12 Glarus.
eines glarnerischen Strafgesetzbuches ist seit 1846 eine Commisston niedergesetzt. Auchwurde im Jahr 1842 eine friedlich verlaufene Verfassungsrevision zu Stande gebracht.Die hierdurch bewirkten Veränderungen sind jedoch im Ganzen unbedeutend. Die revidirteVerfassung war in der Art auf vier Jahre angenommen worden, daß vor Ablauf dieser Zeitkein Antrag aufAenderung zulässig sein und daß sie weitere vier Jahre in Kraft bleiben sollte,wenn sich im Jahr 1846 die Landsgemeinde für keine neue Revistost aussprechen würde.Wirklich zeigte sich in diesem Jahre kein Bedürfniß einer nochmaligen Reform; alleingleichwohl läßt cs sich keineswegs als zweckmäßige Bestimmung betrachten, daß die Mög-lichkeit der Verfassungsrevision an den Ablauf einer bestimmten, wenn gleich nichtsehrlange dauernden Frist geknüpft ist. In den meisten anderen Cantonen der regenerirtenSchweiz hat man es in neuerer Zeit mit Beseitigung der Revisionstermiue für passendererachtet, die Möglichkeit einer thei'lweisen Reform der Verfassungen an keine feste Zeitmehr zu binden, sondern sie von den ihr Ziel sich selbst setzenden Bedürfnissen des öffent-lichen Lebens abhängig zu machen. Hatte doch die Erfahrung gelehrt, daß sich die Un-zufriedenheit der Parteien mit den bestehenden Verhältnissen oft in solchem Grade ansam-melte, um die voraus bestimmten Zeiten der Verfassungsrevision für mehrere Cantone zuhöchst kritischen Perioden zu machen, wodurch diese mit Unruhen bedroht und hier und daselbst in ihrem Bestände gefährdet wurden. Dagegen war es eine wahre Verbesserung imJahr 1842, daß im Verhältnisse zu dem ziemlich überflüssigen Ra the der Geschästskreisder früher aus 11, jetzt aber aus 9 Mitgliedern bestehenden Standescommission, als derdie laufenden Geschäfte besorgenden Regierungsbehörde, erweitert worden ist; und daßman zugleich auf einige Reduktion des gerichtlichen Personals bedacht war. Mit dieserletzteren Bestimmung ist indeß ein Hauptübel, an dem zumal die kleineren Cantone leiden,zwar vermindert, aber keineswegs beseitigt worden; und noch immer ist namentlich inGlarus die Zahl der Staats- und Gemeindeämter so groß, daß es trotz der auch in derSchweiz herrschenden Aemtersucht schon an Bewerbern und mehr noch an fähigen Männernfehlte, die ihrem Amte in jeder Weise gewachsen waren. Dies erklärt sich übrigens ausder Eifersucht des Volks auf seine Freiheit, das eine Garantie derselben in der alle örtlichenInteressen möglichst vertretenden und sich gegenseitig controlirenden größeren Menge derStaatsdiener findet- Auch läßt man es sich überhaupt in der Schweiz sehr angelegen sein,der Entstehung eines eigentlichen Beamtenstandes, mit besonderen, Standesinteressenund mit bureaukratischem Dünkel und Vorurtheilen, so viel als möglich vorzubeugen.Indem aber die meisten und gerade die wichtigsten Aemter nur auf kürzere Zeit verliehenwerden und damit nur geringe oder gar keine Besoldungen verbunden sind, finden sich diewenigsten Berufenen im Stande, ihren bürgerlichen Beruf dem öffentlichen aufzuopfern;* und schon darum ist man gcnöthigt, für den Staatsdienst eine ungewöhnlich große Theilungder Arbeit eintreten zu lassen. Zugleich bringt es dieses System mit sich, daß bei der Ver-leihung der Aemter die Reicheren vor den Aermeren berücksichtigt werden müssen. Ohnedie Vortheile desselben aufzugeben, würden sich seine Nachtheile schwerlich anders vermei-den lassen als durch größere politische und administrative Cenlralisation des gesammteneidgenössischen Staatenwesens.
Die Verfassung von Glarus gehört gleich derjenigen der Urcantone und der beidenAppenzell zu den absolut-demokratischen, wonach der zur Landsgemeinde berufenen ge-sammten Staatsbürgerschaft die unmittelbare Ausübung der wichtigsten Hoheitsrechtezusteht. Mehr aber als in allen anderen Cantonen dieser Art hat man es in Glarusverstanden, die neueren Principien einer geläuterten Politik zur Anwendung zu bringenund auf dieseWeise die noch roheForm der absoluten Demokratie zu veredeln. Dies geschahzumal durch eine zweckmäßige Trennung der politischen Gewalten, besonders der vollzie-henden und der richterlichen, ohne daß man doch das Princip der Gliederung bis auf eineschädliche Spitze getrieben hätte. Wie breit gleichwohl die Basis geblieben ist, auf welcherdie souveraine Volksherrschaft ruht, dafür mögen — zur Ergänzung des Hauptartikelsüber Glarus und mit Berücksichtigung der Veränderungen durch die Revision von 1842—hier noch einige Belege angeführt werden. Activbürger und zur Landsgemeinde berufenist jeder in bürgerlichen Ehren stehende „Landmann" schon nach zurückgelegtem 18. Jahre.