Glarus. 1l
u. s. w. So sprach er derb und klar zum gesunden Menschenverstände eines Volkes, wel-ches nicht mehr das Volk des 14. Jahrhunderts war.
Die Rede hinterließ tiefen Eindruck. Nach Vollendung des schönen mit Würde undHerzlichkeit gefeierten Tages schied man unter vaterländischen Gesängen und Gesinnungenheiter aus einander. Langer aber säumte auch die Landesregierung nicht, dem Gesetz Ach-tung zu verschaffen* Landammann und dreifacher Landrath des Eantons erließen (unterm19. April 1838) eine Publikation, des wesentlichen Inhaltes: Weil Se. Hochwürden derBischof und provisorische Administrator Hr. Georg Bosst seine Amtsgewalt zur Gefähr-dung des Landfriedens und der Gesetze misbraucht hat, und um die Rechte des Staatesgegen neue Eingriffe des Hrn. I. G. Bossi sicher zu stellen, solle von Stund an die provi-sorische Verbindung mit Sr. Hochwürden aufgehoben, ihm alle Einmischung in die katho-lisch-kirchlichen Angelegenheiten des Eantons untersagt, von ihm amtliche Mittheilungenanzunehmen oder zu verbreiten geistlichen und weltlichen Einwohnern des Landes beischwerer Verantwortlichkeit verboten und Anschluß an ein anderes schweizerisches Bisthumcingeleitet werden.
Dieser Beschluß wurde dem entlast,nen Bischof wie dem Nuntius in Schwyz amt-lich übersandt. Den Bischof rührte ein Schlagfluß, der ihm die linke Seite lähmte. EineProtestation freilich gegen den Beschluß erschien in seinem Namen, worin er erklärte, diebischöfliche Verwaltung über Glarus könne ihm nur vom Papste abgenommen werden,von dem er sie erhalten habe. Der Nuntius verwahrte ebenfalls die Rechte der römisch-katholischen Kirche und muthete dem Landrathe z», seinen Beschluß wieder zurückzuneh-men.— Die Regierung aber schritt, ihres guten RechtS bewußt, unbekümmert in ihremGange fort. Vier eidscheue, widerspenstige Priester wurden, nach beendigter Vorunter-suchung durch das Verhöramt, dem Eriminalgericht überwiesen. Weit entfernt, der Ein-berufung von demselben Gehorsam zu leisten, erwiderten sie: nur der Gewalt würden sieweichen; man müsse sie durch Landjäger (Gcnsd'armen) abholen. Ihr Wille geschah.Wiewohl ste die Eompetenz eines weltlichen Gerichts verwarfen und die geistliche Immu-nität in Anspruch nahmen, wurden sie, theils für immer, theils auf einige Zeit, ihrerPfarrämter entsetzt und zur Zahlung der Gerichtskosten verurtheilt; übrigens frei gelassen.Jetzt nahmen sie, höheres Mitleiden zu erregen, die Glorie edler Märtyrer an.
Die Zeiten der Religionskriege sind vorüber. Kann Roms Hierarchie sie nicht mehrentzünden, wähnt sie sich doch noch mächtig genug, durch Unruhen der Länder ihrer gesun-kenen Hoheit aufzuhelfen. Wie in einem schweizerischen Hirtenthal im Kleinen, spielt sieihr gewagtes Spiel heute in Frankreich, Preußen und Belgien im Großen, bereitet aberin der eigenen Kirche neue Spaltungen und Umstürze vor. H. Zschokke.
Nachtrag. Seit die auf der Grundlage der allgemeinen staatsbürgerlichen Frei-heit und Gleichheit errichtete Verfassung vom 2. October 1836 gegen die hartnäckige Op-position einer hierarchisch-katholischen Minderheit durchgesetzt ist, hatte dieser kleine Can-ton — mit einem Flächenraume von 12 bis 13 Quadratmeilen und einer Bevölkerung vonetwa 30,000 Bewohnern, von der nahe ^ Refcrmirte und nur etwa ? Katholiken sind —seine friedliche und gedeihliche Entwicklung. Selbst die politisch-consessionellen Streitig-keiten der letzten Jahre, wodurch andere Theile der Schweiz aufs Tiefste erschüttert wurden,ließen in den Alpenthälern von Glarus bis jetzt nur schwache Spuren zurück. Und diesgeschah in einem Staate, der wohl die vollständigste Demokratie der Welt ist; zum wieder-holten Beweise, daß Wirren und Unruhen nicht durch Gewährung der Forderungen derFreiheit und Rechtsgleichheit erzeugt werden, sondern nur durch Verweigerung und unzei-tigen Widerstand. Wichtige Gesetze haben in den letzten Jahren das Gemeindewesen treff-lich regulirt und im Juni 1839 sind zweckmäßige Bestimmungen über Erneuerung, Ver-zichtleistung und Verlust des Land - und Tagwenrechts *) getroffen worden. Zum Entwurf
*) Die 17 politischen Gemeinden und Wahltagwcn sind zu unterscheiden von denglarner Verwaltungsgemeinden, wofür gleichfalls das Wort Tagwen gebraucht wird.Für die Letzteren sind die lü alten Tagwen oder Tagwengemcinden bcibehalten worden. Osttrifft der Umfang eines Tagwen mit dem einer politischen Gemeinde zusammen; in einigenFällen aber enthält eine politische Gemeinde mehrere Tagwen.