Zweites Kapitel. Besondere Regeln der Komposition.
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lt) „Auf Abschlag (abschläglich) erhalten", wenn nur einTeil der Schuld berichtigt wird.
b) „Als zweite Quittung, daher ungültig, wenn die ersteQuittung wieder aufgefnnden wird", wenn der Empfängereiner Quittung dieselbe verlor, daher um die Ausstellungeiner zweiten bittet.
o) „Laut Vereinbarung als Tilgung der ganzen Forde-rung", wenn der Aussteller einer Rechnung sich die Herab-setzung der geforderten Summe gefallen läßt, u. dergl. m.
5. Schuldscheine.
578. Zu welcher Art von schriftlichen Bescheinigungen gehörendie „Schuldscheine"?
Zu den Empfangsscheinen, denn ein Schuldschein ist eineschriftliche Bescheinigung über ein in barem Gelde erhaltenesDarlehen, welches man nach Ablauf einer bestimmten Fristunter festgesetzten Bedingungen wiedererstatten will; oderüber empfangene Waren, für welche man die schuldigeSumme zu einer festgesetzten Zeit zu zahlen verspricht.
579. Was muß in jedem Schuldscheine enthalten sein?
In jedem Schuldscheine muß aus naheliegenden Gründenenthalten sein:
as Der Name des Darleihers oder Gläubigers.
„Gläubiger" wird der Darleiher genannt, weil ihn der„Glaube" an die richtige Rückzahlung des Darlehens zur Erteilungdesselben vermocht hat, und „Schuldner" wird der Empfänger desDarlehens genannt, weil er die „Schuld" der Wiedererstattung aufsich genommen hat.
b) Die genaue Bestimmung der Geldsumme, welche derGläubiger zu fordern hat, nebst Angabe, wodurch die Schuldentstanden ist.
Des möglichen Mißverständnisses wegen wird auch in diesem Falledie betreffende Geldsumme in der Regel mit Buchstaben, oder zweimal,mit Zahlen und mit Buchstaben, angegeben. Auch werden bei einemDarlehen in Gelde, wegen etwaigen schwankenden Wertes, gewöhnlichdie Münzsorten genannt, in welchen das Darlehen erteilt ist.
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