Druckschrift 
2 (1817) Moral, Naturrecht, moralische Religionslehre
Entstehung
Seite
59
Einzelbild herunterladen
 

Moralphilosophie.

59

nicht zu halten gedenken, oder von Sem sie voran« wis-sen, daß sic ibn nicht werden halten können, oder densie nach dem Moralgesetz nicht halten dürfen. Wennder eine Theil sein Versprechen bricht, ft ist der andereauch nicht mehr verpflichtet, weil die Bedingung weg-sailt, unter welcher er sich zu etwas verbindlich gemachthatte. Man kann einen Vertrag aufbeben > wenn esbeyde Theile zufrieden sind: doch muß jeder Theil demandern seinen Schaden ft viel möglich ersetzen « derdurch Aufhebung des Vertrags entsteht.

Man darf niemand darin hindern, daß ek einen recht-mäßigen Vertrag mit andern schließe, und ibm auch dasEigenthum nicht entziehen, das er durch einen solchenVertrag besitzt. >

Mancherley Arten von Verträgen: Tausch Kaufen undVerkaufen Bermicthen Darleh» Wetten rc. Ver-bindung ganzer Gesellschaften zu gewissen Zwecken.

§- 64.

In jeder Gesellschaft verbindet entweder ein aus-drücklicher oder stillschweigender Vertrag dieMitglieder derselben zu gewissen Pflichten, welche siegegen andere Mitglieder oder die ganze Gesellschaft zwerfüllen haben. Die gesellschaftliche Treu;erfordert, daß jedes Mitglied dasjenige tbue, was disGesellschaft nach einem ausdrücklichen od:r stillschwei-genden Vertrage von ibm erwarten kann, nämlich,daß es zur Beförderung des Zwecks der Gesellschaft:(welcher aber nur nach dem Sittengesetz erlaubte,Handlungen vorschreiben darf), ft viel als möglich»mitwirke, und alles, was dem Zweck entgegen ist,unterlasse.