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Als die von Wintcrthur zum Abschlüsse solchen Kaufes die oberherrliche ZustimmungZU erlangen suchten, wurde dieselbe nicht nur verweigert, sondern zugleich eine Untersuchungder ursprünglichen Verhältnisse der Verpfändung angeordnet. Das Resultat derselben war,dass die von Winterthur dem Domkapitel zwar 28,000 Gulden dargeschossen, diese Summeaber in zwei Posten von 18,000 Gulden und 10,000 Gulden getrennt hatten; die Verzinsungdes ersten Postens sollte in der 25jährigen Nutzung des Zehntens bestehen, der zweite Postenaber sollte mit 5°/o verzinset und der Gesammtzins von 12,500 Gulden sollte nach Ablaufder Pfandzeit neben den dargeliehenen 28,000 Gulden bezahlt werden. „Ungcschwert" waralso das Pfand nicht davon gekommen, jedoch wurde darauf weniger Gewicht gelegt, alsauf das Verbot des Kaufes in todte Hand, welches gegen Winterthur in den Jahren 1659,1(362 und 1666 schon in Anwendung gebracht worden war. Nach vielen Verhandlungen trat Zürichin die Stelle von Winterthur und kaufte von dem Domkapitel in Konstanz den Zehnten vonOssingen sammt dem Kirchensatz zu Hausen (1675), und die von Winterthur mussten siclidamit begnügen, dass ihr Mitbürger, den sie zum Pfarrer eingesetzt, zeitlebens auf der Pfrundbleiben durfte; ein geringer Ersatz für den Verlust jenes zweiten Postens (10,000 Gulden)indem Zürich für seine Nachfolge als Pfandherr nur den Betrag von 18,000 Gulden als dieeigentliche Pfandsumme anerkannte.
Dies der Vorfall, der auf die Stimmung der winterthurer Bürger in höchst ungünstigemSinne einwirkte; so dass einer derselben, welcher im Anfang Juni des Jahres 1677 in Zürichweilte, „diskurswyse auf! der brukh solche reden fallen lassen, unsere gnädigen Herren undOberen von Zürich seyind nur unsere Schutz- und Schirmherren". Diese Aeusserung wurde„also warm" auf dem Rathhause gemeldet, und hatte zur Folge, dass Herr Heinrich Escher,gewesener Landvogt von Kyburg, den Auftrag erhielt, persönlich dem Schultheissen undRathc von Winterthur zu eröffnen, dass die Obrigkeit von Zürich, welcher die Gemeindebisher nur geschworen habe ihr „treuw und Wahrheit zu halten", in Zukunft geswungen sei,„zu schweren, treuw und Wahrheit zu halten und gehorsam zu sein". So war die Eidesformelentstanden: „Ihr, der Schultheiss, die räth und die ganze gemeind sollend schweren, einemBurgermeister, rath und dem grossen rath der 200 der Stadt Zürich treuw und Wahrheit,ihnen gehorsam zu sein und ihren nuz und Ehr zu förderen und schaden zu meiden, getreulichund ungefährlich". Mit der Einführung dieses Eides trat auch die Sitte ein, dass der züricherischeAmtmann in Winterthur und der züricherische Pfarrer der Leistung desselben in der Gemeindebeizuwohnen hatten. Die Drohung, welche der alt Landvogt Es eh er seiner Mittheilungmittheilen zu müssen glaubte, „dass wir alsdann sehen und füllen müssind, dass wir ihnenunterthänig seyind und sin müssind", war schrecklich in Erfüllung gegangen und manchemwackeren Bürger der Stadt Winterthur schwer auf die Schultern gefallen. Aber man lebteja im Zeitalter Ludwigs XIV., welches auch in unsere schweizerischen Verhältnisse ihreReflexe warf. Doch kehren wir von dieser Abschweifung wieder zu unserem eigentlichenThema zurück.
Trotz jenes Abscheues, mit welcher man seiner Zeit die „Frechheit" Sulzers gebrand-markt hatte, trotz der Anstrengung der Regierung von Zürich, ihre Stadt Winterthur vorweiteren ungerechten Zumuthungen zu wahren, war es dem unermüdlichen Ritter von Unter-kastelen (im Anfang des Jahres 1677) abermals gelungen, die Mehrheit der Stimmen vonden regierenden Orten zu gewinnen, welche ihm einen neuen Angriff auf den Hof Bysegggestatteten, weil er immer neue, wenn auch unbegründete, Klagen gegen Winterthur aufzu-finden wusstc. Da die gemein-eidgenössische Tagsatzung in Baden Mine machte, solchen