Zweites Kapitel. Besondere Regeln der Komposition. 185
596. Mit welchem Namen werden Anweisungen auch bezeichnet?
Man nennt eine Anweisung auch „Assignation", ihren
Aussteller „Assignanten" und ihren Empfänger, d. h. den-jenigen, welcher durch die Anweisung zur Auslieferung derbetreffenden Sache aufgefordert und relativ berechtigt wird,nennt man den „Assignaten".
Das lateinische Wort assignars heißt „einem Gegenstand einMerkmal, z. B. ein Siegel, aufdriicken, wodurch derselbe in einerbestimmten Beziehung erkennbar wird".
597. Welche Angaben müssen in einer Anweisung enthaltensein?
Dieselben ergeben sich, wenn man den angegebenenZweck mit dem vorhergehenden zusammenhält, von selbst.
10. Vollmachten.
598. Was ist eine „Vollmacht"?
Eine „Vollmacht" ist eine schriftliche Erklärung, durchwelche der Aussteller derselben einem anderen die „volleMacht", d. h. die Befugnis erteilt, ein gewisses Geschäft fürihn und an seiner statt zu besorgen.
599. Welche fremden Bezeichnungen werden hierbei gebraucht?
Nanäars heißt „beauftragen", und dannch nennt man
einen Auftrag „Mandat". Den Aussteller einer Vollmachtnennt man „Mandant", und den, welcher durch dieselbebevollmächtigt wird, also den Sachführer oder den Geschäfts-führer, nennt man „Mandatar".
600. Welche besondere Bemerkung ist hinsichtlich der Abfassungeiner Vollmacht zu machen?
Die allgemeinen Merkmale ergeben sich aus dem vorher-gehenden. Als besondere Regel ist festzuhalten, daß dieHandschrift des Mandanten, wenn sie den Betreffendenunbekannt ist, beglaubigt werden muß, was bei Gerichts-personen durch Hinzufügung ihres Amtssiegels, bei Privat-personen durch gerichtliche Beglaubigung geschieht.