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Jakob Hogner, war von den Erben desselben, die Liquidation der gemeinschaftlichenUnternehmung verlangt und von den gräflich zillyschen Gerichten durchgesetzt worden. Dasvor diesem Tribunal ausgefällte Urtheil war den Sulzer'schen günstig, und erregte in hohemMasse die Leidenschaften auf Seiten der Hegner'schen Partei, so dass der Rath von Zürichan den gegenseitigen Verunglimpfungen Veranlassung nahm, die, Angelegenheit vor seinForum zu ziehen und durch einen neuen Spruch endgiltig zu entscheiden. Dieser Entscheidbefasst sich zunächst mit der Feststellung der Beträge, die ein jeder der „Gemeinder" andie gemeindschaftliche Masse zu fordern hatte, theilt jedem seinen Antheil an den gemein-schaftlichen Schulden zu, und schliesst mit einer Verurtheilung der Hegner'schen zu einemSchadenersatz an die Sulzer'schen, namentlich an Peter Sulzer, den Leiter des zillyschenGeschäftes, dessen Geschäftsführung jenen ein besonderer Gegenstand zu heftigen Angriffengewesen war. Trotz dieses für sie günstigen Ausganges, geriethen die Sulzer'schen in grosseVerlegenheit, da sie ihren Gegnern, welche an eingeschossenem Kapital im Vorsprung waren,eine, wenn auch kleine Summe herausbezahlen mussten; Grund genug, den heimatlichenRichterspruch als eine Kränkung zu empfinden, die um so tiefer wirkte, als nun das ganzeGeschäft in der Grafschaft Zilly auf den Schultern der Sulzer lag. Den äussern Glanz decktenur noch Schutt und Moder, den selbst das Aufgeben der zillyschen Ländereien nicht weg-zuräumen vermochte. Das Jahr 1662 brachte einen neuen Prozess, der sich in der StadtWinterthur abspielte und der ehemaligen Vaterstadt einen tödtlichen Hass der Sulzer eintrug.Es lebte nämlich hier der angesehene Salzherr Melchior Steiner, der mit den österreichischenVerwaltungsbehörden zu Innsbruck in reger Geschäftsverbindung stand. Dieser nun tratklagend gegen die Sulzer, Vater und Sohn, vor das Gericht in Winterthur und beschuldigtesie, sie hätten ihn durch eine falsche Anklage bei den österreichischen Behörden, als habeer den gesetzlichen Zoll betrügerischer Weise umgangen, schwer an seinem Kredite und inseinem Geschäftsgange geschädigt. Der Kläger wusste es — wie der Chronist meldet —, durch Krumb- und Wendung des Rechts" dahin zu bringen, dass die Angeklagten je zu100 Thalern Busse und sammthaft zu 350 Gulden Schadenersatz an Steiner verurtheiltwurden. Der alte Gerichtsherr, welcher die ihm und seinem Sohne zur Last gelegte Thatsachchartnäckig geleugnet hatte, erklärte nach ausgefülltem Urtheilspruche, dass er sich eher ver-rufen lasse, als dass er die ungerechte Busse bezahle." Man wird gut thun, in diesem Ausrufenicht nur die Sprache der sittlichen Entrüstung zu hören, sondern auch den Wink zu verstehen,dass das vielfrässige Ungeheuer, welches die moderne Sprache mit dem Worte „Krach"benamset, und welches fast mit Notwendigkeit aus der Verbindung von Hochmuth und Miss-wirthschaft hervorzugehen pflegt, bereits vor dem Thore des gerichtsherrlichen Schlosses stand.Das Jahr 1(563 brachte einen neuen Prozess, welcher ebenfalls vor den Gerichtenvon Winterthur geführt wurde und den drohenden Krach mächtig förderte. Jakob Sulzerzum Ochsen nämlich, des jungen Gerichtsherrn Schwager und ein vom Geldteufel besessenerMann, trat klagend wider ihn auf und beschuldigte ihn der Uebervortheilung beim Ausscheidendes Heirathsgutes, indem er behauptete, der Werth der Herrschaft Elgg sei bei dieser Aus-scheidung zu gering angesetzt worden. Es war dies ein hartköpfiger Gegner, der sich demgegen seine Ansprüche von den Landvögten Hirzel und Rann im Namen des StandesZürich ausgefällten Urtheilsspruche nicht unterziehen wollte und von dem unser Chronisterzählt: Das urtheill hatt den Sulzer höchstens bedauert, und ist in gegenwart Hrn rathshr„Steiners im zorn in solliche Wort ussbrochen, dass, wann die beyden Hrn landvögt pauren-. hosen anhettind, er wolte sagen, sie hettind geurtlet, wie ander Schelmen und Dieben, welche