Naturrecht.
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Bey Vertragen (§. 6z. 64.) gelten folgend«Rechte: r) Jeder kann einen Vertrag mit andernschließen, der im Stande ist, seine Vernunft zu ge-brauchen. Wahnsinnige Menschen können also keineVertrage schließen.
2) Wenn die eine Parthie das Versprochene lei-stet, so kann sie auch die andere zwingen, daß sie denVertrag erfülle. (Wofern der Vertrag nicht an sichungültig ist. §. 94.)
z) Od.rwenn der eineeinwilligek, daß der anderevon dem Vertrag abgehe, so kann er ihn doch wenig-stens zwingen, daß ec den Schaden ersetze, der ihm da-durch zugcfügt wird. ,
4) Wenn es beyde zufrieden sind, so können sieden Vertrag wieder aufheben.
8- 94.
Ein Vertrag ist ungültig :
1) Wenn einer dem andern ein Utrecht, abtrerenwill, z. B. sich ihm zum Sklaven verkaufet, oder ver-spricht, sonst etwas Moralisch Böses zu lhun, zu steh-len, zu lügen rc>
2) Wenn es physisch unmöglich ist, den Vertragzu halten. Z. B. Krankheit, Armuth u. d. gi. kön-nen solche Hindernisse seyn. Auch durch den Tod deseinen wird der Vertrag aufgehoben: wofern nicht ein«Bedingung statt fand, daß die Kinder oder andereMenschen in die Rechte des Verstorbenen eintrelensollen.