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1 (1911) Vorarbeit zu einer Geschichte unserer Sippe : Als Ms. gedr. [Hauptw.].
Entstehung
Seite
32
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Dies ceditan. 1605 die

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1

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1

16

1

Modo Jochim

17

1 .

Vaschebotter

18

1 .

Später

16261655 Jürgen

Lutke

dann 1656

-1678 etc.

Jochem Floete.

unter:

Jürgen Lutke

steht

dann:

Jürgen Lutke in der Neuen Thor Straßdabit 50 Mark; von Jochem Vaschebotterauff sich nehmen vid. in Tit. G. subnomine Jürgen Gering;

unter: Jochem Vaschebotter steht:Jochem Vaschebotter in der Neuen Thor-straß dabit 50 Mark Sortis von JürgenGering (I. 1.) herrührend vid. in Tit.G sub d. nomine;

unter Hans Wälder in der NeuenthorStr. dbt. 66 Thaler 32 Schilling Capitaletc. etc. 1607: Modo Andres Gering(II. 2.) 50 fl. ad 607 Martini. Modo Bar-tholmes Eikenberg etwa 1610.

Von den Gerichtsakten der StadtStolp, Rathsprotocolie genannt, welche imKgl. Staatsarchiv zu Stettin liegen, sindJahrgang 1580 sowie 1602 und die wei-teren Jahrgänge vorhanden und enthaltenfolgendes:

30. August 1602.

Nr. 12. In Appellationssachen HansMarten, contra Christoffen Sommer ist er-kandt, daß Reus oder Appellant die Actaprimae instantiae einbringen soll, ist ge-schehen, darumben pitet R. fernere Fristabzuschneiden und dem Richter ersterInstanz die Sache zu weissen und Unkostenzu erstatten producit designationem.

Reus (= Beklagter) weiß sich derVrteill zu erinnern, hat sich auch mith demGericht abfinden wollen an Geld, weillaber drey duppelte straff darzu erkandt,hat ehr appellieren müssen, aber die Actavon Georg Geringe wegen andereruffwartung nicht erlangen mügen, ist nocherpöttig den Bruch (Strafe) abzulegen, Ex-pens ist ehr nicht gestendig & mug actorso groß auf den ;wiederruf nicht zu in-drengen es möchte sie wohl lyde treffenwegen des Ochsen den sie beyde mit einan-der geschlachtet und nicht gest bezahlet &Reo 1 Thl. geben davon, pittet zu geruhen,das sie beyde in der Stadt pleiben. Ab-scheid Appellant Christoff Sommer solldie Acta primae instantiae at proximumeinbringen, ergehet wan sie gelassen wasRecht ist. In puncto des Ochsen wirdtdem Untergericht die Inquisition dieserSache befohlen, ergehet wan dieselbe ein-kompt auch deßhalb waß Recht ist.

1. Nov. 1602.

Nr. 14. Jacob Stoffenberg zu Voll-Imacht Jochimi, Salemons Wittwen zuSchlaw contra Hans Bonin zu Puncto35 Thl. von 1 Pferde herrührendt ob-iwoll Reus vorm Undergericht uff eineLiquidation sich beruffen und at sena-tum provociret, Actor (= Kläger) produ-cirt alte handschrifft und ist keiner liquida-tion gestendig, petit recognitionem und zurZahlung anzuhalten. Reus per SamuelemOolrepium weiß sich des Abscheidts zuerinnern, aber eingewandt daß ehr allhiernicht contrahiret hat auch uff liquidationzu laruffen, dan ehr ihme ein ansehen-liches abuerdienet, kan aber wegen ster-benslauffe die documenta nicht bekom-men. petit so lange frist ist Ihme alleinob ehr hier oder zu Danzig liquidirt oderbezahlt.

Actor petit das Reus das Juramentumcalumniae ableg . . Sam. Colrep wo ehrs