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2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
Entstehung
Seite
71
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Naturrecht.

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Die Rechte sind positiv, wenn sie auf Handlungengehen, z. B. daß ich das Meinige zu vermehren suche:negativ, wenn sic auf Unterlassungen gehen, z. B. daßich von andern fördern darf, mir das Meinige nicht zunehmen.

8- 82.

Die Lehre von den Rechten gründet sich 'eben sogut, wie die von den Pflichten auf das h och sie Ver-nein ftge setz, daß wir uns und andere Menschennicht als bloße Mittel, sondern als Selbstzweck behan-deln sollen, oder daß wir unsere Gesinnungen undHandlungen nach Maximen, die zu allgemeinen Ge-setzen taugen, ordnen sollen.

Wozu ich eine Pflicht habe, dazu habe ich auch einRech t z. B. ich habe ein Recht, meine Geisteskräfte aus-zubilden, und die Mittel dazu zu gebrauchen, (wenn ichnur keine Rechte anderer kränke) Die Pflichte» undRechte der Menschen gegen einander gehören immer zu-sammen : wenn der eine ein Recht gegen den andern hat,so hat der andere eine Pflicht, die rechtmäßige Forderungzu erfülle». Der eine darf von dem andern verlangen, daßer ihn so behandele, wie das Eittengcsetz vorschrcibt.

§- 8Z.

Die Rechte sind entweder vollkommene oderunvollkommene. Die vollkommenen sind genaubestimmt: jeder kann ihre Erfüllung von dem andernvollständig fordern. Sie betreffen die Erfüllung derPflichtender Gerechtigkeit, z.B. das Recht, vonandern zu verlangen, daß sic mich nach meiner Ucber-zeugung handeln lassen, wenn ich nicht gegen das Sic-lengesetz handele. Sieheißenauch strenge Rechteoder Zwangsrechte, weil ich den Gebrauch der