Druckschrift 
2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
Entstehung
Seite
86
Einzelbild herunterladen
 

«6

NaLurrccht.

tel nicht helfen, so darf er sein Recht mit Gewalt(durch Krieg) erzwingen. Die Verletzung, welchedem andern Staate dadurch rechtmäßig widerfahrt,kann theils als Strafe für ihn, theils als Zwangs-mittel zur Ablassung von dem Unrecht und zur Ver-gütung desselben angesehen werden. Der Staatdarf also auch im Frieden Anstalten zu seiner Sicher-heit machen, z. B. Festungen anlegen, Kriegsheerehalten» Vertheidigungsbündnisse mit andern Staatenschließen u. d. gl.

Diese Rechte der Staaten gegen Staaten heißen dasallgemeine Völkerrecht. Nicht einzelne Unter-tkianen sondern der ganz« Staat, und in seinem Namendas Oberhaupt, kann sie ausüben.