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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
117
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(117.)Vor ein Maaß Holtz zu hawen1. Schil.Ein Maaß Holtz im Busch zu reiden 14 Alb. lichtVom Fuder Schantzen in ihren aygen Ge-bändts14. Alb. lichtEin Fraw-Mensch so im Garten gerdetin ihrer aygen Kost3. Blaff.In deß Herren Kost5. Stüb.ARTICULUS XXXXVII.Von Botten=Lohn.Jn Botte solle von einer Meilen hin undher auff seine Kost- und Zehrung zu ge-Ohen haben19. Alb.2Vor eines Tages Wahrt=Geldt 20. Alb.Welches inner Landts 20. Meilen von hiesigerStadt Düsseldorff in die Runde zu verstehen /Solte der Botte aber weiter, oder in Feindts Ge-bieth verschicket werden, hette er sich deßfals vorhinüber den Lohn zu vergleichen;In denen Herrschafft Landt= und Parthey=Sachenaber solle es bey der hiebevoren außgelassener CantzleyBotten-Ordtnung sein Bewenden haben;Da.