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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
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Natut-recht.

Freiheit eines andern so weit durch Zwang einschränkendarf, als es meine rechtmäßige Freiheit erfordert. Wennauf der einen Seite ein Zwangsrech t ist, soistgufder andern eine ZwangsPflicht, B. wenn einBetrüger gegen seine Gewiffenspflicht, (§> 34.) michum meine Sachen bringt, so kann ich ihn strafen, undes ihm zur Zwangspflicht machen, mir Ersatz zu geben.

Wenn die Menschen ohne bürgerliche Verfassung imStande der Natur unter einander lebten, so würde derBeleidigte selbst den Beleidiger zur Erfüllung seiner voll-kommenen Pflichten zwingen dürfen. Aber in der bürger-lichen Gesellschaft haben die Bürger dieses Recht um derOrdnung willen der Obrigkeit übertragen, welche jedemzu seinem Rechte verhelfen muß.

§. 84.

Die unvoklkommnen Rechte sind nicht sogenau bestimmt. Sie berreffen die Erfüllung derPflichten der Güte, der Wohlthatigkeit, n. d. gl. DerDürftige kann den Wohlhabenden nicht zwingen, daßer idm von dem Seinigen mittheiien soll. Dbr Wohl- -thäter kann den, dem er Gutes thut, nicht zwingen,daß er ihm danke. DieseRechte können wir zum Thcilund unter Umständen auch ganz aufgeben. Wir nküs-scn es dem Gewissen des andern überlassen, ob er sieanerkennen will oder nicht.

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Unter den vollkommenen sind einige als die erstenoder Urr echte des Menschen anzufeben, welche ihmvermöge seiner menschlichen Natur nolhwcndig zukom-men. Diese machen das absolute Naturrecht