Druckschrift 
6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
Seite
16
Einzelbild herunterladen
 

16 Glaubensfreiheit.

Mitglieder setzen muß, bedarf es vor Allem als Prämisse für die weiteren Ausführungeneiner richtigen Auffassung der hieher gehörenden Begriffe.

Machen wir uns zuerst, und zwar von der objektiven Seite der Religion, von ihremInhalte und Gegenstand abstrahirend, das Wesen derselben in subjectiver Beziehung klar.In dieser Hinsicht ist die Religion als das religiöse Gefühl des Individuums eine Selbst-bestimmung, ein innerlicher Zustand des Menschen, also reine Privatangelegenheit jedesEinzelnen. Der Mensch ist religiös, er glaubt an den Gegenstand seines religiösen Ge-fühls , weil und wie seine Individualität ihn dazu drängt, gerade wie sein sinnliches Ge-fühl einen.Gegenstand des Geschmackes goutirt, weil er seinem physischen Organismusangemessen ist. Religion ist also zunächst etwas rein Subjektives, schlechthin Innerlichesund Individuelles, der Glaube ist ein Theil des inneren Menschen.

Als solcher bietet er für die Außenwelt noch keinen Anhalts- und Berührungspunkt,dies geschieht erst dann, wenn er aus der Innerlichkeit heraustritt und sich objectivirt. DerGlaube findet seinen Ausdruck, seine empirische Darstellung in gewissen Gebräuchen undHandlungen, welche eine symbolische Bedeutung für den Religiösen haben. Die Form,in welcher diese Gebräuche sich geltend machen, ist dieselbe, welche auch auf anderen Ge-bieten des Geistes gleiche Gesinnungen und gleiche Zwecke zu ihrer Befriedigung wählen,nehmlich die Form des Vereins. Menschen, welche den gleichen religiösen Ansichten, den-selben Glaubenslehren angehören, bilden einen religiösen Verein, eine religiöse Partei,eine Secte.

Diese religiösen Vereine sind also nichts Anderes als die Form für ein ganz indivi-duelles Gefühl, für ganz individuelle Zwecke, und die religiösen Ceremonieen, der Cultusnichts Anderes als die Symbole irgendeiner Gefühlsrichtung oder Pcivatneigung mehrererMenschen, und in so fern fallen sie unter die Kategorie des Willkürlichen, Beliebigen,Zufälligen.

Der Staat dagegen ist die Form, in welcher das gesellschaftliche Leben eines Vol-kes sich bewegt und organisirt und als solcher ist er die Form für das Allgemeine, für dasNothwendige. Ebenso ist der Staat die Form, in welcher sich die Idee der Menschheit,also die sittliche Freiheit verwirklicht. Dies ist nur dadurch möglich, daß er einen gewissen(gesetzlichen) Zwang ausübt und so einen Rechtszustand schafft, welcher dem Einzelnenseine Freiheit und der Gesammtheit die öffentliche Sittlichkeit gacantirt. Object des Staatsoder vielmehr des staatlichen Zwanges kann deshalb nur das sein, was sich auf die Rechts-verhältnisse der Einzelnen zu einander und zu der Gesammtheit bezieht, was also entwe-der eine moralische, oder eine allgemeine, eine öffentliche (politische) Bedeutung hat. Demunmittelbaren Eingreifen des Staates muß daher Alles verschlossen sein, was willkürlich,beliebig, überhaupt unwesentlich ist, was auch anders sein könnte, als es ist, nicht min-der Alles, was eine Beschränkung der persönlichen Freiheit begründet.

In diesen Merkmalen der beiden Begriffe Staat und Religion ist nun das Verhält-niß angedeutet, in welches beide zu einander sich setzen müssen; es läßt sich mit wenigWorten so ausdrücken: Der Staat darf in Beziehungaus die Religion seiner Angehöri-gen weder einen positiven noch einen negativen Zwang ausüben. Der Staat muß sichder Religion seiner Angehörigen, d. h. den einzelnen Bekenntnissen und Secten und denverschiedenen Arten der Gottesverehrung und des Cultus gegenüber indifferent verhalten.Er darf weder einen einzelnen Verein monopolisiren, d. h. mit einem den anderen fühl-baren Staatszwang versehen und dadurch zu einer Staatsanstalt erheben, noch einenandern in seinen Privatangelegenheiten irgendwie beschränken. Er darf weder direct nochindirekt Jemanden zu einem Bekenntniß zwingen, noch aber ein solches Bekenntniß be-schränken oder verbieten. Die religiösen Angelegenheiten müssen in den Augen des Staatsals Privatsachen gelten, welche Jeder nach seinem Belieben und seiner Individualität ge-mäß sich zurecht machen kann. Wenn der Staat diese Aufgabe erfüllt, so stellt er dieGlaubens - oder Religionsfreiheit her. Weiter unten werde ich diese Sätze specieller aus-sühren, vorher aber muß ich einer Theorie gegenübertreten , welche in ihrer Auffassungdes Staats und der Kirche meiner Ausführung geradezu widerspricht, es ist dies dieTheorie vomchristlichen Staate."