Glaubensfreiheit. 21
Durch diese Forderung wird der herkömmliche Begriff von Gewissensfreiheit bedeu-tend erweitert. Die gewöhnliche Doctrin begreift unter Gewissensfreiheit folgende Rechte:
1) Niemand kann zu einer anderen Religion gezwungen werden.
2) Jedem steht frei, zu einer anderen Religion überzutreten.
3) Keinem darf seiner Religion wegen der Staatsschutz versagt werden.
4) Die Ausübung des Cultus oder die Gottesverehrung ist Jedem wenigstens imHause gestattet.
Diese Definition ist jedoch weiter gar nichts Anderes als eine Paraphrase des Gewis-senszwanges, wie ihn die Verfassungen oder die Praxis der „christlichen Staaten" ausübt.Um vorerst von den übrigen Punkten zu abstrahiren, enthält bereits die erste Bestimmungdie Sanction des Gewissenszwanges, denn sie geht von der Voraussetzung aus, daß derStaat das Recht habe, seine Angehörigen überhaupt zum Anschluß an eine der bestehendenKirchen oder Confessionen zu zwingen. Die rechtliche und logische Unmöglichkeit diesesZwanges habe ich jedoch bereits nachgewiesen, er beruht, wie gesagt, auf der falschen Jden-tisicirung von Moral und Cultus und auf der falsch aufgefaßlen Forderung, daß derStaat ohne Religion nicht bestehen könne. Dieser Satz ist ganz richtig, wenn man dabeidas Wesen der Religion, ihren Inhalt im Auge hat und unter Religion die Anerkennungund die Herrschaft des Sittengesetzes versteht. Jdentisicirt aber der Staat mit diesemSittengesetz die Aeußerlichkeiten der Religion, die Glaubenslehren und die Ceremonicen,so gerälh er auf die oben berührten Absurditäten und übt in optima torina einen Gewis-senszwang aus, weil er zur Anerkennung gewisser Förmlichkeiten zwingt, die nun ein-mal für viele Leute nur leere Förmlichkeiten sind. Ein Staat, der positiven Glaubens-zwang ausübt, d. h. der seine Angehörigen zwingt, die Aeußerlichkeiten irgend einer derbestehenden Kirchen, d. h. ihre Dogmen und Ceremonieen, anzuerkennen, der kann conse-quenterweise jeden Einzelnen nöthigen, jeden Tag die Messe oder jeden Sonntag die Pre-digt zu hören, so und so oft oder überhaupt das Abendmahl zu nehmen, denn das Abend-mahl ist so gut eine Ceremonie als die Taufe oder die kirchliche Einsegnung der Ehen,welche der „christliche Staat" mit einem Alle bindenden Zwange belegt. Ein solcher Staatgreift in die innerste Freiheit des Menschen ein und maßt sich an, da zu befehlen, wo Nie-mand herrschen soll als des Menschen eigenster Wille.
Als zweite Voraussetzung stellt die Glaubensfreiheit die Forderung an den Staat, daßer in Beziehung auf religiöse Angelegenheiten keinen negativen Zwang ausübe. Diesernegative Zwang kann sich direct und indirekt äußern.
Einen directen Zwang übt der Staat auf das religiöse Gefühl seiner Mitglieder aus,wenn er in irgend einer Weise hindernd oder beschränkend in die Form ihrer äußeren Gottes-verehrung, also in ihre kirchlichen Gebräuche eingreift. Einen solchen Zwang darf derStaat nicht ausüben, denn er verletzt ebenso die persönliche Freiheit, als wenn er zum An-schluß an irgend eine der bestehenden Confessionen zwingt. Das religiöse Gefühl ist, wieschon bemerkt, eine innerliche Seite des Menschen, ein Ausdruck seiner Individualität;die Freiheit des religiösen Gefühls ist daher ein Merkmal der persönlichen Freiheit, undder Staat ist gerade diejenige Anstalt, in welcher jeder Einzelne seine Individualität freientwickeln können muß. Der Staat hat deshalb in keiner Weise das Recht, sich in die in-neren Angelegenheiten eines Vereines zu mischen, in welchem das religiöse Gefühl einzelnerStaatsangehörigen seine Befriedigung findet. Solche Vereine stehen zum Staat in dem-selben Vechältniß wie z. B. die Hausordnung, die häuslichen Gewohnheiten und Ge-bräuche der Familie, d. h. sie sind wesentlich sich selbst bestimmend, von sich selbst abhän-gend und auf sich selbst angewiesen. Die Familie, ihre Gewohnheiten, die Hausordnung,das Schlafzimmer sind Heiligthümer, die jede freie Verfassung respectirt, ebenso ist dasreligiöse Gefühl des Menschen und die Form, in welcher eS zu Tage kommt, der Tempelseiner Individualität, der jedem profanen Eintritt verschlossen sein muß. Wie würdeman eine Staatsgewalt beurtheilen, welche durch Gesetze oder die Polizei z. B. dem Fa-milienvater die Hausordnung, dir Stunde des Essens oder Schlafengehens, die Zahl dertäglichen Gerichte vorschreiben würde ? Ein solcher Zwang wäre nicht blos verletzend, son-dern absurd, er wäre sogar lächerlich, er wäre komisch. Dasselbe Urtheil muß den Zwang