Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
18
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18 Glaubensfreiheit.

Dogmen und den Cultus von einander sich unterscheiden, während sie in Beziehung aufdie Anerkennung des christlichen Sittengesetzes kaum von einander abweichen.

Man sieht also, daß der Ausdruckchristliche Religion" an sich so vag und zwei-deutig ist, daß er, besonders wenn es sich um wissenschaftliche Deductionen, um ein Systemhandelt, eine genaue logische Zergliederung unmöglich entbehr.n kann. Es reicht nichthin, einfach zu sagen, der Staat muß diechristliche Religion" zu seiner Grundlage ma-chen, sondern es handelt sich wesentlich um die Frage, welches der beiden christlichen Ele-mente muß die Basis, das leitende Princip des Staats sein? Muß sich der Staat aufdas christliche Sittengeseh stützen, oder auf die christlichen Dogmen und den CultuS?Muß er die christliche Moral zu seinem leitenden Gedanken machen, oder die christlichenEeremonieen und die christlichen Glaubenslehren? und hier dann wieder katholischeoder protestantische, rationalistische, pietistische Satzungen u. s. w-? Muß er sich auf dasWesen stützen oder auf die Form? Diese Frage pracis und mit logischer Schärfe zu beant-worten unterlassen nun wohl weislich die Ritter deschristlichen Staats", weil es ihnendienlicher ist, hinter den vagen Ausdruckchristliche Religion" sich zu verschanzen, um soeine gangbare Firma für ihre unhaltbaren Theorieen zu erhalten- Ich erlaube mir jedochdie Sache anders zu entscheiden.

Insofern nun das christliche Sittengesetz identisch ist mit der Idee der Sittlichkeitund die Voraussetzung enthalt, ohne welche überhaupt kein sittlich freies Zusammenlebenexistiren kann, muß es auch der Staat zu s.iner Grundlage machen und in so fern wirdder Staat stets ein christlicher sein und sein müssen. Allein die Herren Stahl und Eon-sorten meinen anders, ihr christlicher Staat muß schlechthin die christlicheReligion"oder Kirche, also beide Elemente derselben, das Sittengesetz und die Glaubenslehre sowie die Eeremonieen zur Voraussetzung haben. Den Grund dieser Forderung werde ichunten näher beleuchten; hier noch einige Worte über die vernünftige Möglichkeit deschristlichen Staats in der Auffassung von Stahl und Anderen.

Der oben berührte Ausdruck, der Staat müsse diechristliche Religion" zum Maß-stab des Urtheils haben, nach welchem er seine Ziele anstrebe und seine Lebensverhalt-nisse ordne, kann vernünftiger Weise nichts Anderes bezeichnen als die Sanction der christlichenKirche durch den Staat, wodurch jene zu einer politischen Institution erhoben und miteinem auf die Verhältnisse der Staatsangehörigen influirenden gesetzlichen Zwang belehntwird. Wie bereits gezeigt wurde, sind die christlichen Dogmen und Eeremonieen gegen-über dem christlichen Sittengesetz nicht nur etwas rein Individuelles, Willkürliches, alsonichts Nothwendiges, sondern auch etwas Unwesentliches, was im Verlaufe der Zeitendurch individuelle Zuthaten entstanden ist- Kann nun der Staat dieses Zufällige und Un-wesentliche durch gesetzliche Sanction zu etwas allgemein Bindendem, zu etwas allgemeinZwingendem machen? Kann der Staat diese oder jene Glaubenslehre, diese oder jeneEeremonie gesetzlich sanctioniren? Kann der Staat vettangen, daß man im 19. Jahr-hundert Sätze für absolut wahr halte, welche durch zufällige Umstande in früheren Jahr-hunderten von pfiffigen Priestern und kaiserlichen Despoten sanctionirt wurden? Kanner den Staatsbürger zum Glauben an die Dreieinigkeit, an die Transsubstantialion, anWunder, zur Unterwerfung unter gewisse Eeremonieen gesetzlich zwingen? Allein, sa-gen die Veriheidiger des christlichen Staats, Dogma, Eulkus und Moral sind unzertrenn-lich. Die tägliche Erfahrung lehrt jedoch, daß der blindeste Glaube, die hölzernsteUebung der Eeremonieen sehr häufig nur der Firniß für Dummheit und Unsitte ist, wäh-rend die freieste Weltanschauung, die rationalistischste Auffassung des Christenthums, diegrößte Vernachlässigung des Cultus mit dem sittlichsten Charakter sich sehr wohl verträgt,zum Beweise, daß jene Dinge unwesentliche Äußerlichkeiten sind. Der Staat kanndaher in keiner Weise berechtigt sein, diesen unwesentlichen Dingen einen gesetzlichenZwang beizulegen.

Dies ist aber noch aus einem anderen Grunde unmöglich. Die Herren des christlichenStaats sprechen stets nur von der christlichen Kirche. Nun gicbt cs aber zufällig nichteine christliche Kirche, sondern es giebt zwei, drei, es giebt mehrere christliche Kir-chen. Alle dies« verschiedenen Kirchen stimmen dem Wesen nach in Anerkennung deS