Glaubensfreiheit. 19
christlichen Sittengesetzes überein, allein der Form nach, in Beziehung auf das Unwe-sentliche, in Beziehung auf Glaubenslehren und Ceremonieen unterscheiden sie sich so sehrvon einander, daß gerade dieser Unterschied ähre specisischen Merkmale bildet. Welchesist nun der rechte Glaube, welches sind die rechten Ceremonieen? Sobald sich der Staatauf die Beantwortung dieser Fragen ein.äßc, d. h. sobald er Glaubenslehren und Ceremo-nieen für politisch relevant erklärt, so muß ec entweder die Lehren einer bestimmten Kirchefür allein gültig pcoclamiren und daher gesetzlich sanctioniren. Dieses Verhalten ist nunallerdings sehr consequent und pcincipmäßig, allein der Staat macht sich dadurch, abgese-hen von der Unverträglichkeit dieser Privilegicung einer einzigen Kirche mit der Gewissens-freiheit, zum Theologen, der Staat macht sich zum Glaubensrichter, der über theologischeControversen entscheidet und dogmatisches Schulgezänk aburlheilt. Der Staat begiebtsich also aus ein Gebiet, wohin er gar nicht gehört, auf ein Gebiet, das dem Wesen desStaats und der Staatsgewalt vollständig widerspricht. Oder aber muß der Staat mehre-ren Kirchen gleiche Rechte ertheilen , er muß zwei, drei, er muß mehrere Staatskirchen,zwei, drei und mehrere Glaubenslehren und Ceremonialgesetze sanctioniren. Dadurchaber sündigt er gegen den Begriff des Gesetzes. Gegenstand eines Gesetzes kann nur dasNothwendige sein, denn zum Unnöthigen kann Niemand rechtlich gezwungen werden,das Gesetz muß daher stets einfach kategorisch sein, das Gesetz schließt schlechthin jedesEntweder Oder aus, das Gesetz enthält das einfache Muß. Nicht dies oder das, nichtdiese oder jene Art kann gesetzlich sein , sondern einfach nur das bestimmte Dies, die be-stimmte Art. Der Staat kann daher consequenter Weise entweder nur eine bestimmteKirche sanctioniren oder gar keine. Sobald er mehrere Kirchen zu Staatskirchen macht,hebt er sogar selbst die Staatskirche und den „christlichen Staat" selbst auf, denn er pro-clamirt indirect das Princip der Sectenfreiheit. Der protestantische Abfall von der ka-tholischen Staatskirche datirt z. B. dab cr, daß es Einzelnen und Mehreren nicht mehr beliebte,sie anzuerkennen. Sobald nun der Staat auch eine protestantische Staatskirche schafft,so sanctionirt er dieses Belieben Einzelner und zwar nicht Klos in der Vergangenheit, son-dern consequenter Weise auch für die Zukunft, d. h. er muß den beliebigen Abfall von derStaatskirche anerkennen, so oft Gelegenheit dazu ist. Damit aber ist der Begriff derStaatskirche als einer allgemein gesetzlich bindenden Anstalt vernichtet. Diese Nothwen-digkeit fühlt der katholische Staat sehr gut, darum giebt es z. B. in Oesterreich auch nureine Staatskirche, denn die Staatsgewalt hütet sich, durch dieEmancipmion der Pro-testanten ihren katholischen Unterthanen das lebendige Beispiel zu geben, daß etwas Ge-setzliches unwesentlich sei, daß man Etwas zum Gesetz gemacht habe, was nicht nothwen-dig ist, was man also auch nicht nothwendig und nicht eigentlich zu befolgen braucht.
Der christliche Staat charakterisirt sich ferner dadurch, daß er „die Gebote der christ-lichen Offenbarung zu seiner Voraussetzung hat".
Inhalt der Offenbarung ist stets ein den menschlichen Willen bestimmendes Gesetz,das unabhängig von ihm entsteht, von oben herab auf ihn kommt und auf absolute Gül-tigkeit Anspruch macht. Jeder Staat, dessen Einrichtungen und Grundprincip auf eineOffenbarung zurückgehen und ihre Gültigkeit von einer Offenbarung ableiten, enthältdaher nothwendig folgende Momente:
Da der Staat eine Anstalt ist, welche auf seine Mitglieder einen gesetzlichen Zwangausübt, so übt ein auf Offenbarung basicter Staat einen absoluten Zwang aus, d. h. dieStaatsgewalt leitet ihr Recht zu herrschen nicht aus dem Willen der Bürger, sondern auseiner von dem Gesammtwillen unabhängigen Macht, nicht aus einer menschlichen, na-türlichen, sondern aus einer übermenschlichen, übernatürlichen Quelle ab. Dadurcherzeugt sich die Lehre von dem so berüchtigten göttlichen Recht der Herrscher., welchesman füglich als den letzten Grund der meisten Revolutionen neuerer Zeit ansehen kann, einRecht, das mit der Idee des Staates, mit der menschlichen Freiheit, mit dem Men-schenthum absolut unvereinbar ist, weil es fceigeborene Menschen zu willenlosen Gegen-ständen macht, die kraft einer von ihnen unabhängigen und außer ihnen liegenden Ursachebestimmt und gebraucht werden können wie eine Sache. Durch die Aurückführung seinerGewalt und seiner Gesetze und Einrichtungen auf eine Offenbarung versrtzt der Staat sich
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