Druckschrift 
Ein Winterthurer Raubritter des XVII. Jahrhunderts
Entstehung
Seite
17
URN (Seite)
  
Einzelbild herunterladen
 

— 17 -

wann bemeltes bysegg den Herren von Winterthur nit widrum eingehändigt werd, so wollindsie dem Kloster Tännikon an ihren um Elggeu habenden grundzinsen so vill ynzühen, alsauf bemeltes bysegg gewendet werden möchte, wie dann berührte grundzins allbereit nacherTännikon zu lifferen verboten worden. Was gedachten Meyer von Gottlieben als Käufferbetreffen thut, wirt man seiner als eines fründtlich wohlmeinenden nachbars um seiner Wohl-gewogenheit willen zu seiner Zyt auch yngedenkt sein, dass er unsere Stadt in aller treuum das ihrige bringen hclffcn."

Der Magistrat von Winterthur war ohne Zweifel mit der Haltung einverstanden undzufrieden, welche Zürich auf allen gemein-eidgenössischen Tagsatzungen und auf allenSondertagen der VII regierenden Orte eingenommen; ging ja doch die Bestrebung der ober-herrlichen Stadt dahin, „dass dem unruhigen Sulzer kein weiteres Gehör gegeben, und dieStadt Winterthur, als ganz unschuldig, an ihren Gütern und Gefällen im Thurgau unangefochtengelassen werde." — Die Stimmung der Bürgerschaft neigte sich nach dieser Seite hin, mitetwaiger Ausnahme der Sulzer'schen Miterben, die sich durch die Urtheilssprüche Zürichsin ihren Interessen verletzt fühlten, und mit ihren Verwandten und Anhängern nicht geradeein besonderes Wohlgefallen an der Einmischung Zürichs in spezifisch winterthurer Ange-legenheiten äusserten. Da, geschah plötzlich ein Ereigniss, welches tief in die Verhältnisseder Stadt Winterthur gegenüber Zürich eingriff.

Die Winterthurer hörten, wie oben gesagt, an jeder feierlichen Albanigemeindeverkündigen, dass Zürich dem Herzog Sigismund (1467) bei der Verpfändung von Winterthurhabe versprechen müssen, „dass es die von Winterthur bei ihren verlangten Freiheiten undGnaden, so sy von römischen Kaiseren und Königen, auch von Herzog Sigmund erlangt,getreulich wollind bleiben lassen und sie darwider nit tringen, sondern sie darby schüzenund schirmen". Von den erwähnten Freiheiten und Gnaden ist zum Verständniss des darausentstandenen Konfliktes die ebenfalls schon oben angeführte, der Urkunde von 127;) entnommeneerste Gnade hervorzuheben, welche dahin lautet, „das sü nach edler lüte sitte und rechtelehen suln empfähen und haben, und ander belehenen nach lehensrecht". Dass dieWinterthurer unter dem „sie" dieser Bestimmung nicht nur die einzelnen Bürger ihrer Stadt,sondern auch diese selbst als Gemeinwesen verstehen zu dürfen glaubten, stimmt ganz mitdem eifrigen Streben zusammen, den ausgedehntesten Gebrauch von diesem Zugeständnissezu machen ; Zürich hingegen, welches in seiner inneren Politik darauf ausging, die einzelnenTheile seines Gebietes mehr der immer unmittelbaren Herrschaft der Stadt zu unterstellen,hatte den Verkauf von Gerichtsheriiichkeiten, Gütern und Gefällen in todte Hand verboten.Dieses Verbot griff tief in die durch zwei .Jahrhunderte hindurch gepflanzte und gepflegteAuslegung der Winterthurer; denn es schloss ihr Gemeinwesen als todte Hand von solchenErwerbungen aus. Der Konflikt war da, und bald fand sich auch der Gegenstand, ihm einepositive Gestalt zu geben.

Im Jahre 1649 nämlich hatte Winterthur von dem Domkapitel zu Konstanz denZehnten in Ossingen und den Kirchensatz in Hausen um die Summe von 28,000 Gulden(St. Galler Währung) an sich gebracht und zwar in der Form einer Verpfändung auf 25 Jahre,nach deren Verlauf das Pfand „ungeschwert" wieder dem Domkapitel gegen Erlegung derPfandsumme zurückerstattet werden sollte. Zürich gab zu diesem Abkommen seine Zustimmungund sicherte der Stadt Winterthur seinen oberherrlichen Schutz und Schirm für die Dauerder Verpfändung zu. Nach Ablauf derselben machte das Domkapitel (1(374) den Winterthurernden Antrag, es wolle ihnen das Pfand „auff Ewig" zu kaufen geben.

3