Naturrecht.
sammte Wille gehLt theils auf den Zweck selbst, theilSauf die Mittel dazu.
Von der ehelichen und elterlichen Gesellschaft»
stehe §. 69 und 70 der Moral,
§. 96.
Rechte der Gesellschaft und ihrer Glieder:
i) Wenn ein Mitglied sein Versprechen erfüllt, sokann eS auch von allen andern Mitgliedern for-dern , daß sie das ihrige erfüllen sollen.
s) Da jedes Mjtglied auf bestimmte Art zum Gän-zen wirken muß,^ so hat die Gesellschaft das R^cht,es dazu zu nöthigcn, wenn cs die Vortheile, derGesellschaft genießen will.
3) Sie darf-auch unter einstimmig festgesetzten Ds-
< dingungen neue Mitglieder anyehmen: und ältere,
die gegen den Zweck der Gesellschaft handeln,ausstoßen,
4) Einzelne Glieder haben das Recht, wenn keinebesondere Bestimmungen dagegen sind, auh herGesellschaft ;u treten. Sie müssen aber denSchaden, der den andern Gliedern dadurch wi-derfährt, ersetzen.
5) Die gesammle Gesellschaft kann sich selbst Gesetz?geben. Dieses ist die Eonstitutivn derGesellschaft. Durch diese Gesetze dürfen sie aberkeine Rechte anderer Menschen oder Gesellschaftleg kranken.
6) Mit Einstimmung der Glieder.kannidio Gesell-schaft auch ihre bisherige Verfassung andern, und. unter gewissen Umständen gar äufheben,
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