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Naturrecht.
weit, daß diese Rechte nicht unter gewissen Umständen,wenn cs eine wichtigere Pflicht verlangt, eingeschränktwerden dürften, z. B. ich darf unschuldige Handlungenunterlassen, wenn ich weiß, daß sie von andern Menschenals pflichtwidrige Handlungen auigclegt »»erden können,-ich darf mein Recht auf eine Sache, (aber nicht auf dieSachen überhaupt) aufgeben.
8- 87.
Erstes Urrecht. Recht der Persönlich-keit. Jeder Mensch darf verlangen, daß ihn nie-mand als bloßes Mittel brauche, und wider seinenWillen zu etwas bestimme, sondern daß man ihn alsein vernünftiges Wesen behandele. Dieses ist ein voll-kommenes oder Zwangsrecht. Wenn einer aus V 0 r-satz mein Leben mir zu nehmen sucht, so darf ist- michvertheidigen, (ausser wo die Obrigkeit eine rechtmäßigeLebensstrafe ausübt). Wenn jemand die rechtmäßigeAusbildung meiner Geisteskräfte bindern, oder michbetrügen, oder auf irgend eine Art mich zu seineneigennützigen Absichten als bloßes Mittel brauchenwill: so darf ich ihn zwingen, davon abzulassen, (oder,wenn ich in einem Staate lebe, durch die Obrigkeitzwingen lassen).
Dieses Zwangsrecht gegen Verletzung meiner Menschen-würde berechtiget mich, (oder den Oberrichter an meinerStatt), dem Beleidiger auch etwas Böses zuzufügen, ihnzu strafen, damit er von seinem Borhaben ablasse, da-mit er und andere sich daran ein Bcykpiel auf die Zukunftnehmen, und er zu Ersetzung des mir zugesügten Scha-dens, wo möglich, angchalten werde. Dieser Zwang,oder Verletzung der Rechte eines andern kann so lang ver-größert werden, bis er Ersatz für seine Beleidigunggegeben hat.