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Naturrccht.
z) Wenn der eine aus Unwissenheit oder Ver-gessenheit dem andern eine Sache, Dienstleistung»Recht, verspricht, die er schon einem Dritten früherversprochen hatte. Ueberhaupt wenn ein Dritter be-wcißt» daß er ein stärkeres Recht auf eine solche Sachehabe.
4) Wenn zwei» die einen Vertrag schließen, sichnicht verstehen, so daß einer aus Jrrthum etwas an-ders im Sinn hat als der andere. Z. B. der eine ver-spricht dem andern Geld, wenn er ihm in wenigenWochen einen gewissen Dienst leisten würde: dieserglaubt aber, er habe mehrere Monate dazu Zeit.
>;) Wenn einer beweisen kann» daß er durch List»Vorspiegelungen, von erdichteten Vortheilen, Dro-hungen u. d. gl. zum Vertrag gezwungen worden ist,z. B. wenn einer dem andern das Gewehr auf dieBrust seht, und ihn zu einem Versprechen zwingt.Man ist in solchen Fallen berechtigt, das Geleistete zu-rück zu nehmen, und Ersah zu fordern. '
6) Ein Versprechen, welches offenbar im Scher;geschehen ist, giebt dem andern kein Recht z. D. wenn.ein armer Mann bey einer Werre ein« große Summe^Geldes verspricht.
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§- 95 -
B?y einem gesellschaftlichen Vertrag(§. 64.) haben alle Mitglieder der Gesellschaft einengesammten Willen, der auf gewisse Zwecke ge-richtet ist. Daher kann man eine Gesellschaft auchals eine moralische Person anschen. Dieser ge-summte