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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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109
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Moralische Religionslehre. 109

dereinst durch desto mehr Glück wieder vergolten wer-den.* Das Glück, welches Lasterhafte hier genießen,haben sie auch zum Theil verdient (denn auch döse Men-schen haben noch manches Gute an sich); zum Theilwird es ihnen in jenem Leben angerechnet. Sie habenihren Lohn dahin, und empfangen desto mehr Strafebis das Verhältniß zwischen ihrem sittlichen Wcrtheund ihren Schicksalen wieder hergestellt ist. Vey dermoralischen Welrregiermrg Gottes müssen wir daherimmer aufs Ganze, nicht auf einen kleinen Theil, wiedas kurze Erbeuteten ist, sehen.

IU. Von der Unsterblichkeit der Seele.

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Weil wir stets in der moralischen Vollkommenheitzunehmen sollen, und diese Pflicht unnachläßlich ist;weil vor dem Tode kein Mensch wird, was er werde»soll, und wi.r nur unter der Voraussetzung einer unend-lichen Fortdauer und stets zunehmenden sittlichen Ver-vollkommnung einsehen, wozu wir diese moralische An-lage Haben , und wozu das Gesetz in uns vorhanden ist;so glauben wir an unsere Unsterblichkeit. Dieser m 0-ralische Vernunftglaube ist zur Erreichungunsers Endzwecks nothwendig.

Niemand kann bas Gezu,theil beweisen.

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Ausser diesem moralischen Grvstd hat man noch an-dere Gründe, um diese Wahrheit darzuthun.