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Dritter Teil. Komposition.
Wenn die Bürgschaft eine schuldige Geldsumme betrifft, so wirdregelmäßig „als Selbstschuldner" noch hinzugefügt.
ll) Ort und Zeit.
8. Abtretungs- und Schenkungsscheine.
592. Was ist ein „Abtretungs- oder Schenkungsschein"?
Ein Abtretungs- oder Schenkungsschein ist eine Urkunde,
durch welche einer dem andern sein Recht an eine gewisseSache, oder den Besitz von irgend etwas abtritt.
593. Worauf kommt es bei der Abfassung einer solchenUrkunde besonders an?
Es kommt bei der Abfassung einer solchen Urkundebesonders darauf an, daß nicht für einen dritten die rechtlicheMöglichkeit offen gelassen werde, auf das abgetretene Rechtoder die abgetretene Sache Anspruch zu erheben, oder dasRecht des neuen Besitzers in Zweifel zu ziehen.
Wenn z. B. ein Gläubiger ein Guthaben an einen drittenabtritt oder schenkt, so läßt er in der Regel die Abtretungs- oderSchenkungsurkunde von dem Schuldner gleichfalls zur Bestätigungunterschreiben, auch wohl, daß solches geschehen, gerichtlich be-scheinigen.
594. Welche besondere Angabe gehört in einen Abtretungs-oder Schenkungsschein?
Welche Angaben im allgemeinen in einem Abtretungs-oder Schenkungsschein enthalten sein müssen, ergiebt sichaus dem Vorhergehenden. Als besondere Angabe ist dieBestimmung, ob etwas für immer, oder nur für einebestimmte Zeit abgetreten und geschenkt wird, zu bemerken.
9. Anweisungen.
595. Welche Scheine heißen „Anweisungen"?
„Anweisungen" sind schriftliche Scheine, durch welche
jemand aufgefordert und dem Aussteller gegenüber berechtigtwird, Geld oder anderes an den Vorzeiger des Scheinsauszuliefern.