Zweites Kapitel. Besondere Regeln der Komposition.
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Stoffes, also nicht im „Wiedererzählen" im weiteren Sinne,sondern in der Herleitung eines Neuen aus Gege-benem besteht, nennen wir „Abhandlungen".
450. Wie verhalten sich die „Abhandlungen" zu den bereitsbesprochenen Aussätzen?
In Erzählungen, Beschreibungen und Vergleichungenführen wir unsere Anschauungen oder Wahrnehmungen mitHilfe der Schrift aus. In den Erklärungen verließen wirss. Fr. 439) das Gebiet der konkreten Wahrnehmung undgingen in das Gebiet des abstrakten Denkens über. Wie nundie Logik, als die Wissenschaft des abstrakten Denkens, ihrenStoff nach Begriffen, Urteilen und Schlüssen regelt, und wieBegriffe und Urteile, oder Worte und Sätze, was ihre schrift-liche Darlegung betrifft, wenn auch in umgekehrter Stufen-folge (s. Fr. 444) die Aufgabe der Erklärungen sind, so istdie schriftliche Darstellung von Schlüssen die Auf-gabe der „Abhandlungen".
Die Logik sagt: „Ein Schluß ist die Herleitung eines neuenUrteils aus gegebenen Urteilen".
451. Inwiefern unterscheiden sich danach Abhandlungen in derForm ihrer Darstellung wesentlich von den bereits besprochenenschriftlichen Aussätzen?
Aus der dargelegten Aufgabe der Abhandlungen ergiebtes sich, daß die Form ihrer Darstellung wesentlich einesystematische sein muß, d. h. es muß alles einzelne als aufeinem Hauptgedanken beruhend, davon ausgehend unddahin zurückkehrend erscheinen.
Allerdings sind wir stets davon ausgegangen, daß jeder schrift-liche Aufsatz eine Einheit sein müsse. In einer „Abhandlung" abermuß der systematische Bau überwiegend festgehalten und dargestelltwerden, und derselbe muß nicht von außen her gegeben, sondernvon innen heraus begründet sein.
452. Welche erste Praktische Regel ergiebt sich demnach fürdie Abfassung von „Abhandlungen"?
„Die Abfassung einer Abhandlung gelingt nur, wenn ihrInhalt implizite in der Disposition enthalten ist!"