Naturrecht.
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aus. — Das hypothetische Naturrecht be-greift die andern Rechte, welche von jenen abgeleitetsind, und nach den verschiedenen Verhältnissen undLagen der Menschen bestimmt werden müssen, z. B.was in Ansehung des Eigcnthums, der Vertrage über-haupt und insbesondere der gesellschaftlichen VerträgeRechtens ist. Daher entstehen: das Eig enthums-recht —> Vertragsrecht — Gefells cha st s-recht — Staats recht — Völkerrecht.
Die Kennlniß aller Rechte, welche Menschen gegen Men-schen haben, ist für jeden von großer Wichtigkeit.
§. 86 .
Es giebt nur drei Urrechte des Menschen, i) dasRecht der P crsön l i ch k ei t, 2) der aussernFrci-heit der Handlungen, z) des freien Ge-brauchs der Sachen. Zn diesen Rechten sindsich alle Menschen als vernünftige Wesen gleich; dennsie fließen auS dem Grundsatz: daß der Mensch da-Recht hat, sich das von niemand nehmen zu lassen,was ihm das Sitrengesetz «erstattet. — Auch Kinderund Wahnsinnige haben diese Rechte; an ihrer Stattmüssen ihnen andere- Menschen dieselben zu schützenund zu erhalten suchen.
Diese Urrechte find unveräusserlich; eS ist gegendie Pflicht, sie ganzaufzugeben, weil man sie »oth-wendig behalten muß, um de» Zweck der Menschheit er-füllen zu können. Z. B. ich darf mich in keinem Fallezur immerwährenden Sklaverei freiwillig hingcben; meinRecht nicht aufgebcn, meine Geisteskräfte auszubil-den, 11, d. gl. Wenn auch der eine freiwillig diese Rechteaufgebeu wollte, so darf sie ihm ein anderer doch nichtnehmen. — Aber diese Unveräufferlichkeit gehet nH>t so