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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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Naturrecht.

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Rechte deS Staatsoberhaupts. Es hak»

z) gesetzgebende Gewalt. Durch die Gesetzemüssen die Mittel zur Erreichrmg der StaatsznzMbestimmt werden. Dahin gehören Gesetze gegengroße Verbtecher (ErimiNalgesetze), Gesetze in Po-lizeyfachen, über Eigenthum, Handel u. d. gl. übermancherlei Verhältnisse der Unterthanen gegeneinander-; über nützliche Anstalten. Gesetze, wasfür Abgaben-die Unterthanen zur Befriedigung derStaatsbedürfnisse, und aufwelche Art sie sie gebensollen; auf welche Art das Vaterland gegen aus»wattige Feinde geschützt werden M u. s. w.

s) Oberrichterliche Gewalt. Die Obrig-keit hat das Recht, bey Streitigkeiten, Verge-bungen der Unterthanen ec. zu entscheiden, wasden Gesetzen gemäß ist, oder nicht. Sie darfalso auch Untersuchungen über die Umstände anstel-len, um desto sicherer entscheiden zu können.

2) V ollzi eh'end e G ewalt. Das Recht, ineinzelnen Fallen alles den Gesetzen gemäß zu-ver-unstalten. Sic besetzt die Aemter im Staaterind hat die Oberaufsicht darüber, daß sie rechtverwaltet werden: sie handhabt die Gerechtigkeit,und kann m erfrrderlichen Fällen physischen Zwang(Strafe) anwcnd'en, aber auch die nach den Ge-setzen bestimmte Strafe misdcrn.

Aus diesen Rechten fließen noch manche andere, z.D. Bür-ger anfzunebmen, Ehrenerweisungen zu -ertheile», zu be»lohne», das Post- Und Münzwcsen zu verwalten ti. s. w.

Di« Obrigkcitdarf weder den Zweck des Staats ändern,«och ihre Gewalt zu etwas anderm anweadrir. Die Posi-