Naturpechk.
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tiven Gesetze sollen nur genauer« Bestimmungen desNaturrechts und Anwendung desselben auf einzelne Fälleenthalten. Die dürfen in keinem Falle dem Raturrechh, widerstreiten. Sie müssen auch jedem, den sie verbindet;sollen, bekannt gemocht werden.
§. 100.
Rechte des Unrerthanr».
Er darf verlangen, daß er bey seinen Menschen»rechten geschützt werde, z. B. daß man seine Streitig-keiten mit andern nicht nach Gunst, sondern nach denGesetzen entscheide;. Laß man seine Thäti'gkeit in Din-gen, die dem Staate gleichgültig seyn können » nichteinschranke.
Derllnterthan mul! seine Beschwerde» der Obrigkeit auf«ine bescheidene Art vertragen. Aber in keinem Falle, wenner auch noch so sehr überzeugt ist, daß ihm Unrecht gesche-hen sey, darf er sich gitzcn die Obrigkeit auflchnen.
§. ic>i.
Staaten haben gegen andere Staaten dieselbenRechte, welche einzelne Menschen gegen jemanden Ha-llen : denn jeder Staat ist als eine moralische Per-son anzusehen. Jeder Staat darf sich ein Eigenthums-recht auf Dinge erwerben, welche noch keinem anderngehören; er darfVertrage mit andern Staaten schließen,(daraus fließen Rechte, welche oben bey der Lehre vonden Verträgen überhaupt angegeben worden sind) : erdarf andern Staaten Dienste leisten, sie von ihnenannehmen, Gesandte an sie schicken, und von ihnenannehmen. Er darfsichgegcn.Dedrückun^em, welchevonandern Staaken der ganzen Gesellschaft oder einzelnenGliedern widerfahren, wehren. Wenn gütliche Mit-