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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
Entstehung
Seite
76
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Naturrecht.

Daß die Rechte auf Handkungen und Sachen in Staats-gesellschaften zuweilen um wichtiger Zwecke willen, einigeEinschränkungen leiden müssen, ist schon erinnert worden.Sie dürfen aber den Menschen weder gänzlich entzogen,noch auch weiter eingeschränkt werden, als eS die Rechteanderer Menschen im Staate erfordern.

Sachen müssen theilS ihrer Natur nach allen Menschengemeinschaftlich gehören, z. B. Licht, Luft theits kön-nen sie von einem oder mehrern Menschen in ausschließcn-dcn Besitz genommen werden, z. B. ein Stück Land, ein2hier, u. d. gl.

§. yo.

Das E i g en th u msrech t über Sachen kann auffolgende Arten rechtmäßig erworben werden, i) Wenndie Sache noch keinen Herrn har, so darf ich mir siezueignen, z. B. ein Stück Land, das noch niemandgehört, u. d. gl. kann jeder in Besitz nehmen. Bei-der Besitznehmung muß er durch mündliche oder schrift-liche Erklärung seines Willens, oder durch andereMerkmale, z. B. Einschlieffen, Umzäunen u. d. gl.anzeigen, daß die Sache sein sei). Zuweilen muß ecbey der Besitznehmung viele Mühe anwendcn, z. B.wenn er ein Stück Land urbar macht, ein Stück Wild-xrctt erlegt. Dieses zeigt ebenfalls seinen WillendieSache zu besitzen, an.

2) Wenn der Eigenthümer seine Sache weggewor-fen, oder freiwillig verlassen hat, so kann sie ein an-derer sich zueignen.

3) Wenn einer d^m andern etwas geschenkt? oderauf gewisse Bedingungen als Eigcnthum überlassenhar.