Glaubensfreiheit. 17
Diese Theorie gründet nehmlich schlechthin den Staat auf die „christlicheReligion,"welche auf die ganze Thätigkeit des Staats in der Art einwirken müsse, daß ec die „christ-liche Religion" zum Maßstab des Urtheils habe, nach welchem er seine anderweitigen (d.h. politischen) Ziele anstrebt, seine anderweitigen Lebensverhaltnisse ordnet.
Der christliche Staat bestehe darin, daß seine (d. h. die herrschende) Gewalt göttlichenUrsprungs sei; daß er den Beruf habe, sie im letzten Ziele zur Ehre Gottes und zur Hand-habung seiner Ordnung zu gebrauchen; daß er das Christenthum und die christliche Kirchezu seiner Angelegenheit mache, in Schutz und Förderung; daß er die christliche Erkennt-niß zu seiner Voraussetzung habe, d. h. sowohl die Gebete der christlichen Offenbarung,wie die Kirche sie bezeugt, als die Principien christlicher Gesittung in seinen Einrichtungenund seiner Lenkung befolge. (Vergl. „Rechts - und Staatslehre" von Julius FriedrichStahl. Zweite Abtheilung. S. 154).
Betrachten wir nun diesen christlichen Staat naher, so tritt uns zunächst als Vor-aussetzung, von welcher er ausgeht, die grundfalsche Jdenlisicirung von, Moral undDogma, von Sitten - und Glaubenslehre, von Wesen und Form entgegen. Dieses Ver-hältniß bedarf einer näheren Erläuterung.
Die Theorie vom „christlichen Staate" spricht schlechtweg von der christlichen „Re-ligion", auf welche der Staat begründet sein müsse. Was heißt nun, um ihre objectiveSeite zu betrachten, was heißt christliche Religion — und in wiefern muß und kann sichder Staat auf sie stützen?
Lösen wir, um diese Frage zu beantworten, die christliche Religion oder vielmehrKirche in ihre einzelnen Bestandtheile aus.
Das Wesen der christlichen Religion, ihr Inhalt, ihr fester unveränderlicher Kernwar zur Zeit ihrer Reinheit das christliche Sittengesetz, die christliche Moral, durch welchedas sittliche Bewußtsein ihrer Bekenner bestimmt wurde. Vermittelt wurde diese christ-liche Sittenlehre durch den Glauben an Gott und die göttliche Würde und Bestimmungjedes Menschen. Dieser Glaube und diese Anerkennung des christlichen Sittengesetzeswaren daher die beiden Elemente des' Urchristenthums, des christlichen Bewußtseins inden Zetten seiner Entstehung. Beide waren an sich Sache der Innerlichkeit und fandenihre empirische Darstellung, das eine als Glaube in dem Cultus, das andere als mora-lische Bestimmung des Menschen im sittlichen Wandel. Beide wurden im Laufe der Zei-ten weiter ausgebildet, es entstand eine christliche Sittenlehre und es entstand eine christ-liche Glaubenslehre und ein christlicher Cultus. Die Entwicklung dieser beiden Seitender christlichen Religion schlug jedoch zwei sehr verschiedene Wege ein. Während dasSittengesetz, das uns schon in den ersten Zeiten als etwas Fertiges, Gegebenes entgegen-tcitt*), fast unverändert sich erhielt und nur durch sehr unwesentliche Zuthaten vermehrtwurde, entwickelte sich das Minimum des Dogma und des Cultus der Urkirche eigentlicherst später. Der Glaube des Urchristenthums ließ sich auf einen oder zwei Sätze zurück-führen und sein Cultus beschränkte sich auf einige wenige Gebräuche, Agapen, Zusam-menkünfte, die in der Natur der Sache begründet waren. Das Urchristenthum cultivirtefast ausschließlich das Wesen des christlichen Bewußtseins, sein Sittengesetz, durch einenchristlichen Wandel. Bereits im zweiten Jahrhundert schlug jedoch die christliche Kircheeine Richtung ein, welche das Wesen in den Hintergrund und die Form, das Unwesent-liche in den Vordergrund drängte. Es bildete sich eine christliche Priesterkaste und diesehatte ihre besonderen Gründe, hauptsächlich das christliche Dogma und den Cultus anzu-bauen. Die Glaubenslehren und Ceremonieen wurden unendlich vervielfältigt und nachund nach so sehr zur Hauptsache gemacht, daß die Kirche bald in das Stadium der Cor-ruption eintrat, in welchem es wenig mehr auf die Verwirklichung der christlichen Moral,sondern auf die Anerkennung der Aeußerlichkeiten, der unzähligen Dogmen und Ceremo-nieen ankam. Nun bildeten diese das specisische Merkmal der christlichen Kirche so sehr,daß noch heut zu Tage die verschiedenen christlichen Kirchen und Serken nur durch die
*) Juthaten der katholischen Kirche, Kasuistik u. s. w. werden wohl nicht hieher ge.Horen. D. V.
Staats-Lerlkon. VI,
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