Naturrecht.
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4) Wenn der vorige Eigentümer gestorben ist, sosind seine Sachen Herrnlos, und jeder andere kann siein Besitz nehmen. Die Einschränkungen dieses Satzesin bürgerlichen Gesellschaften sollen weiter unten ange-führt werden.
5) Wenn man eine Sache findet, deren Eigen-tümer man nicht ausfindig machen kann.
Wenn aber'einer unwissend etwas, das einem ander»gehört, auf rechtmäßige Art an sich bringt, z. B. wenner eine gestohlene Sache kauft, ohne zu wissen, daß siegestshlen ist: so kann zwar der eigentlich« Eigentümernicht nach dem strengen Siechte verlangen, daß sie jenerohne Ersatz wieder herausgeben soll; aber die Billigkeiterfordert dieses. Der Eigenthümer muß ebenfalls so billigseyn, dem andern wenigstens einen Lheil seines Schadenszu vergüten, wen« man den Dieb selbst nicht entdecke» kann»
Rach dem Naturreich! kann auch die Regel nicht stattfinden, daß einer eine Sache als die seinige ansehcn dürft,wenn er sie von einem andern lehnweise erhalten, undro — zo Jahre besessen hat, ohne daß sie der Eigenthü»mer zurückgefordert hat, <das Rechtder Verjährung.)Rach bürgerlichen Gesetzen giebt die Verjährung in man-chen bändern einen gegründeten Anspruch auf Eigenthum.Dies geschiehet, um andere Anordnungen zu verhüten.
yr.
Der Eigentümer hat das Recht, seine Sache zagebrauchen, wie er will, ohne andere Theil darannehmen zu lassen, wofern er nichts thut, das. gegenihre Rechte ist. Er kann sie verbessern oder vcrschlim-inern, oder gar vernichten': er kann sie wegwrr-sm, verschenken, verkaufen, vermieten, vertau-schen. Die Früchte davon kann er auch benutzen, wie