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Glarus.
die selber nur selten höhere wissenschaftliche Bildung besitzt, gegen Alles, was zur Be-lehrung und Aufklärung des Volkes beiträgt; ihre Furcht, den alten Einfluß auf einebesser belehrte Menge einzubüßen, oder den römisch-katholischen Glauben gefährdet zu sehen— dies Alles strebte hier, wie in anderen katholischen Gegenden der Schweiz, der Ver-edelung häuslicher und öffentlicher Zustände entgegen; auch der verketzernde Zorn kirchlichfrommer Zeloten schreckte noch die wenigen Priester besseren Wissens und Wollens zurück,welche ihre verwahrloseten Gemeinden gern aus Unwissenheit und Verarmung gerettet hätten.
Der Großtheil der Landesbevölkerung wollte sich endlich nicht ferner durch die unbe-deutende Zahl katholischer Mitbürger und Priester in freierer Entfaltung des Staatslebensund öffentlicher Einrichtungen hemmen lassen. Sie forderte daher allgemein und lauteine dem Bedürfniß der Gegenwart angemessene Gestaltung des Landesgrundgesetzes. Nachlanger Berathung eines austragsmäßig von den Regierungsbehörden behandelten Entwurfsward derselbe sämmtlichen Gemeinden vorgelegt, daß jeder Bürger ihn prüfe. Am ^Okto-ber 1836 trat endlich eine außerordentliche Landesgemeinde zusammen. Die neueStaatsverfassung empfing freudigen Beifall der souveränen Versammlung, ward zumGrundgesetze des Cantons erhoben und erhielt im Jahre 1837 die Gewährleistung derEidsgenossenschaft.
Diese Verfassung ist rein demokratisch geblieben. Sie beruht auf staatsbürgerlicherRechtsgleichheit, gewährt Glaubens-und Gewissensfreiheit, Recht, gemischte Ehen ein-zugehen, Handels- und Gewerbefceiheit, Preßfreiheit, Gleichheit in Besteuerung allesEigenlhums (nur Kirchen-, Schul-und Armengüter sind abgabenfrei), Oeffentlichkeitdes Rechnungswesens im Staatshaushalt, Trennung der richterlichen von der vollziehen-den Gewalt, und stellt den Unterricht und das gesammte Schulwesen unter Aufsicht desStaates. Sie untersagt hingegen, irgend Einen seinem ordentlichen Richter zu entziehen,das heimliche Verhör anzuwenden, Jemanden wegen Ueberganges zu einem anderen Glau-bensbekenntnisse zu verfolgen, Aemter um Geld zu verkaufen, Militärcapitulationen mitfremden Staaten einzugehen; desgleichen Annahme von Orden, Titeln, Geld und Gel-deswerth aus der Hand fremder Mächte für Staatsangestellte, ohne besondere Bewilligungder souveränen Landesgemeinde, welche aus allen freien Landleuten der 17 politischen Ge-meinden oder Wahltagwen besteht.
Es giebt außer dieser Landesgemeinde nun keine besondere mehr für Evangelische oderfür Katholische ; auch keine besonderen Räche und Gerichte mehr nach dem verschiedenenGlaubensbekenntnisse. Der Rath des Landes, aus 47 Mitgliedern zusammengesetzt,ist in Allem und für Alle die oberste Vollziehungs - und Landesbehörde. Er wird in siebenRathscommisstonen getheilt, deren eine die Standescommission ist, welche dieminder erheblichen Regierungsgeschäfte besorgt, aus acht Mitgliedern, den Landammannan der Spitze, zusammengesetzt ist und von der Landesgemeinde unmittelbar selber erwähltwird. Wichtigere Staats- und Regierungsangelegenheiten aber werden vom dreifachenLandrathe, aus 119 Gliedern bestehend, behandelt. — Die richterliche Gewalt wirdin jedem Tagwen durch ein Vermittleramt, ferner fürs ganze Land, ohne Unterschiedder Eonfession, durch einCivil - und ein besonderes Criminalgericht erster Instanzund ein Appellationsgericht ausgeübt. Daneben besteht für Paternitätsfälle, Ehe-streitigkeiten u. s. w. ein Ehegericht; für Streitfälle wegen unbeweglichen Guts, welchedie Beaugenscheinigung desselben erfordern, ein Augenscheinsgericht. — JederConfessionstheil hat in kirchlichen Angelegenheiten aber seinen besonderen Kirchenrath.In weltlichen Angelegenheiten sind fämmtliche Geistliche, katholische wie evangelische,Gesetzen und Gerichten des Landes unterworfen und haben den Eid der Landcstreue zuschwören. Wie jeder Tagwen seine örtlichen Behörden, wählt jede Kirchgemeinde, wievor Alters, auch ihre Geistlichen selber. — Dieses ist in kurzem Umriß die Staatsordnungdes demokratischen Gebirgsvolkes.
Die bisherigen Häupter und Beamten des katholischen Volkstheiles, mit wenigenAusnahmen, waren indessen höchst unzufrieden, den alten Einfluß zu verlieren, welchensie durch Besetzung der Hälfte oder des Drittels der Stellen gehabt hatten. Ungeachtet dieGesammtzahl aller katholischen Landleute kaum noch den achten Theil der Population be-