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6 (1847) [Gla - Hes]
Entstehung
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Glaubensfreiheit. 15

Staatswegen noch wenig geschehen, so hat dagegen der in den schweizerischen Demokratieenso mächtig gewordene und so viel Heilsames wirkende Associationsgeist wenigstens theilweiseHilfe zu schaffen gewußt. Seit einiger Zeit besteht in Glarus ein Verein für Leitung undOrganisation der Auswanderungen, der sich der Auswanderer auf eine Weise annahm, diesie vor jenem tramigen Schicksale bewahrte, dem unlängst ein Haufe emigrirender deutscherProletarier bei ihrer Uebersiedelung nach Nordamerika mit frevelhafter Leichtfertigkeit preis-gegeben wurde. Dieser Verein hatte im Jahr 1845 Abgeordnete nach den VereinigtenStaaten gesandt und in Wisconsin anygroßen Michigansee 1280 Acker fruchtbaren Landeszur Gründung einer Colonie Neuglarus ankausen lassen. Die ersten dreißig. Familien,di« sich dort anstedelten, erhielten Grundeigenthum zu gleichen Theilen. Seitdem sindweitere Uebersiedelungen dahin erfolgt und günstige Berichte über das Gedeihen von Neu-glarus eingelaufen *). Wilh. Schulz.

Glaube, s. Konfession und Religion.

Glaubensfreiheit. Glaubenszwang, in positiver und negativerBeziehung,durch christlichen Sta at" und Staatskirche. Glaubensfreiheit,Gewissensfreiheit, Meinungsfreiheit, das Recht und die Möglichkeit, seiner Individua-lität gemäß zu fühlen und zu denken, bezeichnet überhaupt die geistige Freiheit des Men-schen und ist somit eine Voraussetzung der Menschheit oder des Menschenthums. Wasist ein Mensch, der nicht denken darf, was er denkt, nicht meinen darf, was er meint,nicht glauben darf, was er glaubt, dessen innerste Regungen und Thätigkeiten von eineraußer ihm liegenden Gewalt abhangen, dessen geistiges Sein und Leben von der Polizeiregulirt wird, dessen Verstand und Gefühl sich nach der vorgeschriebenen Instruction rich-ten muß, wie ein Gensdarm? Ein solcher Mensch ist gewissermaßen ein Thier, denn die-jenige Befugniß, die ihn zum Menschen macht, fehlt ihm, es fehlt ihm die Freiheit, nachGesetzen zu handeln und sich zu bestimmen, welche in ihm selbst liegen. Er ist nicht frei,sein Geist ist gebunden, zwar nicht wie beim Thier durch natürliche Fesseln, durch sei-nen physischen Organismus, sondern durch künstliche Bande.

Man sollte in der That in den Zuständen des 19. Jahrhunderts keine Aufforderungmehr finden, gegen die Beschränkung dieser Freiheit seine Stimme zu erheben, und dochgeben gerade die neuesten Bewegungen in unserem Vaterland« Veranlassung genug, diesenStoff zu behandeln. Hier wird eine Anzahl Menschen von dem Vollgenuß ihrer staats-bürgerlichen Rechte ausgeschlossen, weil die Gebräuche, in welchen ihr religiöses Gefühl sichverwirklicht, nicht mit den Eeremonieen übsreinstimmen , welche die Mehrzahl für alleingültig erklärt. Dort wird ein anderer Verein, dessen Mitglieder sich von Symbolen undLehrsätzen lossaglen, die ihrem Gewissen nicht mehr entsprachen, von der Polizei chika-nirt und gequält, auf eine Weise, die man deutsch nennen kann. Anderswo bilden Gens-darmen und Polizeicommissareein Glaubensgericht und inquiriren Leute, die im Verdachtstehen, anders zu glauben, als die Instruction es vorschreibt. In diesem Staat ist dieseReligionspartei nur geduldet und mit ihrer Gottesverehrung in das Innere ihrer Häusergebannt, in jenem Lande widerfährt dasselbe einem Glauben, der anderswo allein gültigist. Ueberall nur Druck und Beschränkung, nirgends die wahre volle Freiheit. DieseFreiheit habe ich nun zunächst im Auge, welche in ihrer herkömmlichen und gewöhnlichenBedeutung als Gewissensfreiheit auf das religiöse Gefühl des Menschen und das Ver-hältniß sich bezieht, in welches die Staatsgewalt zu seiner äußeren Darstellung sich setzensoll. Es wurde dieses Verhältniß theilweise schon in dem ArtikelDuldung" berührt,jedoch nicht in so allgemeiner und erschöpfender Weise, daß nicht ein zweiter Artikel ge-rechtfertigtwäre, der zugleich einen anderen Standpunkt einnimmt.

Um einen richtigen Gesichtspunkt zur Beurtheilung des Verhältnisses zu gewinnen,in welches sich der Staat zur Religion oder vielmehr zu dem religiösen Bekenntniß seiner

*) Vergl. L. Snell'sHandbuch des schmerz. Staatsrechtö" und das sehr gelungeneWerk:Der Kanton Glarus, historisch, geograph-, statistisch geschildert von den ältesten Zei-ten bis auf die Gegenwart. Bon 1)r. O. Heer und I. I. Blumer-Heer. St. Gallen undBern 1846.