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Aeußere Einrichtung des Kindergartens.
K 18. Krankheiten, die das Kind mindestens drei Monate vondem Besuche der Anstalt zurückgehalten haben, befreien auf Ansuchender Eitern von der Zahlungspflichtigkeit. i
ß 14. Der Besuch des Kindergartens ist Jedem gestattet.Gotha, den 1. September 1857. A. Köhler.
35. Was ist sonst noch anzurathen?
Daß ein genaues Jnventarienverzeichniß geführt wird mitAngabe des Ankaufspreises der einzelnen Gegenstände; ferner daßjedem Kinde ein gedrucktes Statut mit angehängtem Quittungs-buche eingehändigt wird.