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Dritter Teil. Komposition.
11. Rückscheine oder Gegenscheine.
601. Welche Scheine nennen wir „Rückscheine" oder „Gegen- .»
scheine"? ^
„Rückscheine" oder „Gegenscheine" nennt man solche -'s''
Scheine, durch welche jemand sich verpflichtet, einem zweitenfür seinerseits geleistete Dienste oder freiwillige Zugeständnisfe rbestimmte Gegendienste leisten zu wollen. 2?
602. Welches Fremdwort findet sich hier? !
Man gebraucht in dieser Beziehung oft das Fremdwort rcw'
„Revers", wendet aber dieses Wort besonders auf diejenigenRückscheine an, durch welche wir uns verpflichten, das frei- LAk
willige Zugeständnis jemandes später nicht zu mißbrauchen, mit"
namentlich nicht als ein uns zukommendes Recht, daher als »mr
eine Schuldigkeit des andern ansehen zu wollen. ^
Möglich ist ein solcher Mißbrauch besonders in allen den Imil
Fällen, wo aus dem längeren Gebrauche ein Recht entsteht; mit- ssjxr i
hin ist bei freiwilligen Zugeständnissen dieser Art die Forderungeines Reverses wohlbegründet. So z. B., wenn jemand einem -
zweiten die Mitbenutzung eines ihm gehörenden Brunnens, oder chst
das Gehen über ein ihm gehörendes Grundstück :c. freiwilliggestattet. ^,
603. Welche besondere Angabe muß sich in Reversen dieser L-K:
Art finden?
Die ausdrückliche Bemerkung, daß der freiwillig Zuge-stehende zu jeder Zeit berechtigt ist, das Zugeständnis zurück-zunehmen, und daß der Aussteller des Reverses künftig stets
verpflichtet bleibt, aus dem Gebrauche des Betreffenden fürsich kein Gewohnheitsrecht herzuleiten.
12. Verträge.
604. Welchen schriftlichen Aussatz nennen wir einen „Ver-trag"?
Einen „Vertrag" nennen wir jeden schriftlichen Aufsatz,in welchem eine zwischen zweien oder mehreren Personenverabredete Uebereinkunft, durch welche unter ihnen gegen-