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Glarus.
In dieCompetenz der Landsgemeinde fallen alle entscheidende Bestimmungen inBeziehungauf Verfassung und die gestimmte Gesetzgebung; die Oberaufsicht über die Landesverwal-tung, weshalb der Landsgemeinde jährlich eine Uebersicht der Landesrechnung und desStandes der übrigen Landesverwaltung vorgelegt wird; in Beachtung der Bundespflichtdie Entscheidung über Krieg und Frieden, über Bündnisse und alle nicht durch ausdrück-liche verfassungsmäßige Bestimmung einer anderen Behörde vorbehaltenen Verträge miteidgenössischen Ständen oder auswärtigen Staaten; die Wahlen der Mitglieder der Re-gierung und der Gerichte; die Errichtung und Aufhebung öffentlicher Beamtungen und dieFestsetzung der Besoldungen; alle hoheitlichen Verfügungen über Staatsgüter, Regalien,Münz, Maß und Gewicht; das Steuerwesen und alle Verfügungen, welche die zur Be-streitung der Landesausgaben erforderlichen Mittel betreffen; die Entscheidung über alleAnstalten, Bauten und Anschaffungen, deren Kosten die Summe von 2500 Gulden über-schreiten, außerordentlich dringende Umstände und Bedürfnisse Vorbehalten; die Erthei-lung und Erneuerung des Landrechts. Dagegen hat die Landsgemeinde kein Recht, aufdie von den übrigen Behörden innerhalb ihrer Competenz erlassenen Erkenntnisse undUrtheile einzutreten. Auch berathet und entscheidet sie einzig, nach Maßgabe einesReglements, über die im Landsgemeinde-Memorial enthaltenen Artikel und Gutachtendes Landraths, indem sie jedoch mit Stimmenmehrheit die an sie gelangenden Anträge an-nehmen, abändern, verwerfen, oder zur nochmaligen Begutachtung und Erledigung anden dreifachen Landralh zurückweisen kann. Diese sehr wohlthätig wirkende Institutiondes Landsgemeinde-Memorials in seiner jetzigen vervollkommneten Gestalt findet sichin keinem der anderen absolut-demokratischen Cantone. Dasselbe wird jährlich vom drei-fachen Landrathe gebildet und vier Wochen vor der im Mai abzuhaltenden Landsgemeindein 1000 bis 1500 gedruckten Exemplaren dem Volke mitgetheilt. Nicht nur die Behör-den, sondern jeder stimmfähige Landmann hat das Recht, Vorschläge zu Ge-setzen und hoheitlichen Beschlüssen an das Landsgemeinde-Memorial zu geben; und zudiesem Zwecke werden jährlich im Januar die Behörden und das Volk öffentlich aufgesor-dert, ihre Vorschläge innerhalb 14 Tagen der Behörde einzugeben. Die Eingaben müssenschriftlich verfaßt, die Anträge bestimmt gestellt, mit den Erwägungsgründen begleitet undvom Eingeber unterzeichnet sein. Sie werden vom dreifachen Landrathe geprüft und nö-tigenfalls erst an besondere Commissionen gewiesen, wozu auch sachkundige Männer außerseiner Mitte beigezogen werden können. Die als erheblich und dringlich erkannten Anträgewerden mit dem Gutachten des Landraths dem Memorial einverleibt. Aber auch die fürunerheblich erklärten müssen unter einer eigenen Rubrik, jedoch ohne Gutachten, in dasMemorial ausgenommen werden. Ueber Anträge der letzteren Art wird nur auf besonderenVorschlag an der Landsgemeinde eingetreten, so daß diese entweder ihre sofortige Ableh-nung oder ihre Begutachtung für das folgende Jahr beschließt. Im Canton Glarus stehtalso die Initiative der Gesetzgebung, wie dies freilich nur in einem kleineren Staate aus-führbar ist, in möglichst großem und zugleich in zweckmäßig bemessenem Umfange allenStaatsbürgern zu.
Jede Confessi'on hat nach der Verfassung ihrer Kirche und unter Aufsicht des Staatsihre confessionellen Angelegenheiten selbst zu besorgen und stellt sich zu diesem Zwecke eineneigenen Kirchenrath auf. Die Geistlichen beider Confessionen, die in allen bürgerlichenBeziehungen, in Civil- und Criminalsachen unter den Gesetzen und Gerichten des Landesstehen, werden von den Kirchengemeinden gewählt. Nach Auflösung des BisthumsConstanz war der katholische Theil von Glarus durch ein päpstliches Breve, ohne Be-rathung und Zustimmung der politischen Behörden dieses Cantonstheils, dem BisthumeChur provisorisch zugetheilt worden. Der Streit, den der Bischof Bossi von Churwegen dem der Geistlichkeit den Landeseid auflegenden §.74 der Verfassung erhob, hatte am19. April 1838 zu einer Aufhebung der provisorisch bestandenen Verbindung mit demBisthume Chur geführt, wogegen jedoch der Bischof und der päpstliche Nuntius Protesta-tion einlegten. Erst nach dem Tode Bossi's wurde durch einen vom dreifachen Land-rathe am 22. August 1844 genehmigten Vertrag der provisorische Wiederanschluß vonGlarus an das Bisthum Chur beschlossen; und zugleich wurden die katholischen Geistlichen