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„er vermeint zu brn. ratshr. Steiner im vertrauen gesagt zu haben, der aber solches an„tag gebracht. Worauff Hr. Landvogt rhan, jez regierender landtvogt auff Kyburg, den„Sulzer allhier mit recht fürgenommen, und gleichsam auff lyb und leben geklagt, als wann„er eine ganze oberkeit von Zürich angriffen und ungebürlicher Wyss uff sy geredt und„gelästeret, als ist ihm Sulz er folgender Sentenz worden, dass er solt 3 tag und 3 nacht uffs„Scbmidthor gelegt werden, 300 ü buss erlegen und hrn. landvogt 72 u an seine Kosten bezahlen,„und wann man einer Ehrenden Frcündtschafft und Wyb und Hinderen int geschonet, wäre„er an seiner Ehre geschändt und angriffen worden, uff {ritt einer Ehrenden Freündschafft„ist er des Schmidthores entlassen, und darfür auff der rathlauben ein widerruf thun müssen.„(Den 26. Februar)."
Dass ein solcher Gegner durch das Urtheil, das ihn zur Bezahlung von 2,300 Guldenan seinen Schwager verfällte, trotz der warnenden Busse nicht urplötzlich besänftiget war,stimmt mit seinem brutalen Charakter zusammen; dass er die ihm auferlegte Summenicht freiwillig, sondern nur gezwungen hcrausbezahlen werde, war vorauszusehen. DieseUmstände führten dann zu Zerwürfnissen, wie sie kaum geahnt wurden. Der GerichtsherrSulzer nämlich verlangte von der Obrigkeit der Stadt Winterthur, dass diese die ihm zuge-sprochene Summe ausbezahle. Der Magistrat verwies ihn als seinen Mitbürger aber aufden gewöhnlichen Rechtsweg, nach welchem er seinen Schuldner einfach auf Zahlung treibensollte. Und als später nach lang gepflogener Untersuchung der Rath von Zürich — inAnerkennung der oben angeführten Uebervortheilung — ihn zur Herausgabe von 4,000 Guldenan seine Miterben verurtheilte, kannte sein Zorn keine Grenzen mehr. Das wider ihn Verfügteerklärte Sulzer als Rechtsverweigerung, und, da er das Schloss Elgg bereits verlassen, undauf die alte Ritterburg Unterkastelen bei Tägerweilen übergesiedelt war, suchte er vonda aus die Mehrheit der den Thurgau regierenden Stände für seine Behauptung zu gewinnen.Es half nichts, dass Zürich, welches sich seiner Munizipalstadt getreulich annahm, darthat,dass Winterthur den ihm gemachten Vorwurf nicht verdiene und in allen Theilen korrektgehandelt habe; die Gelegenheit, dem Haupte der evangelischen Orte einen Streich spielenzu können, war zu günstig, die fünf katholischen Orte Hessen sich für die Ansicht Sulzersgewinnen und begünstigten alle seine Unternehmungen.
Das Jahr 1606 stellte den Krach des Hauses Elgg nicht bloss bildlich dar; denn imJanuar dieses Jahres „ist das Schloss Elgg uff Syten gegen unserer Stadt allerdings yngefallen,dass hierdurch 5 über alle massen schöne gemach und 2 halbe zerschlagen worden." Undaus dem Referate, welches der Gesandte des Abtes Gallus von St. Gallen, Fidclis von Thurn,bei den besonderen Verhandlungen der katholischen Orte (am 4. Juli 1666) in Baden hielt,erfahren wir, dass der Gerichtsherr auf Elgg schon 1657 der Stift St. Gallen verschiedeneSummen Geldes geschuldet habe, dass im Jahre 1660 diese Summe auf 25,000 Gulden sichgesteigert habe, die mit Einwilligung der Stadt Winterthur auf die Herrschaft Elgg versichertworden seien, und, dass später noch 6000 Gulden auf Bürgschaft zu den grundversichertenSchulden hinzugekommen seien. Was mit dem vielen Gelde angefangen wurde, ist uns nichtüberliefert; aber das geht aus dem erwähnten Einsturz des Schlosses hervor, dass es nichtzur Verbesserung des Bcsitzthums verwendet worden war.
Der Abt Gallus von St. Gallen hatte, wie seine Vorgänge]', ein Hauptaugenmerkauf die Vergrösserung seines Gebietes geworfen; im Thurgau war ihm in dieser HinsichtManches gelungen, weil die katholische Mehrheit der regierenden Stände jeden Zuwachsan katholischer Einwirkung auf die Bevölkerung erspricsslicher achtete, als ein straffes