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schuldig abzulegen kann ehrs woll thun,wan ehr hier ist.
Jacob Stoffenberg sagt das GeorgGering Ihme gesagt Hans Bonin wolleIhme eine Maullschel geben, petit zuundersagen. Abscheidt. Beklagtemwird aus angezogenen vrsachen frist bisWeinachten schierest eingeräumet.den 17. December 1602 (vergleiche das
schwer zu lesende Facsimile).
M. Michael Eggertt. In NamenManheß (Matthes?) Salemans Haus-frauen contra Hanß Tideman und AndresPachen Aussag das in Sachen ManheßSalemans wegen eines Testaments eilende,das das Testament erkandt werden solte,da der Actor den 1. Dezember appellieretan unsern gnedigen Fürsten (?) undHerrn und weill Actor ehehaffter Sachenhalben inplevit uffter und neue protesta-tion unstatig, unterm dato 8. Decemberaber den 11. December Reo der Bote äJochen Saleman zugestelett mit einbin-dung, das an den Sachen hochgelegen, undwo ehr sie zu rechter Zeit nicht uberand-worten kondte, musste sie eine eynenboten schicken ihn (?) nicht zu vor-senden aber bißuff den 14. Decemberhewer(?) halten, da aber sei nach er-kandt das Testament zu eröffnen, welchesauch geschehen und waß itzo eingewandt,alles ihres ehemans rechten ohn schadensein soll, darumb pittet copiam Testamentiidoch ihren Rechten und der eingewand-ten Appellation ohn schaden.
2to weiß actoris beforchte, dasAndres Pache sich der Erbschafft an-masset und verkaufft en solch Rindviehe,Schweine und schafen (?), aber das geldedafür zu sich nimpt, und obwoll ManheßSaleman gewilliget zu lohung des ge-sindes die Schweine zu verkauffen, hatehr doch 7 Tonne Saltz auß dem erb-hauße genommen. Item verheuert die Erb-pfanne.
Reus Hanß Tickmann sagt, ManheßSalemans haußfraw hat ihme die brieffam Sonnabendt umb 10 uhr überandtwor-tet nach Stolp zu bringen, aber MehelMäüß und Itzig (?) Ambroß Mitzlaff ihmebrieff nach Rügenwalde gelauffen, da-selbst ehr uffgehalten und am Dingstage
uffn abendt das schreiben alhie.
überandtwortet. hat nicht angelobt amsontage zu bringen alhie die Brieffe, son-dern wan ehr hiequeme.
Actor pittet der eingewandten prote-station und Appelation zu geruhen, copeymitzuschicken Corniaticentum drey man. . . . es mitzutheilen, Pachen zu inten-diciren, sich der erbschafft nicht anzu-massen, hat post publicationem den Man,so nomine Manheß Salemans im Erb-hausse ist, daraus holen wollen, dieKrampe (?) übergelegt, item ist eine Ladenoch in der stuben, so unversigelt, pitendurch Georg Gering vorsigeln zulassen.
Abscheidt t.
Es soll der Appellation wan die ge-wonliche wette erleget, gebortig geruhetund
Abscheidt
soll die gepettene copey des Testamentsmitgetheilett werden, wegen der übrigengunet man beklagter, darüber gehörett,was Recht ist erkand worden, sonsten sollbeklagter Pachen durch .... angemeldetwerden, sich der Erbschafft nicht weiteranzumassen, alls eh im rechten .... undWorten wieder Hanß Tidemann, weil der-selbe der klagen der massen nur sie an-gestellet, nicht gestendig, weil clegerin diebeweiß Vorbehalten, wan derselbe ein-kompt, ergehet ferner was Recht ist.
1603. 2. Mai (siehe Facsimile).
8. Jacob Pantel und Matthis Pallebizkials bürgen vor Pauli Drewes contra . . .vormundt in puncto 55 Rth.
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