Druckschrift 
11 (1848) [Pre - Schi]
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Preßfreiheit; freie Presse; Freiheit der Presse rc.

Preßfreiheit die Erlaubniß zur Herausgabe politischer Tagesblätter an Hinterlegung vonCautionen zu binden, welche bei solchen Strafen zur Sicherheit der Zahlung dienen undnörhigenfalls sogleich wieder ergänzt werden müssen *).

Es sind daher Gesetze gegen den Misbrauch der Presse (entweder in der allgemeinenStrafgesetzgebung oder in besonderen Gesetzen), sodann zur Sicherheit der Verwirklichungdieser Gesetze die Nothwendigkeit, daß aus jeder Druckschrift ein verantwortlicher Nameerscheine, und daß das Erscheinen politischer Zeitungen durch Cautionen bedingt werde, un-bedingt vereinbarlich mit vollständig freier Presse; zum Theil sogar nothwendigmit ihr verbunden. Diejenigen aber, welche bei dem gesetzlichen Bestehen solcher Mittelzur Verhütung des Misbrauchs die Existenz der Preßfreiheit in Abrede stellen, scheinenhierin nicht alle mit ehrlichen Waffen zu kämpfen.

4. Preßfreiheit ist es, wenn der Staat Je d em erlaubt, ohne vorherige spe-cielle Genehmigung drucken zu lassen, was er will ^), unter Beobachtung der unter No. 2und 3 angeführten Vorschriften (zur Sicherung etwa nothwendiger Verwirklichung einesStrafgesetzes), und auf die Gefahr hin, daß bei allenfalls eintretender Strafbarkeitdas gesetzliche gerichtliche Verfahren eingeleitet werde. Wenn aber vorherige specielle Ge-nehmigung des Staats für dasjenige, was gedruckt werden soll, nothwendig ist; wenn mitandern Worten Censur existirt, so besitzt man keine Preßfreiheit. Nun können freilichin einem solchen Staats, welcher Censur eingeführt hat, ausnahmsweise manche Druck-schriften censurfrei sein, z. B. die einen Umsang von mehr als 20 Bogen haben (wie dieKarlsbader, zu einem provisorischen Bundesgesetz erhobenen Beschlüsse für Deutschlandverfügen); oder die von einer oder der anderen Classe von Angestellten herrühren (wie ehe-dem in manchen deutschen Ländern Universitätslehrer censurfrei waren); oder deren Ver-fasser sich auf dem Titel nennen (wie neuerdings Manche mit solcher Preßfreiheit sich be-gnügen zu können vermeinen). > Wo Ausnahmen dieser Art existiren, ist jedoch die Pressenicht völlig frei; Censur existirt; und wenn Preßfreiheit gefordert wird, wenn hier in die-sem Aussatze von freier Presse gesprochen wird, so ist darunter durchaus keine bedingteverstanden (möge von den angeführten Bedingungen oder von anderen möglichen die Redesein), sondern nur eine wirkliche und vollständige Preßfreiheit, wie sie zu An-fang dieser Nummer 4 beschrieben worden ist.

II. Gründe gegen die Preßfreiheit. Im Sinne der Vertheidiger dervollständig freien Presse^) ist es keineswegs zweckmäßig, die wirklich vorhandenen Nach-theile der Preßfreiheit zu leugnen oder für die freie Presse Gründe anzuführen, welche,nicht ganz haltbar oder welche wenigstens so geeignet sind, daß sie auf die Ansicht und Ue-berzeugung der Gegner der Preßfreiheit oder hierin unentschiedener Männer nicht einzuwir-ken vermögen. Nicht darauf kommt es an, pb die Preßfreiheit Nachtheile mit sich führt,nicht auf die Zahl der Gründe für freie Presse; sondern lediglich darauf, ob die Nachtheilefür den Staat größer seien bei vollständiger Preßfreiheit oder bei der Censur.

Leugnen läßt es sich nicht, daß mit freier Presse, weil sie zugleich in eine zügellose aus-arten kann, bis die Gerichte einschreiten, manche Uebel verbunden sein können, mancheNachtheile mehr oder minder unvermeidlich verbunden sind. Gerecht ist der Abscheu gegendie Misbräuche der Presse und gegen die, wo Preßfreiheit besteht, nicht immer abzuwen-dende Preßfrechheit. Privatpersonen können leidenschaftlich behandelt, verleumdet werden;es ist ungewiß, ob sie es erfahren, also sich vertheidigen können; Mancher verachtet es, ano-nymen Scriblern zu widersprechen und leidet dennoch darunter tief^); versucht man aberWiderlegung, so erzeugt dies unnöthige, ärgerliche Kämpfe, und am Ende ist es doch ver-leumderischer Leidenschaft gelungen, dauernden Verdacht gegen achtungswerthe Männerzu erzeugen. Ebenso ist Religion und Sittlichkeit bei freier Presse manchen Eingriffen und

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1) Es ist damit nickt behauptet, daß in allen Staaten, welche freie Presse gestatten, solcheCautionen eingcführt sein müßten. Manche Länder, z. B. Schweden, kennen sie keineswegs.

2) Es versteht sich von selbst, daß, was in diesem ganzen Aufsatze von Druckschriften

gesagt wird, in gleicher Weise von Lithographie und von anderer Vervielfältigung gilt. ^

3) Au denselben gehbrt der Verfasser dieses Artikels seit wenigstens 35 Jahren aus voll-ster, lebendigster Ueberzeugung nicht blos im Interesse des Volkes, sondern auch in mindestenseben so großem Interesse der Fürsten.

4) Wie noch 1842 der belgische Kriegsminister General Buzen.