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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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Nalurrecht.

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Wenn aber der andere nicht aus Vorsatz, also ohneden Entschluß, mich zu beleidigen, (aus Unachtsamkeit),gegen meine Rechte gehandelt hat, so darf ich ihn nichtstrafen, sondern nur Ersatz fordern; ausgenommen, wenner hernach den Ersatz nicht leisten will.

Andere Menschen haben eine Gewisscnsvflicht, keineZwanzsvflicht, zur Erhaltung und Beschützung ihrer Ne-benmenschen mitzuwirkcn, so lange wir sie im blosen Standeder Natur betrachten. Die bürgerliche Gesellschaft kannaber öfters aus erheblichen Ursachen die Erfüllung dieserPflichten als ein strenges Recht fordern.

§. 88 .

Zweites Urrecht. Recht der äusscrnFreiheit. Der Mensch darf handeln und unter-lassen, wenn er nichts pflichtwidrigesthut, oderpflicht-mäßrges unterläßt. Er darf seine körperlichen undgeistigen Kräfte üben, die Mittel zur Erhaltung deSLebens und Beförderung seiner Glückseligkeit gebrau-chen. Er darf sich andern «übersetzen, wenn sie ihnzu moralisch bösen Handlungen verleiten, oder in recht-mäßigen Handlungen hindern wollen. Auch diesesRecht ist dem Menschen zu Erhaltung seiner Bestim-mung unumgänglich notwendig.

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§. 8Y.

Drittes Urrecht. Recht des freien Ge-brauchs der Sachen. Der Mensch darf Thiereund leblose Dinge zu seinen willkührlichen Zwecken,z. B. zur Befriedigung seiner Bedürfnisse, gebrauchen,wenn er dadurch keine Rechte anderer Menschen verlezt,und sonst keinen pflichtwidrigen Gebrauch von denSachen macht.

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