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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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Naturrechr.

er will. Wenn sie ein anderer nimmt, so darf er seinRecht darauf geltend zu machen suchen.

Alle rechtmäßige Vermehrungen und Verbesserungeneiner Sache gehören ihrem Herrn ebenfalls, z. B. dieFrüchte seiner Bäume, seines Feldes. Auch das, waser selbst zur Verbesserung der Sache gethan hat, ist seinEigenthuin.

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Wenn mehrere Menschen sich zugleich ein Eigen«thum auf eine Sache erwerben, so entstehet ein Mit«eigenthum» z. B. wenn die Bewohner eines Dor-fes einen Wald, ein«. Waide, gemeinschaftlich besitzen.So auch bev Handlungsgesellschaften, Landescassen,Gütern einer kirchlichen Gesellschaft u. d. gl. Dererste oder die ersten Besitzet haben das Recht, mehrereMiteigenthümer anzunehmen. Gehet einer ab, sobehalten die andern den Besitz, und müssen den Scha-den , der ihnen durch die Sache zuwächst, gemein-schaftlich tragen. Einer muß für alle» und alle füreinen hasten.

Kinder sind als Miteigenthümer der Sachen ihrer Ei-tern anzuschen. Daher fällt ihnen der Besitz nach demLode der letzter» nach dem Raturrechtc zu. Man hatnach bürgerlichen Gesetzen festgesetzt, daß auch Verwandteund andere, die der Verstorbene in einem Testamentzu Erben seiner Güter einsetzt, dieseiben erhalte» sollen.Obgleich nach dem Naturrecht die Sachen eines Menschen,»renn er keinen Miteigenthümer hat, da er stlrdt, herren-los werden» so ist doch jene Ordnung sehr nützlich, weilsonst über die Besitznehmung dieser Sachen diel Streit undUnordnung entstehen würde,