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Dritter Teil. Komposition.
573. Was beißt „Empfangsschein"?
„Empfangsschein" oder „Quittung" heißt eine schriftliche
Bescheinigung, daß eine Schuldforderung bezahlt, oder einezu leistende Lieferung an Geld oder Geldeswert erfolgt sei.
574. Worin ist das Recht „Quittung zu fordern" begründet?Das Recht „Quittung zu fordern" ist in dem Akte des
Zählens oder Ablieferns begründet und liegt, weil dadurchspätere Irrungen vermieden werden sollen, ebenso sehr imInteresse des Empfängers als des Bezahlers oder Ablieferers.
Man soll daher, weil Vergessen oder Irrtum stets möglich ist,„auch, ja besonders, unter Brüdern Quittung fordern!" Wenn je-mand sich durch die Forderung einer Quittung verletzt fühlt, so verräter entweder eine geringe Geschäftskenntnis, oder ein böses Gewissen!
575. Wie viele Arten von Quittungen giebt es?
Zwei Arten, indem dieselben entweder bestehen in einerVerzeichnung aus die eingelieferte Rechnung (s. Fr. 565)oder auf den vorgelegten Lieferungsschein, oder in einerselbständigen Bescheinigung.
576. Was muß in einem Empsangsschein enthalten sein?
In einem Empfangsschein muß enthalten sein:
a) Die Angabe der geleisteten Zahlung oder Ablieferung.Um mögliche Irrungen zu verhüten, wird eine entpfangene
Geldsumme in der Regel entweder mit Buchstaben, oder zweimal,mit Zahlen und mit Buchstaben, angegeben.
b) Der Name dessen, der die Zahlung oder Ablieferunggeleistet hat.
o) Die Angabe des Gegenstandes, für welchen Zahlunggeleistet ist, als: Arbeitslohn, gelieferte Waren, dargelieheneSumme, Besoldung, Miete w.
ä) Die Bescheinigung des Empfangs nebst Ort und Zeit,o) Ter Name des Empfängers.
577. Was kann außerdem in einem Empfangsschein ent-halten sein?
Alles dasjenige, was in den einzelnen Fällen dazu dienenkann, spätere Irrungen zu verhüten, z. B.: