Moralphilosophie.
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nicht zu halten gedenken, oder von Sem sie voran« wis-sen, daß sic ibn nicht werden halten können, oder densie nach dem Moralgesetz nicht halten dürfen. — Wennder eine Theil sein Versprechen bricht, ft ist der andereauch nicht mehr verpflichtet, weil die Bedingung weg-sailt, unter welcher er sich zu etwas verbindlich gemachthatte. Man kann einen Vertrag aufbeben > wenn esbeyde Theile zufrieden sind: doch muß jeder Theil demandern seinen Schaden ft viel möglich ersetzen « derdurch Aufhebung des Vertrags entsteht.
Man darf niemand darin hindern, daß ek einen recht-mäßigen Vertrag mit andern schließe, und ibm auch dasEigenthum nicht entziehen, das er durch einen solchenVertrag besitzt. >
Mancherley Arten von Verträgen: Tausch — Kaufen undVerkaufen — Bermicthen — Darleh» — Wetten rc. Ver-bindung ganzer Gesellschaften zu gewissen Zwecken.
§- 64.
In jeder Gesellschaft verbindet entweder ein aus-drücklicher oder stillschweigender Vertrag dieMitglieder derselben zu gewissen Pflichten, welche siegegen andere Mitglieder oder die ganze Gesellschaft zwerfüllen haben. Die gesellschaftliche Treu;erfordert, daß jedes Mitglied dasjenige tbue, was disGesellschaft nach einem ausdrücklichen od:r stillschwei-genden Vertrage von ibm erwarten kann, nämlich,daß es zur Beförderung des Zwecks der Gesellschaft:(welcher aber nur nach dem Sittengesetz erlaubte,Handlungen vorschreiben darf), ft viel als möglich»mitwirke, und alles, was dem Zweck entgegen ist,unterlasse.