unmöglichkeiten des 19. Jahrhunderts, obgleich das Princip,das diese absoluten Herrscher repräsentirten, noch allenthalben dominirt. So hetzt man dennauch die Ketzer nicht mehr mit Hunden in die privilegirten Tempel der Staatsknche, aberman drückt sie auf andere Weise, man läßt Polizei, Gensd'armen und widerrechtliche Ge-setze und Verordnungen gegen sie los. Hier darf die Gottesverehrung der Katholiken,dort der Cultus der Protestanten nicht öffentlich sich blicken lassen, hier ist dieser, dort jenerreligiösen Partei nur die Hausandacht gestattet; hier wird diese, dort jene Conftssion inihren religiösen Gebräuchen beschränkt und gehindert. Vorzüglich hat dieses Schicksal inneuerer Zeit die Deutschkatholiken getroffen. Nicht genug, daß man sie in den meistenStaaten geradezu unter die Curatel der Polizeidienec stellte, daß man ihnen öffentlicheGottesverehrung, öffentliche Einladungen, das Recht, öffentliche Kirchen zu haben, unter-sagte, daß man, um die Lächerlichkeit und Absurdität auf die Spitze zu treiben, ihnen so-gar die Größe ihrer Betsäle nach Quadratschuhen vorschrieb, wurde der Uebertritt zumDeutschkatholicismus hie und da dem Hochverrath gleichgestellt und gesetzlich verboten. Istdies nun nicht dasselbe Princip, nach welchem früher die Hugenotten in Frankreich, dieHusfllen in Böhmen u. s. w. behandelt wurden ? Kann man nicht mit demselben Rechtezu glauben verbieten, daß zweimal zwei 4 sei und die Erde um die Sonne sich drehe ? Jaman könnte es und würde es thun, wenn man ein Interesse und die Macht dazu hätte.

Hierher gehört auch die Gewissensfreiheit in Beziehung auf die Einsegnung gemischterEhen durch katholische Priester. Wenn der protestantische Staat diese Letzterenzwingt, wider ihre Ueberzeugung und die Lehren ihrer Kirche gemischte Ehen einzusegnen,ohne das Versprechen der Eheleute, die Kinder katholisch erziehen zu wollen, so ist diesein Eingriff in die Gewissensfreiheit katholischer Priester, und wenn der katholischeStaat Protestanten zwingt, jenes Versprechen vor der ihnen unentbehrlichen priesterlichenEopulation abzulegcn, so ist dies eine Verletzung der Gewissensfreiheit von Protestanten.In dieses Dilemma geräth jeder Staat, der eine Staatskirche sanctionirt hat, und es giebtfür ihn nur einen Ausweg, nehmlich die Emancipation der bürgerlichen Verhältnisse, alsoauch der Ehe von der priesterlichen Sanktion, d. h. Aufhebung der Staatskirche.

Von gewisser Seite her wird nun zwar freilich behauptet, der Staat erfülle die For-derungen der Gewissensfreiheit schon dadurch, daß er Jedermann glauben lasse, was erwolle, d. h. daß er nicht in das Innere des Menschen durch physischen Zwang eingreife.Diese innere Gewissensfreiheit dürfe aber keine äußere werden und begründe keineswegsden Anspruch auf unbeschränkte Verwirklichung des Glaubens, d. h. auf Freiheit desEultus und der äußeren Gottesverehrung. Diese seien dem Bereiche der Staatsgewalt ver-fallen, welche ein Recht habe, sie zu beschränken. Es enthält diese Behauptung jedoch einenParalogismus, der nur durch die Persidie seiner Urheber erklärt werden kann. Gegen-stand der Einwirkung der Staatsgewalt kann nur ein Gegenstand sein, d- h. nur Etwas,was aus der Innerlichkeit in die Sinnenwelt heraustritt. Der Glaube äußert sich nun alsEultus. Für den Staat ist also der Glaube nur als Cultus greifbar, die Gewissensfreiheitsomit nur als Cultusfreiheit zu statuiren oder zu verletzen. Auf das Gefühl an sich, aufdas Innere des Menschen unmittelbar einzuwirken ist noch keinem Despoten gelungen undwird auch keiner Gewalt je gelingen, die außer dem Menschen liegt, sonst wäre längst keinGedanke und kein Wille mehr in der Welt, sonst hätte der Mensch seine Willensbestim-mung längst auf dem Polizeibureau zu holen. Was man also nicht hindern kann, daskann man auch nicht gestatten; denn gestatten kann man nur das, was man auch verbie-