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NaLurrccht.
tel nicht helfen, so darf er sein Recht mit Gewalt(durch Krieg) erzwingen. Die Verletzung, welchedem andern Staate dadurch rechtmäßig widerfahrt,kann theils als Strafe für ihn, theils als Zwangs-mittel zur Ablassung von dem Unrecht und zur Ver-gütung desselben angesehen werden. Der Staatdarf also auch im Frieden Anstalten zu seiner Sicher-heit machen, z. B. Festungen anlegen, Kriegsheerehalten» Vertheidigungsbündnisse mit andern Staatenschließen u. d. gl.
Diese Rechte der Staaten gegen Staaten heißen dasallgemeine Völkerrecht. Nicht einzelne Unter-tkianen sondern der ganz« Staat, und in seinem Namendas Oberhaupt, kann sie ausüben.