1.5 0 452 736 7 06 cab 935 731.01 (c) Sødeh 64 71 1 1) — und C " S 1 4 S 1 6. Düsseldorff / Gedruckt bey der nachgelassene Wittwe Beyrs/ Chur-Fürstl. Hochff Buchdr. 6 dars cultro, pars ense fremit, furer arma ministrat velperest hace nedem, sacral duc cargat his ferabus fight (shoebus ferit the cauertes his sacerat veses, Vellicat ille comas corpora ad creesum raptantur causa Thealrum the nova Barbanest in nova faltarunt slabal in auditos Haga consepectura furores slubat ad Schythierem, tota fremebal opus trancantur, digiti) nares truncanz et auecs heu membro pectium stat curcunque suum ne manet in factum, venter diffundito, ori extrahit quondam lingra diserta sit quæ natura iubel lexisse, veranda putanli dic mihi, quæ similis carnificina fuit quilibet in nostro cavat ora manurgs grudre quilibet ex alijna parte beatus abit corpus ab infami sua nov quartalia ligno pendet et est nostro trittis imago patri hoperit mediæ zelo par nobile fratrum auriaco fati nil meliensem sustulit the mes and halfe ordent hests auriacum e medio qui quoijs laet erit susluchit estos Wittuanwisium non omnis fache largret netorem heloris factis restradabit Heas Balavi proceres quibus est res publica cordi discite per nostram cantius, ire necem zui filißimus de proditione notamur. credite vos eadem vosque, e fata manoni Carriaens Balavi dominus vult esse Leopis a pere rix proles degenerare Yrlet A domines heret possim mondacia sparsit spes voti duosi, nos cadezchias era nos bledimus rechas, aly glias terte merent exnecuum ferjunt filitina soepe virum se en quia propostia sietemus mandance perimus Xerraw kers oculos hustna pandelmes 1893, 731, 01 Bud Gottes 5 M den Wir Sohaun Wilhelm faltz-Graff bey Rhein / des Heil. Röm. Reichs Ertz-Schatz-Meister, und ChurFürst, in Bäyren, zu Gülich, Cleve, und Berg Hertzog / Graff zu Veldentz / Sponheimb, der Marck / Ravenßperg / und Mörs / Herr zu Ravenstein / rc. etc. Hun kundt und fügen Unseren Beambten, Unterherren Scheffen, Vorsteheren / und gemeinen Unterthanen / uf dem Landt / auch Burgermeister und Raht in denen Städten / Flecken und Freyheiten / beyder Unser Hertzogthümber Gülich und Berg / fort Jedermänniglichen hiemit gnädigst zu wissen; Was gestalten in hieniedrigen Unseren Gülichund Bergischen Landen bevorab in hiesiger Unserer Residentz=Stadt Düsseldorff eine woll eingerichtete Policey=Ordnung / wornach in denen Commercien und Handelungen / kauen und A 2 ver verkauffen, der Preiß, mithin deren Hand-Werckeren, Dienst-Botten und Tag-Löhner Belohnung, und sonsten alles der Billigkeit nach reguliret werden sollen / durch offenen Druck vormahls publicirt, und obwohlen auch zu deren Festhaltung und stätter Observantz verscheidene Geschärpfte Verordnungen erlassen worden, So haben Wir dannoch deme zuwider bißhero Höchst-mißfällig vernommen, zeiget es sonsten auch zu Jedermanns höchsten Beschwehr, die tägliche Erfahrnüß, daß vorgemelte, dem gemeinen Wesen und in einer wohl=regulierter Stadt, so höchst-nöhtige Verordnungen einige Zeithero schlecht oder vielmehr gar nicht eingefolget / und observirt worden / Indeme ein jeder, bevor ab die Kauff= und HandtwercksLeuthe ihre Wahren und verfertigte Arbeit / oder ihren daran verdienten Lohn nach eygenen Wohlgefallen und Belieben taxiret / und fast täglich gemeinen Wezu nicht geringem Beschwehr deß sens gesteigert; die Wein=Zäppere ihre obwohlen len schlechte / und vielmahls durch allerhandt Zusatz verfälschte Weine, ohnangesehen es seye der Wein theur, oder wohlfeyl, gut oder schlecht dannoch in einem excessiven und gleichen Preiß gehalten; Die Gast=Gebere auch / wann schon die Frembde und Passanten von ihnen gar schlecht bewihrtet worden, dennoch in der Rechnung ohngebührlich überhoben / Die Hauß- und Zimmer=Heur zu allgemeinen Jedermanns höchstem Beschwehr von denen Aeygenthümberen nach eygenem Wohlgefallen fast alle Jahr verhöhet/ und zwaren unverandtwortlicher Weise/ baldt unter diesem / baldt jenen Prætext so hoch getrieben worden, daß inner gar wenig Jahren fast mehr an Heur gegeben / dann selbe anfänglich zu erbauen, oder sonsten einkauffs gekostet haben; Wir aber diesen und dergleichen mehr hieselbst eingeschlichenen so schädlichen Mißbräuchen und Unordnungen also länger nicht zu sehen können / sondern aus Landts=Fürst=Vätterlicher Vorsorg selbe in Zeiten vorzubiegen / und A als als viel gegenwertige bedrangte Kriegs-Zeiten es erleyden, mit Nachdruck zu remedijren gnädigst gemeint seyn; Als ist Unser gnädigster und ernstlicher Befelch hiemit / daß gegenwertige Unsere zu Jedermanns Wissenschafft in offenen Druck heraußgelassene Policey-Ordnung warauff hiesiger Magistrat besser / als bißhero geschehen, Achtung zu geben, und (da hierinn das geringste fürhin vernachlässiget, oder connivendo übersehen werden solte / dieselbe durch hisigen Unseren geheimen Raht darzu nachdrücklichst anzuweisen) in allen und jeden Puncten auffs genaueste eingefolget, und bey der, bey einen jeden Articul gesetzter Straff / warinnen Wir die Ubertrettere, sie seyen auch wer sie wöllen / ohne die allergeringste Consideration ohnnachlässig ipso facto hiemit declariren / eingefolget werden solle. ARTI ⛪ 7) S ARTICULUS Von Kauffmanns-Wahren Und deren Außverkauffung. Elchem nach / obwohlen Wir zu Abstellung des bey deren Außverkauffen / bißhero verspührten Miß brauch / und ohngebührlichen Wuchers/ alle Wahren durch vereydete Taxatores schätzen / und einen gewissen billigmässigen Preiß auff eine jede Wahre setzen zu lassen / höchst befügt weren; So wollen Wir dannoch zu Favoricirung des Commercii selbes für dißmahl ahnbeschräncket/ und gnädigst geschehen lassen, daß hiesige Kauffleuthe ihre Wahren, Nachdeme selbe bey hiesigen Licent-Comptoir getreulich angegeben, und deren Preiß in einen hierzu absonderlich gemachtem Buch verzeichnet worden; Jeder 8) S: 5 dermänniglichen für einem billigen und raisonablen Preiß verkauffen mögen; Mit der gnädigster und ernstlicher Warnung jedoch, daß, daferne dawieder einige Klagten geführet, und von Unseren hierzu gnä(Weldigst ahngeordtneten Policey-Directorencher mit Zuziehung der ihme adjungirten zweyer Commercii-Rahten und Ambts-Vorstehere, oder daferne selbe dabey interessirt/ zweyer anderer ohnparthey scher Kauffleuthen die Sache de plano zu untersuchen) befunden werden solte, das die Wahren gegen bahre Zahlung ohngebührlich hoch verkauffet; Und also ein unzulässiger Gewinn genohmmen worden, derselbe alsdann ohne die allergeringste Remission in eine / befindenden Dingen nach proportionirliche Brüchten. straff verfallen sein solte; 11 ARTICULUS Von durchgehender Gleichheit in Ellen, Maaß= und Gewicht. S Amit auch daß von denen Kauffleuthen wegen Ohngleichheit der Ellen geführtes Beschwer abgestellet, auch führo hin, niemandt durch die bißhero hieselbst übliche Differente Außmässung / baldt mit kleiner / baldt grosser S (9.) ser Ehlen geirret, oder vervortheilet werden möge / sollen hinführo alle Wahren ohne Unterscheidt sie seyen Seiden / Lienen / oder Wüllen / mit der gerechten Brabandt=Holländischer Ehlen / welche ein jeglicher Kauff, oder Handels-Mann inner acht Tagen Zeit â die publicationis sich anzuschaffen / außgemessen, die kleine Ehle aber in kauffen und verkauffen fuhrohin bey 10. Goltgl. Brüchten Straff nicht gebrauchet, noch in denen Kram-Laden und Kauff-Manns-Häuseren geduldet werden. ARTICULUS III. Von Visitirung Maaß, Ehlen und Gewicht Nd auff daß aller hierunter besorgender Unterschleiff und Betrug verhütet werde, solle hiesiger Magistrat durch sichere aus ihrem Mittel benennende Deputirte wenigstes alle sechs Wochen / auch dahe nöhtig / öffters unversehens und ungemercket 2 10.) cket die Ehlen, Maaß, und Gewicht visitiren, was untüchtig befunden, auffs Rhat-Hauß bringen / die Ubertrettere dahin citiren / und mit Vorzeigung ihrer unrichtiger Maaß, Ehlen, und Gewichts, ihres betrieglichen und unrechtfertigen Handels überzeugen, und befindenden Dingen nach bestraffen, wobey dann unter anderen außdrücklich woll zuzusehen, damit keine andere, als mit hiesigen Stadt-Zeichen bemerckete Maaß/ Ehlen/ und Gewicht | vielweniger deren unterscheidene zweyerley Sorten in einen Hause gefunden werde; ARTICULUS IV Von denen Hausiereren / und frembden Gängeleren. 7 Amit gleichwohl aber auch daß wegen der frembder Hausierer und Gängelere / welche hiesigen Unseren getreweS sten Unterthanen die mehreste Nahrung und Gewin præripijren / mithin zu nicht ge 2 S (11. ) geringen Landts Beschwer das gereideste Geldt aus hiesigen in frembde Länder verbringen, ahngeführtes Gravamen abgestellet werde, solle alle dergleichen Hausierer und Gängelere, sie haben Nahmen, wie sie wollen, welche zu Nachtheil vorgeml. Unserer Unterthanen allerhand dahier bey ihnen ohne dem erfindtliche Wahren zum feilen Kauff herumtragen, keines Wegs, bevorab in hiesiger Unserer ResidentzStadt führohin geduldet, vielweniger ihnen ausser denen vier gewöhnlichen Jahr Märcken (ahn welche denen frembden Tuch-Händeleren auch mit Ehlen auff der gewohnlicher Marck-Platz zu verkauffen ohnverbotten sein solle, das Verkauffen verstattet werden / dafern aber von denen Wüllen und Lin nen Tuch-Händlern eine Niederlag von allerhand Lacken, Chargen, Wüllen-Stoffen, Leinwant, und dergleichen dahier angelegt werden wolte, solle demselben jedoch en gros mit gantzen und halben Stücken zu hiesiger Kauff=Leuthen sowohl / als anderer Particulieren mehrerer Commodität / solche auff hiesiger Tuch-Hallen oder sonst anderen beqvehmen Ohrt öffentlich zu verkauffen ohnbenohmmen seyn; ARB 2 ) S V. ARTICULUS Vom Vorkauffen / und Anordnung dreyer Wöchentlicher Marck=Tägen. Achdem auch die bißherige Erfahrnüß gezeiget / daß die gewöhnliche zwey Wochen Marck-Täge, die von Tag zu Tag 0 je mehr und mehr anwachsende Bürgere und Einwohnere mit nöhtigen Victualien zu versehen bey weithem nicht/ und zwaren umb deweniger zureichig / indeme von denen Außwendigen / und Bauers=Leuthen entweder an solchen gewohnlichen Marck-Tägen wenig zu Marck gebracht / oder aber solches von denen Vorkaufferen / vor den Thoren / oder aber gleich anfangs aufm Marck und auff den Gassen vor ein geringes auffgekauffet / hingegen anderen / so dergleichen vonnöhten / mit fast doppelten Gewin wieder überlassen / und auff solche Weise von denenselben der täglicher Marck-Preiß, so hoch, sie selber wollen, gesteigert wird; Wir aber dergleichen Unordnungen und (13.) und in denen Reichs-Satzungen Höchst-verbottenes und so schädtliches Vorkauffen länger zu verstatten keines Weges gemeinet seyn; Als wollen und verordtnen Wir vors erst hiemit gnädigst / daß nebst denen gewöhnlichen vier Jahr-Marck=Tägen in hiesiger Unserer Residentz-Stadt annoch wochentlich drey Marck-Täge / nemlich am Montag Mittwoch, und Freytag vom Pforten auffschlies sen biß Mittag gehalten / und einen jeden seine hereinbringende Victualia nach Anlaß der verbesserter Marck=Meisters Ordtnung offentlich frey für einen billigen Preiß / so die veräydtete Marck Herren nach Ertrag der Saison zu taxiren / zu verkauffen erlaubet werden solle; Mit dem beygefügten gnädigst ernstlichen Befelch / daß die / vier ad fünff Stundt umb hiesige Unsere Residentz gelegene Un terthanen / so einige Victualien wie die auch Nähmen haben mögen / zu verlassen haben solche auff obgeml. dreyen Marck-Tägen zum feihlen Kauff anhero auffm Marck bringen, keines Weges aber hiesigen / vielweniger frembden Vorkaufferen / es seye in ihren Häuseren / oder unter Wegs vor oder (14.) vor- oder unter den Thoren unter was Praetext und Vorwandt es auch immer seyn möge/ bey Straff Confiscation ihrer Wahren / auch 5. Goltgl. Brüchten, warinnen die Ubertrettere toties quoties hiemit fällig erklährt werden/ überlassen oder verkauf fen sollen; Da sich aber zutrüge, daß wehrender obgemelter Marck-Zeit die hereingebrachte Victualien / Nachdeme sie wenigstens eine halbe Stunde offentlich für billigmässigen Preiß feihl außgelegt gewesen, oder zum Theil, oder zumahlem nicht verkauffet würden, solle des Sommers nach 10. Uhren, des Winters aber nach 11. Uhren, wann zuvordrist von den Marck-Meisters Diener vermits Lautung eines sicheren Glöckleins ein Zeichen gegeben sein wird, solche Sachen zu erhandelen denen Vorkäufferen ohnverbotten seyn; ARTICULUS VI Von Hauß und Zimmer-Hewr. Achdem Uns auch zu verscheidenen mahlen und annoch fast täglich Höchst-Mißfällig zu 15. S zu vernehmen vorkommt / was Gestalten von hiesigen Eingesessenen und Bürgere so Häuser, Stock Wercker oder Zimmer in Hewr zu verlassen haben selbe allzu excessive und ohngebührlich anschlagen / auch zu weilen gantz ohnverantwortlicher Weise von einem Jahr zum andern / oder auch gar von Monath zu Monath nach eigenen Wohlgefallen so hoch steigeren, daß die auff solche Manier in die Enge getriebene Hewrlinge einwilligen und zah len müssen, was nur immer, obwohlen Höchst-ohnbillig verlanget wird: Als ist zu gäntzlicher Abstellung dergleichen so schädtlichen Mißbrauchs Unser gnädigster und ernstlicher Befelch hiemit / daß die jenige, so Häuser-Stock-Wercker und Zimmeren, oder auff beständige Jahren, ober aber auff Monath und Wochen Hewrweiß zu verlassen haben / nach Proportion deß Erbs / Gelegenheit der Gassen/ nach Ertrag deß Einbaws und Commodität der Zimmeren / da solche alt und Irregulier, oder aber neu, und wohl eingerichtet, die Hauß-Hewr beschiedentlich anschlagen / nicht aber wie oberwehnter maassen sonst täglich geschehen / die (16.) dieselbe fast doppelt hoher / als die Häuser gekostet und daß darahn verwandtes Capital ahn gewöhn. lichen Interesse außbringen können / fordern / vielweniger von einer Zeit zu der anderer nach eigenen Wohlgefallen steigeren / und auff solche Weise die Mieth oder Hewrlinge / wollen sie sonsten zu ihrer höchster Incommodität nicht allemahl verhaußen, zu Zahlung ohngebührlicher und excessiver Hauß Hewr gleichfalß zwingen sollen, da nun ein oder der ander dawider beschweret, und mit übermässiger Hewr übernohmmen werden wolte, derselbe hat sich bey denen zu solchem Endt von Uns gnädigst ahngeordtneten Policey-Directoren und Rähte gebuh rendt ahnzumelden, und eine unpartheyische Besichtigung / so von denselben mit Zuziehung zweyer Werck-verständiger, auch da nöhtig eines Ingenieurs vorzunehmen) auff deß unrechthabenden Kösten zu gesinnen, und dahe sich finden würde, daß die Hauß- oder Zimmer- Hewr ohnbilliger Weise, und zu hoch prætendiret worden / der Proprietarius alß dann nicht allein nach vorgangener billigmässiger Taxirung seiner Hauß-Heur in die Kösten condemniret / sonderen auch benebens arbitrarie gestaffet werden solle; ARTI (17.) ARTICULUS VII Von sauberhaltung der Gassen. Amit auch daß in hiesiger Unserer Residentz-Stadt mit grossen Kösten durch gehendts neu angelegtes Pavement und ### Strassen destobesser unterhalten und ge säubert werden mögen, solle nach Ahnlaß Unserer hiebevoren unterm 26. Februarii jüngst erlassener gnädigster Verordtnung führohin kein Schrodt / alten Leim) Mist, Stein-Kohlen-Aesch, und dergleichen Unflat auff denen Gassen hingeschüttet / vielweniger über Nacht alda gelassen werden, bey Straff 10. Goltgülden; Dann sollen hiesige Einwöhnere sie seyen Geist oder Weltlich, fürnehmen oder niederen Standts, wie die auch Nahmen haben mögen keine davon auß bescheiden / schuldig und gehalten sein / zweymahl in der Wochen, vor ihren Klösteren und Häuseren, als weit sich ihr Erb erstrecket / einfolglich sich dessen ahnzunehmen schuldig / die Gassen sauberen / und den zusahmen gekehrten Koth ahn die, von denen Stadt-Dieneren angewiesene öhrtere hinschütten zu lassen; Und & (18.) Und auff daß die, zu Außführung deß StrassenWusts verordtnete zwey Stadt-Karichen / welche von hiesigen Stadt-Rhentmeisteren oder sonsten unter arbitrari Straff zu nichts anders gebrauchet werden sollen / solches desto besser bestreithen / und der zusahmen gekehrter Unslath nicht lange da liegen blei be oder wieder außeinander getretten werden mö ge / solle hiesige Residentz-Stadt in drey Quartier außgetheilet, und ein vor alle mahl angesagt werden, daß die Stadt-Karich den Tag in der Gegendt, den anderen Tag aber in dieser Gegendt kommen werde, den Koth auffzuladen, umb sich wegen deß Zusamen kehrens darnach richten zu können; Da nun ein oder der ander er seye, wer er auch wolle / Geist- oder Weltlich sich hierin saumig / oder wi derspännig bezeigen / und auff beschehene Erinnerung / so der Magistrat durch einen hierzu expresse verordtneten Stadt Diener thun lassen solle, dannoch nicht kehren oder sonsten dieser Unserer Verordtnung in ein oder an deren nicht nachleben würde / solle der Magistrat hieselbst auff deß Saumigen / oder Ungehorsamen Kösten den vor ihren Erb befindtlichen Unslaht alsofort zusamen kehren und wegfahren lasses / Uns aber dieselbe zu gebührender Ahndung alsofort ad Manus benennen; Wie —:25 19.) S ⸗⛨ Wie wir dan auch imgleichen / als viel hiesiges Schloß den Marstall / und Lieffer-Hauß / womit es aller übrigen Privat-Häuseren in diesem Punct gleich gehalten werden solle/ betreffen möchte/ die gemessene gnädigste Verordnung gehörigen Ohrts bereits ergehen lassen; Dann solle keinem, wer erauch immer seye, erlaubet werden / vom 1. May bis 1. Septembris die heimbliche Gelegenheiten / oder die an deren Platz-brauchende stinckende Mist-Kaulen außlähren, und reinigen zu lassen, bey Straff 20. Goldt. gülden, sonderen wann solches vorzunehmen die Noth erforderen würde, es vom 1. Septembris bis 1mä May und zwaren bey der Nacht von 10. bis des Morgens umb 7. Uhren geschehen solle; Was aber anderen gemeinen Pferd- oder KuheMist anlanget, solle gleichfals selbiger vor den ersten Junii außgeführet werden; Da nun ein oder ander nach dem ersten Junii biß den 1. 7bris annoch einigen Mist außfahren lassen müste / solle demselben solches anderster nicht, als mit Erlaubnüß eines zeittlichen Burgermeisters von deß Morgens frühe biß 8. Uhren vor anfangender Hitze / keines Wegs aber die übrige Tags Zeit über bey 10. Goldgl. Straff verstattet werden; Wie K 2 S (20.) Wie dann imgleichen ferner bey Straff 5. Goldgülden ernstlich und auffs scharffeste verbotten sein solle, keine Seiff-Luder, Nacht-Geschier, und dergleichen Unsauberkeiten / als wordurch männiger Vorbeygehender an seiner Kleyderreidung offtmahls beschädiget, und sonsten beschimpffet wird, auß denen Finsteren / es seye bey Tag oder bey Nacht / auff die Gassen außzuschütten/ sondern wann ein oder ander darüber ertappet / derselbe nicht allein in obgeml. 5. Goldgl. sondern auch in die durch dergleichen verbottenes Außschütten verursachte Kösten / Schimpff / und Schaden Krafft dieses condemnirt sein; Und damit auch es nicht allemahl / wie gemeinlich geschicht/ auff die ohn vermögende Dienst-Botten geschoben werde, solle die Hrrschafft, bey welchen sie dienet, und aus dessen Behausung, Stockwerck oder Finster der Schade geschehen, allenfalß dafür angesehen werden; So sich alßdann selber beyzumessen / daß sie solch liederliches und machtsahmes Gesindel in ihrem Dienst genohmen / oder nicht besser darauff Acht gegeben habe; Auff daß nun die Gassen und daß neu angelagtes Pavement in gutem Standt stetshin gehalten werden möge; solle ein zeitlicher Stadt-Rhent. Meister S (21.) 2 Meister durch einen hiezu expresse bestelten SteinPflasterer deßsals fleissige Obacht geben lassen / damit / wann hier oder dorten ein oder ander Stein loß gefahren, oder sonsten ermangele, selbes in Zeiten wieder repariret / keines Wegs aber verstattet werde/ daß/ von welchen es auch immer seye/ das Pflaster propriâ authoritate hinführo auffgenohmmen / und durch Einsetzung der schroder Buchsen / May Baumen oder dergleichen beschädiget / sonderen wer sich einer solcher schroder Buchsen zu bedienen willens / sich in der von Uns bereits per Decretum vom 15. May jüngst bestimbter drey Monathlicher Frist mit einem wenigst zwey Fuß breiten viereckigten Haw Stein / warin zu desto beqvemer Offnung ein ander mit einen eingegossenen Eysen Ring zu legen/ versehen / und solchen auff sein deß Aygenthumbers Kösten einsetzen lassen solle. ARTICULUS III Von Auffbauung neuer Häuser. Er führohin inhiesige Unsere Residentz-Stat zu bauen vorhabens/ solle gehalten sein/ die Giebelen oder Faciata der Häuser nach W der 3 (22.) der Strassen mit keinen Holtzwerck, sondern mit lauteren Steinen so viel thuenlich hoch- und seinen Nachbar gleich, mit aller Zierde ohn einigen Ubersatz oder Ercker, wadurch den Nachbahren der Prospect benohmmen werden möchte, auffzuführen, mithin sich zu besleissigen, damit die Seythen-Mauren zu mehrerer Verhütung deß Feurs- und Brandtschadens gleichfals mit Steinen auffgebawet / und weinigstens zwischen das dritte und vierdte Hauß ein Brandt=Maur gefunden werde; Zu Verhütung aber aller deßfals zwischen denen Nachbahren gemeinlich entstehenden Streits, wollen und befehlen Wir, daß, wofern einer dergleichen Brandt-Maur zu setzen willens, der Nachbahr selbes nicht allein ohnweigerlich gestatten sonderen auch vorgeml. Unser Policey-Director nach vorgangener Besichtigung summarie mit Abschneidung aller kostbahrer Weihterung demselben zu einer solcher gemeinschafftlicher Brandt-Maur nach Ahnlaß der Baw-Rechten das seinige beyzutragen anhalten ſolle; Deßgleichen alle Tächer mit Leyen oder Pfannen gedeckt / die Pfannen auch nicht mit Strohe gedocket / sonderen mit Kalck eingeschmieret werden sollen; Kein (23.) Kein heimblich Gemach oder dergleichen stinckende Mist Pfühle sollen nach der Gassen / und gemeinen Plätzen außgehen / sondern ein jeder in wendig im Hauß oder seinen Hoff dergestalten ahnlegen lassen / damit sein Nachbahr dadurch nicht verstäncket / noch sein Hauß und Erb Schade geschehen möge; Zu welchem Ende dergleichen ahn deß Nachbahrs Erb ahnschiessende Mist-Kaulen o der Sencken mit Trass nothtorfflich außgemauret und versehen werden müssen; ARTICULUS IX Von der Brandt-Ordnung und was dergleichen Fällen zu bey verahnstalten. Amit auch alle Gefahr deß so schädt= und verderblichen Brandts / Wofür der Allmächtige diese Stadt und Jedermänniglich ferner gnädigst behüten wolle) so viel immer möglich vorgesorget werden möge / sollen vorerst hiesige Einwohnere und Bürgere auff ihre Dome stiquen (24) stiquen fleissige und sorgfaltige Achtung geben, damit wegen deren Unachtsahmkeit durch Feur und Licht kein Schaden geschehe Dann solle / auff denen Sölleren / und in allen Stallungen oder sonsten/ wo Rauch Futter und dergleichen vorhanden / es seye in denen Herbergen oder Privaten Häuseren keiner des Abendts mit einen blossen Licht, und ohne woll zugemachte Leuchte gehen, vielweniger das Licht daraus nehmen, und unachtsahmer Weise ahn denen Latier-Posten, oder sonsten hin und her ankleben, bey Straff 10. Goldgl. Brüchten, oder dafern der Gutschier oder Dienst-Botte solches im Vermögen nicht hätte, bey Straff 6. Wochentlicher Incancerirung oder Schantzen-Arbeit. Deßgleichen an obgeml. öhrteren alles TubackRauchen / wadurch manniches Unglück geschicht / bey gleichmässiger Straff ernstlich verbotten sein solle; Ferner sollen die Wirthe, auch übrige Private Einwohnere keines Wegs gestatten / daß die bey ihnen logirende Frembde oder sonsten deren übrigen Kindere, und Dienst-Botten ohne Leuchten oder Lampen mit blossen Kertzen / oder Wachs Lichter / welche zuweilen hier und dort angeklebet/ Und bey über ) N ( 25. überfallenden Schlaff brennendt vergessen werden, nach ihren Schlaff=Kammeren gehen; Und solle jeglicher Wirth oder Hauß=Vatter billig nicht ehen der zur Ruhe gehen / er habe dann zuvorn selbst, oder durch jemandt vertrautes Visitiren lassen / ob alles Licht in seinen Hauß dergestalten außgelöschet, damit kein Schade davon zubefahren; Deßgleichen keine heisse Esche oder ähmer auff Breiteren oder höltzen Gebühn / da es Schaden verursachen könte / hingeschüttet / sonderen anfäng lich in eyseren oder steineren Gefäß biß sie völlig kalt worden / hingesetzet werden solle Imgleichen solle besorget werden / damit bey dem Mältzen auff den Esthen behutsamb umbgangen, auch deß Abents das Fewr wohl eingescharret, verdecket / und für Katzen und Hunde wohl verwahret werde; Die Schornstein und Ofen-Pfeiffen, sollen we nigstens alle Jahr zwey oder nachdeme selbe starck gebrauchet/ mehrmahlen gereiniget werden; Die jenige Krämer so mit Pulver handelen sollen hier in der Stadt nicht über 25. Pfundt auff einmahl in ihren Häuseren / und zwarn solches in zwey — (26.) zwey oder drey läderen Säcken ahn solchen öhrteren halten; alwo kein Feur noch Licht darzu kommen und Schaden verursachen könne; Dann sollen alle Thürn und Nachts=Wächter, deren alle Nacht biß an den Morgen zwey durch die gantze Stadt gehen, und die Stunden deutlich anblasen und außruffen sollen / darauff fleissige Achtung geben, und dafern sie einiges Unglück oder Brandt verspühren würden, nicht allein solches durch ohngewöhnliches Blasen alsoforth ahndeuthen / sondern auch ahn deren benachbahrte Häuser und Thüren anklopffen und Alarm machen / auch die gewöhnliche Brandt-Glocke in Zeithen ziehen lassen; Bey welcher Begebenheit dann der Commendant bey Tag alle Thoren wohl bewahren / die Guarnisoun aber zu Verhütung aller Dissordre auch rauben und stehlens durch den Trummenschlag mit ihrem Gewehr auff die ihnen ahngewiesene Sammel-Plätze zusahmen beruffen lassen solle / die Bürgerschafft aber und die jenige / so in dergleichen Begebenheiten zu helffen Capable, sollen sich alsoforth auffm Marck vorm Rath=Hauß versammlen; Die (27.) 2 Die jenige aber, als alte Leuthe, Weiber und Kinder, so dabey nichts helffen, sondern vielmehr nur Confusion und Hindernüß geben können, sollen, wie auch alle frembde und unbekandte Passanten sich in ihren Häuseren halten / und keines Wegs auff denen Gassen einfinden lassen; Bey solcher Begebenheit solle von einem jeden vor sein Hauß alsoforth eine Lantern mit gnugsamen Lichteren außgehäncket / auffm Marck und übrigen grossen Plätzen aber Heerpfannen und TaarrKräntze angezündet werden; Die jenige, so die Schlüsselen oder die BrandtSprützen / Brandt-Leiteren / Eymeren / und dergleichen in Verwahr haben, sollen sich am allerer. sten dabey einsinden, damit durch ihre Abwesenheit und Abgang dergleichen so höchst=nöhtigen Instrumenten der Brandt in Zeiten ohngeloschet nicht bleiben / und umb sich fressen möge; Die jenige, so Pferde haben, sollen gehalten seyn, die bey denen Brunnen hin- und wieder auf denen Gassen stehende Wasser-Büdden, wie auch die Brandt Sprützen den Brandt zuzuführen, und damit ein jeder sich desto embsiger und geschwinder D da (28.) dabey bezeigen möge, solle der jeniger) so die erste Brandt-Sprütze beyführet, 2. Rthlr. und die zweyte 1. Rthlr. zur Recompens auß gemeinen StadtMittelen alsoforth deß anderen Tags außgezahlet werden; Dann solle ein zeitlicher Stadt-Scholteiß, wie auch Burger=Meister und Raht bey dem Brandt sich einfinden, die Leuthe zum Löschen und Herbeytragung nöhtigen Wassers anweisen / und solche Ordre stellen damit alle Cofusion, Tumult / und übrigen Inconvenientien vermittelet / und verhütet werden möge; Wann in einem Hauß das Feur dergestalten auffgehet, daß zu befahren, es möchte ferner umb sich reissen / sollen die nechst angelegene Häuser bevorab, wo der Windt hinwehet, alsobaldt abgedecket werden; Zu welchem Endt dann hiesige Leyen-Decker Zimmer Leuthe, und dergleichen mit ihren in solchen Fällen nöhtigen Sägen / Fewr. Hacken und dergleiInstrumenten bey funff Goldgl. Brüchten-Straff alsobaldt sich dabey einzufinden haben; Die 2 29.) Die jenige, welche sich am ersten beym Brandt eingefunden / sich am mehristen exponirt / und als rechtschaffene Nachbahren und Bürgere getreulich woll geholffen, sollen, dafern ihnen dadurch einiges Ungluck und Schaden am Leib zugefüget würde. von denen Partheyen und nechsten Nachbahren deß Brandts/ oder auch auß gemeinen Stadt-Mittelen eine proportionirlich=billige Erstattung zu gewarten haben; Da hingegen wofern ein Nachbar in solcher Begebenheit sein Hauß und Brunnen-sperren, oder auff andere Weise einige Verhinderung, wadurch das Fewr in Zeiten nicht gestillet, zu Werck rich ten würde, derselbe mit aller Schärffe, befinden. den Dingen nach arbitrarie bestraffet werden solle; Die aber bey dergleichen unglücklichen Begebenheiten das allergeringste, wie wenig es auch seye, seinen in der Ngeht steckenden Nachbahren auß seinen Hauß nehmen, entfrembden, oder unterm Vorwant deß Flüchtens anderwerhtlich vertragen, oder daß bey ihme geslüchtetes Guth gefährlicher Weise verdunckelen, und verläugnen wurde, derselbe solle nicht allein nach aller Rigeur arbitra S1 (30.) trarie gestraffet, sonderen gar befindenden Dingen ohne einige Gnad das Leben verwürcket haben; Auff daß auch ein jeder auff Fewr und Licht in seinem Hauß desto fleissiger Obacht haben möge / solle der Einwöhner / in dessen Hause auß Wahrlosigkeit ein Feur auffgehet / 20. Goldgl. zur Straff zu erlegen schuldig seyn, oder auch gestalten Sachen eine arbitrarie Straff zu gewarten haben; Damit nun ein jeder bey dergleichen Fällen wissen möge, was zu thuen oder anzugreiffen, solle von hiesigen Magistrat einige zu denen WasserSpreuthen, damit selbe durch die, dergleichen nicht kundige, nicht gelähment und unbrauchbahr gemachet) die anderen aber zu herbeytrag= und Ahulagung deren Brandt-Leiteren, und sonsten übriger nöhtiger Verahnstaltung benennet und verordt net werden Diese nun so höchst=nöhtige Brandt-Ordtnung bey Männiglichen in frischer Gedächtnüß zu erhalten, solle am Mittwochen nach Osteren alle Bürgere auff hiesigem Raht-Hauß citiret / selbe ihnen deutlich vorgelesen, und ein jeglicher dabey seiner ihme ahngewiesenen Function, Verrichtung und Pflich (31.) Pflichten erinnert, die Brandt-Spreuthen, Lederen Eymeren und Leiteren, ob selbe in gutem Standt oder Mangelhafft, fleissig visitiret, und befindenden Dingen nach verbessert / und in brauchbahrem Standt gehalten werden. ARTICULUS X Von Gast-Geberen und Herbergirer. Achdeme Uns auch unter anderen Höchst. Mißfällig zu vernehmen vorkommen, was Gestalten hiesige Gast-Gebere nur ihre Bekandte zur Herberg einnehmen / die Unbekandte und frembde Passanten aber / zu weilen von einem Hauß und Gassen zur ander hinverweisen / oder aber / wann selbe endtlich angenohmen worden / mit schlechten Zimmeren / Better / Speiß und Tranck bewirthet / in der Rechnung aber dergestalten überhoben werden, daß viele um deß willen diese Unsere ResidentzStadt zu meiden, und den Umb-Weg zu suchen verahnlasset werden, solches aber dem gemeinen Wesen so schädtlich / als sonst Disreputirlich ist; Als 1 (32.) Als befehlen Wir denen Gast-Geberen und Herbergirer hiemit gnädigst ernstlichst / daß Sie hinführo die ahnkommende und Herberg verlangen. de Frembde und Passanten) wann selbe bey ihnen annoch Platz finden und logieret werden können. nicht ab= und von einem Hauß zum anderen verweisen / sonderen selbe nach Standts Gebühr mit aller Höffligkeit einnehmen / mit wohl eingerichte ten Betteren und Zimmeren versehen, mit gutem Speiß und Tranck bewirthen, und sonsten mit aller Civilität bedienen und an Handt gehen solten; Und damit auch keine in der Rechnung überhoben werden können / solle nach Proportion deren Wirths-Häuseren / deß Tractaments, und der Gästen / für die beste Taffel allwo 8. bis 10. wohlzugerichtete Speisen auffgesetzet werden / für jede Persohn einen halben Rthlr / ahn denen zweyten Taffelen einen halben Oberländischen Gulden / ohne den Wein, Und für die bey sich habende Diener 10. Stüber, ahn den übrigen geringeren Taffelen aber 15. 10. und 7½. Stüber, nach Ertrag und Unterscheidt der Speisen und deren Accommodirung gerechnet werden / solte sich einer aber à parte und extra mit mehreren oder wenigeren Speisen tractiren lassen S (33.) sen wollen, hat derselbe sich deßfals mit seinem Wirth zu vergleichen; Dafern auch ein oder der ander sich nicht mit zu Tisch setzen / sonderen in denen geringeren Herbergen ein stück Fleisch, Brodt, Butter und Käeß forderen wollen, solle der Wirth demselben solches ohnweigerlich für billigen Preiß verstatten / keines Wegs aber zur ordinairer völliger Mahlzeit zwingen; Ferner ist ahn alle Gast-Gebere, Wirthe, fort übrige Einwohnere hiesiger Unserer Residentz-Stadt Düsseldorff so wohl, als außwendiger Bürgerschafft Unser nochmahls wiederholter gnädigst ernstlicher Befelch/ daß keiner bey Straff 20. Goltgl. Brüch ten, auch sonsten befindenden Dingen nach, scharf feren Einsehens und arbitrari Straff sich gelüsten lassen solle, einige leichtsertige und verdächtige Persohnen in ihren Häuseren einzunehmen, noch zu dergleichen unehrbahren Zusammen-Künfften und Gesellschafften einigen Auffenthalt oder Vorschub, unter was Prætext und Deck-Mantel es auch im mer sein möge, zu verstatten, sonderen wann dergleichen verspüret) oder der geringster Verdacht solchen unehrbahren leichtfertigen Lebens, weßwegen die (34) S die Nachbahre mit Acht zu geben, sich eräugenen würde, der Wirth oder der Hauß-Herr, alsdann selbes der ordentlicher Obrigkeit bey obgeml. Brüchten-Straff alsofort anzuzeigen, und dergleichen Gesindel auß dem Hause zu schaffen gehalten seyn solle; Wie dann imgleichen keine frembde Betteler / Müssiggänger, frembde arme Studenten, und dergleichen verdächtiges Gesindel, so hier in der Stadt nichts sonderlichs, als nur bey diesen Kriegs-Zeitten alles außzuspioniren, zuverrichten haben, bey denen Thoren hereingelassen / vielweniger von denen Wirthen eingenohmen, und Auffenthalt verstattet / sonderen wann dergleichen bey ihnen sich eingeschlichen hetten, selbe der Obrigkeit alsofort ahngekündiget, und zur Stadt heraus geschaffet werden sollen Ferner solle keiner in seinen Hause verstatten daß GOTT der Allmächtige, durch Fluchen, und GOttes-Lästeren beleidiget, weder der Weltlicher Obrigkeit und zeitlicher Regierung verkleinerlich nachgeredet, oder wider dieselbe einige heimbliche Complotten, verdächtige Unterredungen, und gefährliche Nachstellungen gehalten und ins Werck ge S (35.) gerichtet werden, bey schärffester Ahndung auch befindenden Dingen nach Leib= und Lebens-Straff; Da auch die Schuster und Schneider fort übrige Handwerckere sich beschweren, daß die Gesellen gantze Nachten in denen Wirths-Häuseren auffbehalten, und dadurch verahnlasset würden, nicht allein deß Sonntags, sondern auch des Montags auch zuweilen an anderen Werck-Tagen biß MitterNacht in allerhand Schwermerey zuzubringen, nach gehends auff den Gassen allerhand Schlägerey und Insolentien anzufangen / auff solche Weise ihr Wochentlichen Lied Lohn unnützlich auffeinmahl zu verschwenden / den Meister aber mit seiner zuweilen höchstnöhtiger Arbeit zu Hauß allein sitzen zu lassen, als solle vorerst an denen Sonn- und Feyr-Tagen deß Morgens wehrenden GOttes=Dienst bey Straf drey Goldgl. kein Wein, Bier, oder Brandenwein, es sey dann Reisenden und Passanten zur nöhtigen Labung, geschencket, deß Nachmittags aber der gleichen Leuthe zu setzen, doch dergestalten erlaubet seyn, daß sie niemanden, er seye Soldat oder Handtwercks=Bursch nach gegebenen Zappenstreich / am Montag und übrigen Werck=Tagen aber keinen hier beym Meister wohnenden Handtwercks. E 2 Ge (36.) Gesellen zapffen, noch in ihren Häuseren bey obgeml. Straff, weßwegen hiesige Stadt-Dienere mit Zuziehung eines Corporalen und zweyen Gemeinen von hiesiger Haubt-Wacht zu weilen, und wenigstens die Woche 3. mahl umgehen / und in denen Wirths=Häuseren visitiren sollen/ einigen Auffenthalt verstatten; Damit auch ebenfalß die wegen Stallung der Pferden geklagte übermässige Theurung und Mißbräuche abgeschaffet werden möge, solle führohin für nöhtiges Hew wenigst 10. Pfundt/ Heckerling und Ströhe, sambt Stall-Geldt auff einen Pferdt mehr nicht dann 10. Stüber auff einen Tag und Nacht gefordert werden, Die Haber aber solle alle Monath nach Gelegenheit deß Einkauffs von denen Marck. Herren taxiret, und unter deß veräydeten Stadt-Schreibers Handt verzeichnet, an denen Stallungen und Haber-Kasten bey Straff 5. Goltgl. öffntlich angehefftet werden; Da auch jemand ein oder mehr à parte Zimmeren in Winter=Zeit mit nöhtigen Licht und Feurung verlangen wurde, solle von dem Wirth ein solches nach Gelegenheit der Zimmer und Accomoda (37.) dation bescheidentlich ahngeschlagen / und in Rechnung geführet werden, mit der beygefügter ernstlicher Warnung jedoch / daß wann darüber Klage geführet, und befunden werden solte, daß die Zimmer-Heur, oder die verbrauchte Feurung zu hoch und übermässig ahngeschlagen / und sonsten gegenwertiger dieser Verordtnung auch in den geringsten nicht nachgelebet worden, Sie Gast-Gebere und Wirthe alsdann befindenden Dingen nach exemplariter bestraffet werden sollen; Damit gleichwohl aber auch vorgeml. Gastgebere und Wirthe, welche sich haubtsächlich umb deßwillen beschweren, daß viele zu weilen halbe und ganze Jahren bey ihnen zehren / und zuletzt heimblich durch gehen / oder aber / wann ihnen in Zeiten die Rechnung gegeben, und umb die schuldige Zahlung einige Ahnmahnung geschehen, diese nicht allein allerhandt unbefügte Händel anzufangen, und zu brutaliziren, sonderen auch gar an Platz der Zahlung den Wirth, oder die Wirthinne mit Prügelen zu bedröhen / und auß dem Hause zu jagen sich unterstehen dörffen / Klagloß gestellet / und zu den ihrigen geholffen werden; Sol. 3 (38.) Sollen die Tracteurs oder Gast-Gebere, so ein ordinaires halten, allemahl nach vollendter MahlZeit, gleich wie ahn anderen Ohrten bräuchlich, den Teller umgehen, und sich von einem jeden die Mahlzeit und den getrunckenen Wein bahr zahlen lassen, dafern aber ein oder der ander bey ihnen im Hause logiret, solle der Wirth alle 8. Tage ihme die Rechnung ordentlich beschrieben übergeben, und seine Zahlung gesinnen, da nun der ein oder der ander sich darinn weigerlich bezeigen, oder sonsten den Wirth ohnverdienter Dingen strapaziren oder übel tractiren würde, solle der Wirth demselben nicht allein fernere Bewirthung zu verweigeren befügt, sonderen auch solches zu gebührender Reme dir- und Ahndung der Obrigkeit anzuzeigen gehalten seyn. XI. ARTICULU Vom Wein-Zapffen. Uff daß auch ebenfalß die bey dem Weinzapffen bißhero verspührte Miß-Bräuche und übermässige Theurung abgestellet / E und (39.) und führohin gute und unverfälschte Weine für einem billigmässigen Preiß verzapffet werden möge, sollen alle Wein-Schäncke bey ihrem geleisteten Bürger-Ayd Handtästig angloben / keine Weine mit Meht oder so genandten Spanischen Wein und sonsten andere Schmiererey und Zusatz/ unter was Prætext es auch immer seyn könne / und Nahmen haben möge, zu verfälschen, weder dergleichen verfälschte und erfolglich der Gesundtheit höchst-schädtliche Weine wissentlich einzukauffen, und wieder zu verzapffen, bey Straff 50. Goldgl. toties quoties Ferners sollen geml. Wein-Schäncke bey Straff 25 Goldgl. kein Faß Wein / es seye klein oder groß zum feilen Kauff anzapffen mögen / es seye dann von einem zeitlichen Bürger-Meisteren / so von Unsertwegen jedesmahl dabey seyn solle, so dann einen auß den Scheffen / und einen auß dem Stadt-Rath welche zu solchem Endt alle Woche zweymahl / nemblich deß Montags und Donnerstages Nachmittags von zwey biß 3. Uhren auffm Raht-Hauß zusahmen kommen / und vor solche ihre Bemühung die gewöhnliche Kuyr-Quart geniessensollen / der Wein probirt / und die Maaß nach den billigen und befundenen Umbständen nach 40 ) nach Couranten Kauff / auff einem sicheren raisonablen Preiß / wobey jedoch obgeml. Wein-Schäncken wegen Leccage, Fewr / Licht, und Ungelegenheit ein sicheres zuzulagen, der Billigkeit gemäß taxiret worden, dabey gnädigst und ernstlichst befehlendt, daß wann sich befinden würde, daß geml. Wein-Schäncke ihren geleisteten Aydt zu wider die gekuyret / und taxirte Weine höher verkauffet, oder mit schlechten vermischet, und nicht pur gelassen, sonderen dieser Unser gnädigster Verordtnung zuwider auff einigerley Weise, wie es auch Nahmen haben möge, verfälschet haben würde, die jenige nicht allein in obgeml. Brüchten-Straff krafft dieses fällig erklähret, sonderen auch auff mehreren BetrettungsFall arbitrarie gestraffet werden sollen; ARTICULUS XII Von Bier=Brauen und Bier=Zapffen. Jesige Brawere und BierZäpffere sollen nach Ertrag deß Früchten=Kauffs das Bier guth machen / dabey aber absonderlich befor (41.) sorgen, damit selbes gar, und wollgeschmackt mit auff richtigen Hopffen / keines Wegs aber mit anderen unzulässigen Zusatz und Composition außgekochet / auch kein Bier zum Verzapffen angestochen werden / es seye dann zuvor etliche Tage alt, klar, und wohlgesetzet; Dann solle keiner ein Gebraw zum Anzapf. fen bringen, und verkauffen mögen, es habe dann der Marck= oder Kuyr=Meister zuvorn selbes probirt / ob das Bier den erlaubten Groschen wehrt seye, dafern nun daß geringste obgeml. Maassen oder an seiner Güte oder Geschmack ermangelen würde, soll ein solches der Gebühr seinem Wehrt gemäß taxirt / und geringer verkaufft werden; XIII. ARTICULUS Von Brodt-Backen. Enmach auch bey denen Beckeren der unverantwortlicher Miß-Brauch einige Zeithero eingeschlichen, daß bevorab zu dem — Schwartz-Brodt nur geschradenes, und kaum halb recht / wie solches an anderen Orthen bräuchlich, gemahlenes Mehl mit Kleyen und alles ge 1 (42) S: genohmen, auch so schlecht nur zu blossen deren Beckeren Vortheil, umb das Gewicht zu behalten durchgearbeytet, und außgebacken, auch sonsten zu naß gemenget und nicht gnugsamb durchgearbeitet werde, daß solches zu weilen kaum aneinander hange, und zu geniessen seye; Als solle vorerst hiesigen Mülleren bey Entsetzung ihrer Diensten oder Mühlen-Pfacht-Rechts daß zur Mühlen gebrachtes Korn mit mehrerem Fleiß feiner und besser, als bißhero geschehen, der gewöhnlicher Müllers Gelöbde und Mühlen-Ordtnung gemäß mahlen / welchem nechst hiesigen Beckeren bey 5. Goltgl. Brüchten Straff anbefohlen wird / kein Mehl / es seye dann wie sich solches gebühret, woll und fein, auch sonsten von keinen verstickten Korn gemahlen / und die grobeste Kleyhen außgebeutelt! zu verbacken; Dann solle ferners alles so wohl weiß als grob Brodt, nach den, von hiesigem Magistrat oder dessen Deputirte, so aber selber mit Früchten nicht handelen, sonderen dahier, gleich wie an an deren Ohrten ein wochentlicher Früchten-Marck ahngestellet werden solle/ gesetzten Tax bey gleichmäſ (43.) siger Straff sein behörliches Gewicht gegeben und dabey gar, und wohl außgebacken werden, und dafern / warauff fleissige Achtung zu geben / auch von denen zu solchem Endt von den Magistrat benennenden Deputatis wenigstens alle Monath auch öffters gar ohnvermerckter Dingen die Laden visitiret, und das Brodt nachgewogen werden müste, der allergeringster Mangel oder Untreu dabey verspühret würde, die Ubertrettere alsofort zur wohlverdienter Bestraffung ohne das allergeringste Absehen und Remission gezogen werden sollen; ARTICULUS XIV Von Verpflegung hiesiger und Abweisung der frembder Betteler. Eine frembde und unbekandte Betteler, Müssiggänger, arme Studenten oder anderes verdächtiges Gesindel / warauff die ahn den Thoren bestelte Schildt Wacht, auch die Thor= und Licent-Schreiber fleissige Acht mit F 2 zu (44) zu geben, sollen in hiesige Stadt eingelassen, vielweniger das offentliche Bettelen auff denen Gassen und in den Kirchen, oder das Singen vor den Häuseren gestattet werden, sonderen wann deren sich einige finden lassen würden, solle hiesiger BettelVogt oder auch die Stadt-Dienere, welche insgesambt darauff fleissige Achtung zu geben / zwey Musquetier von der nechstgelegener Wacht gebüh rendt gesinnen, und selbe über Rhein führen lassen; Die in hiesiger Burgerschafft gebohrne Einheimische, und in Unseren Militair Diensten Blessirte, so kranck und gebrechlich oder sonst zu fernerem Dienen und Handt-Arbeyt Untüchtig seyndt, nachdeme selbe nach Anlaß Unserer hiebeyvoren unterm 27. Februarii jüngst deßfals erlassener special gnädigster Verordtnung in Gegenwahrt allhiesigen Dechandts/ zweyer Magistrats-Persohnen/ von dem Stadt Medico und Chyrurgo examiniret, und vermitz Anhangung deß Stadt-Zeichens admittiret worden/ sollen in der außwendiger Burgerschafft sich auffhalten / und zu deren Unterhaltung / daß jenige / so in denen / wochentlich zweymahl umbgehender Armen. (45.) Armen-Büchse und Brodt-Korb ahn Allmusen ein gehen wird, vor- oder unter den Thor ihnen auß getheilet werden / welchem nechst alles und jedes offentliches Bettelen in hiesiger Stadt auff den Gassen sowohl, als vor- und in denen Kirchen bey Verlust deß ihnen gegebenen Stadt-Zeichens, gäntzlich abgestellet, und verbotten sein solle. 5 ARTICULUS XV Von Schlacht- und Verkauffung deß Fleisches. Achdeme Wir auch in der That Höchst Mißfällig verspühren müssen, wie daß hiesige Fleisch-Halle gar selten mit guten wohlS gemasteten Ochsen / fort anderen Fleisch versehen, sonderen vielmehr mit alten Kühen, mageren Rinder, und nichtsnutzigen Kälber angefüllet, und vor einen excessiven Preiß verkauffet werde; Als wollen und befehlen Wir gnädigst, daß hiesige Schlächtere vor erst alle Wochen wenigst 2. ad F 3 3. wohl. (46.) 3. wohlgemäste Ochsen, warüber Sie unter ihnen sich zu vergleichen, in die Halle zu bringen schuldig und gehalten seyn sollen, mit der ernstlicher Wahrnung, daß wofern Sie eine Woche ohne 2. dergleichen Ochsen in die Halle zu liefferen vorbey geben lassen würden/ die sämbtliche Schlächtere in 10. Goldgl. Salvo regressu gegen die jenige / welche auß ihnen darinn säumig gewesen, ipso facto verfallen seyn, und wofern dieses auch nicht helffen würde, gar denen Frembden das Fleisch öffentlich hierein zu bringen und zu verkauffen erlaubet wer den solle; Auff daß aber führohin besseres und untadel hafftes Rindt, Kalb, und Hamel-Fleisch zur Hallen gebracht werde, solle der veraydete Marck-Meisters Diener, welcher zu solchem Endt in der Hallen seine Wohnung haben solle, das schlachtende Viehe zuvor wohl besehen und visitiren, ob selbes frisch gesundt und Hallenmässig befunden werde, wo nicht, hette er solches auß der Hallen zu verweisen, oder gar befindenden Dingen nach im Rhein zu werffen, wann nun daß schlachtende Viehe bevorab die Kälber so wenigsten 35. Pfundt wiegen oder drey Wochen alt sein sollen, Hallenmässig befun (47) funden und geschlachtet worden, sollen alle SambstTage die auß den Magistrat ahngeordtnete HallenHerren das Fleisch, weilen solches wegen Veränderung der Jahrs-Zeit, deß Fleisches Güte, und Einkauffs / auff einen gewissen beständigen Preiß nicht gesetzet werden kan. Auff ein billiges als gesetzet. Wohl gemästetes Ochsen-Fleisch Rindt=Fleisch — — — Hammmel=Fleisch — — Kalb=Fleisch Schweine=Fleisch Ohne die allergeringste Conniventz / Absehen / und Interesse, ihren geleisteten Aydt und Pflichten gemäß unpartheyisch taxiren, und solches auff einer Taffel verzeichnet öffentlich zu Jedermanns Wissen. schafft vor- und in der Hallen außhencken lassen; Nach welchem Preiß dann hiesige Schlächtere ihr Fleisch Jedermänniglichen / der solches vor bahre oder sonst gesicherte Zahlung gesinnen würde verlassen, keines Wegs aber, wie fast täglich practisirt wird / einen Stüber oder halben das Pfundt höher verkauffen sollen bey Straff 5. Goldgl. war. inn der Schlächter / so ein mehreres annimbt sowol, als (48.) als der Käuffer so ein mehreres gibt ohne Ansehen der Persohnen und Nachlaß ipso facto erklähret seyn sollen; Damit auch unter den Unwahren Vorwandt, als wann dieses oder jenes Stück, vor diesen Cavalier und Herren bereits bestellet / und verkauffet worden die zur Hallen gehende Leuthe nicht gezwungen werden mögen, daß schlechts oder ihnen nicht anständiges stuck Fleisch zu nehmen, sollen Sie Schläch tere hinführo, sobaldt vor diesen oder jenen Herren etwas bestellet und gekauffet worden, alsobaldt außhauen / und nach deren Häuseren schicken / keines Wegs aber in der Halle hencken lassen; son deren was führohin allda öffentlich außgehenckt gefunden werden wird / einen jeden ohne Unterscheidt für bahre Zahlung der Tax gemeeß überlassen werden solle, bey Straff 2. Goltgl. Dann sollen die Schlächtere bey 10. Pfundt guten Rindt= oder Ochsen=Fleisch nicht mehr dann höchstens 1. Pfundt, und also nach Advenant aber für Berhew legen, bey Kalb= oder Hammel-Viertel / so die Beyhew an sich selber haben keines; Vom 49.) Vom 12. Julii an solle mit den Lämmeren welche alßdann nach dem Gewicht zu verkauffen keine Lunge, Leber, Füsse, noch Kopff mit den Vier telen verkauffet, noch Beygehawen, vielweniger das Fleisch, es habe Nahmen wie es wolle, auffgeblasen werden, bey Straff 3. Goldgl. Damit auch das Fleisch bevor- ab in denen heissen Sommer=Tagen wegen der im Schlacht=Hauß und Hallen befindlicher Unsauberkeiten nicht angestecket und schmäckig werde; Solle hiesiges SchlachtHauß sowohl, als Hallen-Stande, alle Jahr sau ber geweisset, auch das Schlacht-Hauß alle Mittag und Abend außgewäschen und gesäubert / auch kein Unchsel und dergleichen so einen übelen Geruch verursachet, in der Hallen auffgehencket und getrucknet werden, bey Straff 3. Goldgl. toties quoties; Ubrigens solle es bey der hiebevoren unterem 9ten Aprilis jüngst außgelassener Hallen-Ordtnung belassen, und auff deren Besthaltung und Ob servantz, von hiesigen Hallen und Marck-Meister fleissige Obsicht gegeben werden; E ARTI ) 1(5 XVI. ARTICULUS Von Rivyr Fisch. ZMgleichen damit die von hiesigen Fisch-Meisteren in Verkauffung der Fischen bißhero begangenen Excessen / indeme selbe ihre Fische nach eygenen Wohlgefallen nicht allein in einen ungebührlichen hohen Preiß verkauf fen, sonderen auch, wann ihnen nicht ein drey ad vierfacher Gewinn zu nehmen zugelassen werden will, die Nothdurfft ferner anzuschaffen, sich verweigeren, und auff solche Mannier den Fisch-Kauff gleichfals zu zwingen sich vermessentlich unterstehen dürffen / abgestellet werde/ wollen- und verordtnen Wir Krafft dieses, das vorerst alle in hiesigen Unseren Bergischen Territorio von Monheimb / biß Angeradt am Rhein wohnende Fischere, in specie aber so deß SegenWurffs sich bedienen, fort übrige in den benachbahrten ämbteren wohnende Unterthanen / worauf die Beambte fleissige Acht zu geben / und dieselbe darzu anzuweisen/ schuldig und gehalten sein sollen/ ihre 2 (51.) ihre Fisch nirgendt anders dann hiehin nacher Düsseldorff bey 5. Goldgl. Brüchten-Straff zu verkauf fen, und an denen Fast-Tägen am Rhein in der gewöhnlicher Fisch-Hallen / allwo ihnen zu Erhaltung ihrer Fischen, Kübel, Fisch Kahr und dergleichen verschaffet werden solle, öffentlich, keines Weges aber denen, so selbe zu ihren Nutzen wieder verhan delen möchten, vor 10. Uhren deß Morgens zuver kauffen; Weßwegen dann die ahngeordnete FischHerren, so wohl, als der Marck-Meisters Diener fleissige Achtung zu geben; Welchem nechst von Michaëlis biß Osteren die Hecht, Barsch, grosse Rhein-Carpen und zwaren diese letztere weinigstens über 2. Pfundt, Ahle Ahl=qvabben / Lampre, und dergleichen lebendig 7. biß 9. Stüber. Von Osteren aber biß Michaëlis 8. biß 10. Stüber, höchstens nach Ertrag deß Fangs, so die Fisch-Herren zu taxiren, verkauffet werden solle; Grosse 2. pfundige Weyer-Carpen aber und Schleyhen in obgeml. Winter=Zeit 6. biß 71. Stüber, G 2 bey (52.) bey Sommer-Zeit 1. Schil. biß auch endtlich 8. Stüber, nach Ertrag deß Fangs. Unter pfündige Carpen, grosse Bresem von 1½. Pfundt, kleine Schleyhen, Mondt-Carpen, oder Caruschen, bey Winter=Zeit 4. biß 5. Stüber bey Sommer-Zeit 5. biß 6. Stüber; Die übrige Back-Fisch Sorten, als Bleichen, unterpfündige Bresemen, Barffem, Rothaugen, KohlFisch, Mühnen und dergleichen bey Winters-Zeit 41. bey Sommer=Zeit 5. Stüber; Macrelen, Alven, und dergleichen 1½. Stüber. Da auch die Frembde umb desto ehender ihre Fisch verkauffen und Geldt lösen zu können, das Pfundt Fisch einm oder mehr Stüber wohlfeyler und unter obgeml. Tax verkauffen wolten, solte solches ihnen frey und ohnverbotten seyn; Die abgestandene Fisch / wann selbe frisch und Genießbahr, sollen nach vorgangener Besichtigung 1. 2. ad 3. Stüber weniger nach Proportion die Fisch-Sorten lebendig hoch oder wenig taxiret gewesen / verkauffet / dafern aber lange Abgestanden! (53.) den, und unbrauchbahr befunden würden, selbe von den Marck-Meisters Diener alsobaldt im Rhein geworffen werden; Salm, Forellen, Eschen, Gründel, Juven, Krebs, wie imgleichen in Winter-Zeit das frische See-Fisch-Werck, als Austeren, Mosselen, Bolck, Schell-Fisch und dergleichen, weilen selbe auff einen gewissen regulirten Preiß schwärlich gesetzet werden können, solle jedesmahl wann selbe ankommen, oder sonsten alle Wochen, von denen Marckund Fisch-Herren, welche zu solchem Endt mit denen Ohrteren, wovon dannen dergleichen anhero gebracht wird / correspondiren / und sich dasigen Einkauffs zu erkündigen hetten / auff einen proportionirlichen billigen Preiß taxiret / und auff diese Weise der von gemlFisch-Meisteren Höchst-Straffbahrlich bißhero genommener mehr dann doppelter und wucherischer Gewinn / auff ein gewisses beschrencket werden. ARTI . (54) ARTICULUS XVII. Von Ansetzung der Marck=Fleischund HallenHerren. Ahingegen sollen Bürger-Meister und Rath 8 hieselbst, auß ihrem Mittel zu Marck und Hallen. Meistere solche Subjecta aus0 suchen und erwehlen, so vorerst dergleichen Sachen kundig und wohl tauglich / zu deme auch so beschaffen seyndt / daß Sie bey dergleichen gar nicht / weder Directé noch Indirecté interessirt / sonderen die Wohlfahrt deß gemeinen Weesens vielmehr / dann ihr eygenes Interesse zu Hertzen nehmen, und durch Geschänck= oder dergleichen sich keines Weeges verleythen lassen / welches Sie dann bey Ubernehmung solcher ihrer Function äydtlich angloben sollen. ARTI (55.) ARTICULUS XVIII Von allerhandt Fett-Wahren. JLdieweilen auch die Fett-Wahrerey wegen baldt auff / baldt absteigenden Einkauffs / bevorab bey gegenwärtigen Kriegs=Zeiten G schwärlich auff einen gewissen Preiß gestellet werden können; Als sollen selbe von obgeml. Marck-Herren welche sich umb deren courrenten Preiß in Hollandt von Monath zu Monath zu erkündigen / Monathlich taxiret werden. ARTICULUS XIX Von denen Handt=Werckeren und Arbeits=Leuthen insgemein. Oe Ahe auch bey denen Handt=Werckeren und Zünfften verscheidene Miß-Bräuche / schädliche und kostbahre Verzehrungen und Sof sereyen herbracht / Indeme bey Verfertig ung -: ) S. (5 ung der gewöhnlicher nunmehr gantz altfränckischer und zu nichts dienender Meister-Stück so viel an Zehrungen und Kosten verwendet werden müssen, daß manniger jung angehender Meister nicht allein seinen gantzen Vorrath und wenig Vermögen darahn zu verwenden, sonderen auch wohl dabey in Schulden sich zu stecken gezwungen werde, dahin gegen der ankommende Meister ahn seinen mit so grossen Kösten und Zeit-Verlust verfertigten Meister-Stück, so bey denen Schneideren und Schusteren bevorab gantz alte zu jetziger Zeit nicht brauch liche Kleyder und Schuhe seyndt, hernacher zu seinem Nutzen nichts mehr als verdorbenes Tuch und Leder findet; Dahingegen gleichwohl aber auch, wann alle Zünfften auffgehoben und einem jeden als Meister zu arbeiten frey stehen würde, allerhandt lieder liches Gesindel, und das Handt-Werck nicht recht verstehende Stümpelere sich als Meistere auffführen, und manniger, so sich ihrer Arbeit und angemaster Wissenschafft bedienet, in grosse Schaden und Ungelegenheit geführet werden dörffte; Solche Höchst-schädtliche Miß-Bräuche und darauß ent 1 (57.) entstehende Inconvenientien aber fürs Künfftig abzuschaffen / und als viel thuenlich zu remediiren wollen und verordtnen Wir hiemit gnädigst, daß zwaren die Zünfften bey ihren Privilegien und althergebrachten guten Brauch belassne; die dabey eingeschlichene Miß Bräuche aber abgeschaffet und verbessert werden sollen; Welchem nach alle die jenige, so, als Meister in hiesiger Unser Residentz-Stadt hinführo arbeiten, und einen offnen Laden führen wollen, Sie seyen Zunfftmässig ins Ambt angenommen, oder von Uns, als Frey-Meisteren das Ambt geschencket worden / vorerst nebst auffweisung ihrer Geburthsund Lehr-Brieffen die hiesige Bürgerschafft gewinnen, und demnechst zu Bezeugung ihrer Wissen. schafft und Capacität ein jeder nach seinen Ambacht und Hand-Werck folgendes Meister-Stück zu verfertigen gehalten sein sollen; 1. Sollen die Maurer in Gegenwarth zweyer Ambts-Meisteren einen vollkommenen Grundt und Abriß, von einer Kirchen oder commoder WohnBehaussung mit allem Zubehör verfertigen / und solchen demnach in einen Model von Leimb bringen damit (58.) damit aber die bey dergleichen Begebenheiten sonsten gewöhnliche unnöhtige grosse Kösten so woll / als Freßund Soffereyen abgestellet, denen Ambachs-Meisteren für ihre Mühe und Versaumbnüß hingegen ctwas zugelagt werden möge, solle ein jeder AmbsMeister dem ersten Tag, wann der Abriß gema chet wird, einen Oberländischen Gulden und ein Quart Weins, oder das Geldt darfür, also in allen 1. Rthlr. Mithin denen übrigen Meisteren bey seiner Reception ins Ambt ein Trunck Bier / so doch über 3. ad 4. Maassen auff eine jede Persohn nicht seyn solle / gegeben werden / da hin gegen alle übrige Freß- und Soffereyen und un nöhtige Unkösten abgeschaffet und gäntzlich verbotten seyn sollen; Deßgleichen zweitens auch die Zimmer=Leuthe ein Model von einem gantzen Hauß / was sie von Holtzwerck darahn zu machen haben / verfertigen / denen Ambts-Meisteren præsentiren, und wie bey denen Maureren oben verordtnet, wegen der Zehrung halber halten sollen; Sol (59.) Solten nun hiesige Meisteren umb die Arbeit allein unter sich zubehalten, deß ahnkommenden Meisters Abriß und Model nicht annehmen / oder sonsten unbefügter Dingen critisiren wöllen / sollen solches durch obgeml. Unsere Policey-Directoren mit Zuziehung eines unpartheischen Ingenieurs examiniret / und nach deren erstattenden Bericht der newe Meister angenommen, oder aber abgewiesen werden; Die Schneyder sollen gleichfalß ahn Platz son. sten ihr Tuch in einen altmödigen Talar- und Bauren-Kleydung zu verschneiden ein jeder nachdeme er Profession von Frauen oder Manns-Arbeit machen will, in Gegenwarth der 4. Ambts-Meisteren einem Mantel und ein Manns-Kleydt sambt Zube. hör nach der zu selbiger Zeit üblicher Mode; oder dergleichen Frauen=Zimmer Kleydt und Zubehör sambt eine Schnur-Brust, wer aber von bey den Profession machen wolte, ein Manns- und Frauen Zimmer Kleyd, oder auß frembden oder eygnen Stoff, so der newe Meister zu Erspahrung der überflüssiger Kosten so schlecht oder gut er wolle, ansuchen kan / zu schneiden gehalten seyn; Wa (60.) Wafür geml. 4. Ambachs Meisteren so den Schnit beywohnen müssen, für ihre Versaumbnüß mehr nicht dann 1. Oberländischen Gulden / und einen halben dergleichen Gulden für ein Quart Wein / gegeben werden solle; Da nun der Schnidt woll gerahten / und er deß Ambts fähig erklähret, mithin denen sämbtlichen Meisteren vorgestellet worden, solle er dem Ambt zu Unterhaltung ihrer Brüderschafft / auch sonsten Bestreitung deren, dem sämblichen Ambt obligenden nothwendigen Außgaben 15. Rthlr. einen zeitlichen Scholteissen und Burger-Meisteren den von alters gewöhnlichen Goldgl. das Pfundt Wachs zu der Kirchen / den sämbtlichen Ambts-Meisteren aber mehr nicht dann eine Tonne Biers zu geben gehalten seyn; Welchem nach alle sonst übliche Meister-Mahlzeiten und Soffereyen gäntzlich abgeſtellet ſeyn ſollen; Deßgleichen ferners die Schuster, Nachdeme Sie Profession von Frauen oder Manns-Arbeit zu machen vorhabens / ein Paar steiffe Stivelen / so dann auch ein Paar Manns=Schuhe sauber nach der Mode sticken und verfertigen / die Frau en-Schuster ein Paar sauber gebrembte Frauen Zim (61.) Zimmer Schuhe und Pantoffelen machen müssen, mit den Ambts-Meisteren und dem gantzen Ambt wegen ihre Gebührnüssen aber, solle es wie bey denen Schneideren oben gemeldet, gehalten werden; Die Schlösser sollen ein sauberes Cabinet oder Stuben=Schloß sambt zubehörigen Beschlag oder wann einer nicht so sehr von Schlösser als anderer sauber Arbeit Profession machen wolte, ein anderes KunstStück in Gegenwahrt der vier Ambts-Meisteren schmieden; Und jedem Meisteren für seine Versaumbnüß 1. Florin und 4.Fl. für ihren Trunck geben; Wolte nun ein oder ander Meister wehrender Zeit er am Meister-Stück arbeitet demselben besuchen und zusehen, ob er die in ihrer Gegenwarth geschmiedete Arbeit auch selber verfertige, solle ihm solches zwaren frey stehen / dabey aber keinen Trunck, wodurch der einerso wohl / als der ander von der Arbeit, wie bißero geschehen, dergestalten abgehalten wird, daß manniger viele Wochen ja Monathen darahn arbeite, und ihm mehr an Bier und Brandt wein koste / als das Schloß oder Meister-Stück wehrt / ihnen gegeben werden; Wann S ( 62 ) Wann nun das Meister-Stück verfertiget, vor dem gantzen Ambt gezeiget, und es Unstraffbahr befunden worden) solle der neue Meister sich mit dem Ambt abfinden, und zu Unterhaltung deß Ambts Bruderschafft und sonsten wie gewöhnlich und bey den Schneyderen oben gemeldet worden, zahlen, mithin dem gantzen Ambt eine Tonne Bier und ferner nichts geben; Ebener Gestalt solle ein Schreiner führo hin einen mit Nuß-Bäumen oder anderen feinen Holtz eingelagten Kasten, oder aber einen Tisch und zwey Geridons sauber eingelassen verfertigen, wann sol ches dem gantzen Ambt præsentiret / und Ohntadel hafft befunden worden, solle der angehende Meister gleichfalß wie oben gemeldet, sich mit dem Ambt abfinden, den übrigen Meisteren aber eine Tonne Bier und weiter nichts zum Besten geben; Deßgleichen mit den übrigen Handt=Werckeren gehalten / ihre löbliche Gewonheiten und Regulen, auch was sie zu Unterhaltung ihrer Bruderschafften und sonsten zu GOttes Ehren zu geben pflegen, gelassen / die eingeschlichene Miß=Bräuche aber gäntz lich abgestellt werden; Dann (63.) Dann sollen ferner zu Haltung einer Gleich heit die Frey-Meistere, welchen Wir das freye Exercitium ihres Handt-Wercks zu schencken zwa ren gnädigst verahnlasset worden / dannoch zu Bezeugung ihrer Capacität / und daß Sie der von Uns ihnen mitgetheilter Gnad in so weit nicht ohnfähig, schuldig und gehalten seyn, inner 3. Mo nathen Zeit ihr Meister-Stück obgeml. Maassen zu verfertigen, fort in allen übrigen denen AmbtsGesätzen gemäß sich zu verhalten. Solten nun aber die übrige Meistere wie oben bey denen Maurer und Zimmer-Leuthen erwehnet worden, die verferfertigte Prob- und MeisterStücke ohnbefügter Dingen ahnfechten und verwerffen wollen, also daß Streit darauß entstünde / solle ein solches von mehrgeml. Unseren Policey-Directoren summarie untersuchet und mit Zuziehung Unpartheyischer Wercks=verständigen dePlano abgemachet werden. ARTI ⛪ ) XX ARTICULUS Von denen Dienst-Botten und ihre Belohnung. Ldieweilen auch das Gesindt und Dienst Botten zu nicht geringem Nachtheil ihrer Herrschafft fast täglich ohne Schen sich geO ⁸ lusten lassen, wann ihnen der Lohn nicht jedes mahl vorhin gereichet, oder nach Verlangen verhöhet werden will, oder aber wann sie nach Wollüsten mit Essen und Trincken nicht angefüllet werden / unter allerhand Vorwandt die Dienste verlassen, sich bey anderen ohne ihrer Herrschafft Willen und Wissen, auch vermits würcklicher Annehmung deß Mieth=Pfennigs engagiren / und dadurch verursachen, daß die Herrschafften zu nicht geringen Schaden und Incomodität zu weilen gar ohne Bedienung sitzen müssen, ein solches Lauffen und Muth wille der Bedienten aber keines Weges zu dulden; Als solle hinführo kein Dienst=Bott ohne sonderbahre (65.) bahre erhebliche Ursach in seinen Dienst-Jahr, und ohne Erlaubnüß und Wissenschafft seiner Herrschafft, sich anderwehrtlich engagiren, vielweniger auß seinem Dienst lauffen, bey Verlust seines Lied-Lohns, auch sonst befindenden Dingen nach arbitrari Straff, und damit denenselben die Lust und Gelegenheit von einem zum anderen zu lauffen, benohmen werde, solle keiner, wer der auch seye, Knecht oder Magdt annehmen, ohne formblichen Abscheidt oder Bewillig ung deren jenigen, bey welchen sie noch würcklich dienen / oder zu letzt gedienet haben; ARTICULUS XXI. Von der Dienst-Botten Lied-Lohn. Uff daß auch der täglich steigender und in deren Dienst-Botten Discretion bißhero gestandener Lied-Lohn führohin beständig 8 regulieret werde / solle ein Gutschier nebst der gewöhnlicher Livree, so vorhin abgeredet und specificiret werden konte; nicht über 18. biß höchstens S. (66. stens 20. Rthlr. forderen, woll aber der Herrschafft freystehen, nach Proportion seiner Capacität und Dienstleistung denselben weniger auch wohl mehr zu geben / wie dann imgleichen ein Vor-Reuther oder Stall-Knecht nicht mehr dann 10. biß 12. Rthlr. einen Laqueyen, so ein Handt-Werck wohl kan, 8. biß 10. Rthlr. so aber kein Handt=Werck kan 6. biß 8. Rthlr. einen Jungen, so noch nirgendt gedienet / oder sonsten für einen formblichen Laqueyen nicht bestehen kan, solle nebst der Livré und Kost nichts oder nur das haben, was ihme seine Herrschafft gutwillig accordiren / und geben wird; Deßgleichen einer Koch-Magdt, so die Küche perfect woll verstehet / nebst einen gewöhnlichen Küchen=Schürtzel nicht über 10. biß 12. Rthlr. einer zweyte Magdt nicht über 6. ad 7. Rthlr. und dann einer Kinder-Magdt nicht über 4. biß 5. Rthlr. wohl aber darunter, nachdeme sie mit der Herrschafft accordiren können/ gegeben werden sollen/ wobey mann denenselben ausser den gewöhnlichen Mieth Pfennig kein Neu-Jahr, und Jahr-Marck zu geben schuldig / sonderen ein solches zu thuen oder zu lassen der Herrschafft frey stehen solle. TAX# ) § 6 Srdnung A ① A 6 ⁵⁵ ARTICULUS XXII. Von Taxirung derer Handt=Wercker Lohn- und verfertigter Arbeit. Bwohlen bey gegenwärtigen beschwärlichen Kriegs-Zeiten / welche eine allgemeine Theurung verursachen, keine eigentliche den rechten Wehrt proportionirliche TAX-Ordnung eingerichtet werden kan / so haben Wir dannoch folgende der Billigkeit nach auff gegenwär eige theure Zeiten ad interim dergestalten einrichten / und alles höher / als es sonst bey Friedensund Wohlfeilen Zeiten billig gelten müste, taxiren lassen, damit die bißhero verspührte übermässige Thäurung nur abgestellet, der Frembder und Ein (68.) Einkauffer nicht überhoben, hiesige Handt-Werckere hingegen auch gleichwohl dabey bestehen möchten; Ist allso bey gegenwärtiger Tax-Ordnung keine andere Meinung, dann daß über den, einen jeden Stück vorgeschriebenen Tax nichts gefordert, nach bey arbitrari Straff genohmmen / wohl aber darunter zuverkauffen erlaubet seyn solle; Und weilen vorgeml. Tax-Ordtnung schwärlich auff eine gewisse Müntz-Sort gestellet werden können, die Frembde und hiesiger Müntz-Sorten nicht kündige Passanten gleichwohl auch dadurch nicht geirret, sonderen was sie geben sollen, verstehen mögen / ist zu wissen. daß 8. Schilling. 80. Albus Cöllnisch. 100. Albus Licht. 20. Blaffert. 1½. Dahler Cöllnisch. Einen im Röm. Reich gangbahren Rthlr. zu 60. Stüber oder 30. Käyser=Groschen gerechnet, außmachen / auch wann von Albus gemeldet wird / sol (69.) solches auff Cöllnisch. Alb. zu verstehen seye, indeme die Alb. licht jedesmahl ad Distinctionem exprimirt worden. ARTICULUS XXIII Von denen, zu Erbawung der Häuser, nöhtigen Handt-Werckeren und deren Tag=Lohn. e Amit nun die jenige, Welche in hie8 sige Unsere Residentz-Stadt zu bawen vorhabens / destomehreres favoriciret / und 0 durch hiesiger Handt-Wercker / wie bißhero geschehen / in ihrem angefangenen Baw nicht auffgehalten / oder auch gar durch ihre Unbescheidenheit, und unter ihnen vertheurten ArbeitsLohn davon abgeschrecketwerden mögen wollen und verordtnen Wir vorerst, daß, wofern einer zu bauen Lust trage, abn hiesige Maurer, Zimmer Leuthe, Schreiner, Pliesterer, Leyen-Decker, Schmide (70.) S de und dergleichen præcise, (obwohlen sonsten ein jeder seinen Mitt-Bürgeren vor anderen, bevorab Frembden und Außländischen, solchen Verdienst lieber von selbsten gönnen wird) nicht gebunden sein solle, sonderen er anderer Frembder in hiesiger Stadt eben nicht gesessener Handtwercks=Leuthen zu seinen Vortheil und Menage so gut er könne / und Rath finde, sich bedienen möge, dergestalten je doch, wann die Maurer, Zimmer-Leuthe und Schreiner, damit der Baw-Herr durch sie in unnöhtige Kost und Schaden nicht geführet werde, wie oben bey den 19. Articul gemeldet, ihre Wissenschafft und Capacität zu vorn dahie gezeiget haben werden; Welchem nechst bey diesen thäuren und beschwerlichen Kriegs-Zeiten) dah bey verhoffentlich baldt erfolgenden lieben Frieden und wohlfeihle ein nähe. res verordtnet werden solle, denen Zimmer-Leuthen, Schreiner, Leyen-Decker, Pliestere, fort übrige im Tag-Lohn arbeitende Handt-Werckere vom 1. Aprilis biß Martini den Meister selbsten 20. Stüber, einen Meister-Knecht, so seine Sachen verstehet, und dafür passiren kan / 19. Stuber: einen ordina rien Knecht 17. Stüber einen Lehr-Jungen im ersten # 2 (71.) sten Jahr 10. Stüber / im zweyten Jahr 12. Stüber, denen Maureren aber, welche die mehriste Zeit bevorab zur Winter und nassen Sommer-Zeiten nicht arbeiten, einfolglich nichts, gleich denen anderen in ihren Häuseren oder im Trucken ihre Arbeit verrichtenden Handt=Werckeren verdienen können, solle denen Meister-Knechten täglichs 20. Stüber denen gemeinen Knechten 18. Stüber, denen Lehr-Jungen 13. Stüber, denen OpfferKnechten, sowohl bey denen Maurer als anderen Handt-Werckeren, so sich deren gebrauchen müssen, 15. Stüber, den gewöhnlichen Tranck oder Bier Groschen für Meister=Knechten und Jungen mit eingerechnet, vom Martini aber biß 1. Aprilis 2. Stüber weniger gereichet werden, dergestalten jedoch, und mit dem Beding, daß die Knechte, wofür sie sich außgeben / ihre Sachen verstehen / nicht aber wie gemeinlich zu geschehen pfleget, bey der Arbeit müssig stehen, sonderen selbe getrewlich und fleis. sig verrichten, dabey auch keinen Brandenwein un ter Verlust ihres Lohns prætendiren sollen / und wofern über obgml. billig und hoch gnug gestelltee Tax ei (72.) einer mehr zu forderen oder auch zu geben, sich unterstehen wurde, derselbe ipso facto in eine Brüchte von 6. Goltgl. verfallen, oder sonsten arbitrarie gestraffet werden solle; Dann solle auch der, zu nicht geringen Beschwähr deren Bawenden eingeschlichener MißBrauch, daß nemmlich die Meistere und Knechte bey auffrichtung der Gebäw von Häuseren, Schäuren, und Stallungen, Schliessung der Keller Gewölberen, auch Einschlagung deß ersten Nagels gar excessiven Tranck / oder den von ihnen allso genenndten Wey prætendiren dörffen / von nun an und inskünfftig hiemit gar abgestellet sein und blei ben; Und weilen auch zum öffteren geklaget wor den, daß die Arbeits-Leuthe bißweilen ohne ihnen darzu gegebenen Ursach gantz mutwilliger Weise von einem zum anderen Meister zur Arbeit hinlauffen, und dadurch den verlassenen Meister, bevorab den jenigen, so in einem und zwaren eyligen Baw begriffen, sowohl, als auch dem Baw-Herren selbsten, gestalten Umbständen nach Schadt und Un⸗ 5 73 Ungelegenheit verursachen / so solle es hinführo damit also gehalten werden, daß, wo ein Knecht, bey dem Meister Arbeit begehret, und der Meister darin verwilliget, so solle der Knecht, bey den Mei ster 14. Tage lang arbeiten, wofern es nun den Meister und dem Knecht also ferner anständig, so sollen diese Beyde sich über den Lohn vereinigen, und da es dann dem einem oder anderen von ihnen Bey den länger nicht gefallen möchte, so solle der Knecht den Meister, und hinwiederumb der Meister dem Knecht 14. Tage zuvorn die Auffkündigung thuen; Solte sich über dieses auch zutragen, daß wann die Meistere mit der Arbeit etwa überladen wären, und die Knechte alsdann den Meister auß einer liederlicher und gantz ohnbefügter Ursache die Arbeit auffkündigen thäte, auff solchem Fall solle keiner auß hiesigen Stadt=Meisteren unter Straff 10. Goldgülden, allsolchen auffkündigenden Knecht zur Arbeit annehmen, vielweniger aber ein Meister den anderen / wie es zu weilen geschicht / auß der Arbeit verführen; Wie (74) Wie dann imgleichen kein Meister den anderen in seiner Arbeit eingreiffen, noch einen Baw annehmen mögen, so von anderen bereits verdungen gewesen) es seye dann / daß der Baw=Herr wohlbefügte und erhebliche Ursachen habe, den vorigen Contract auffzuheben / und einen anderen Meister anzunehmen, welchen falß mit dem vorigen Meister richtige Abrechnung gepflogen / und derselbe zuvor contentirt werden solle; Dahe auch zu mercklichem Schaden der Bawenden einige Jahren hero verspührt worden / daß die Ziegelstein-Beckere nicht die bißhero gewöhnliche Form halten, sonderen selbe von Jahr zu Jahr kleiner machen; Als sollen führohin keine ZiegelStein mehr gebacken, noch verarbeitet werden mögen / er seye dann nach Ahnlaß der bey hiesigem Magistrat befindtlicher Maaß und Form ein Werck-Schuhe lang, auch deren 4. in die Kante gesetzet, ein Werck-Schuhe breit. ARTI ⸸ 75.) ARTICULUS XXIV off- und Grob-Schmiede. Von On einen newen Rader-Beschlach, als Bände / Roden auff die Räder / und S Schienen in die Assen zu arbeiten / die 9 G Radt-Nägel damit eingewogen / solle von einem jeden Pfundt auß deß Mans-Eysen 4. Alb. Cölnisch, auß frembden Eysen aber nur 2. Alb. gegeben. Für ein Paar newe Rader aber zu beschlagen nicht mehr dann 60. Alb. oder 30. Stüber zahlet; Deßgleichen für einem Pferds=Beschlag oder ein Eysen dem Pferdt auffzuschlagen, 7. Alb. Von einm newen Eysen, so mit Stahl gestosset, und extra schwer ist, 8. Alb. Und von einem alten Eysen auffzuschlagen 4. Alb. genohmen werden; Wo K 2 ⸸ (76.) Wobey zu notiren, daß, wann ein Schmidt auß frembden Eysen die Arbeyt verfertige das 10. Pfundt ins Feur / für Abgang gerechnet werde. ARTICULUS XXV. Von Naagel-Schmidten. Orerst solle die Naagel-Schmidt die Nägel auß guten tauglichen Eysen / starck und in den behörlichen Gewicht ohn einigen Betrug verfertigen, welchem nechst? Daß hundert Soller-Naagel, deren tausendt 16. biß 17. Pfundt wiegen müssen - 9. Stüber. 100. Spann-Naagel, davon 1000. 11. biß 12. — 6. Stüb Pfundt. wiegen sollen 100. Finster-Naagel, deren 1000. 6. biß 4. Stüb. 7. Pfundt wiegen 1000. Ley Nägel / so 2 1/2. Pfundt wiegen-22. Stüb. 2. Stüb. Schuh=Nägel / 100. 18. Stüb. 1000. Kleine Bancket-Duckergen / 100. Weiß (77.) 100. Weißpfännigs-Nägel, so 6. biß 7. Pfundt wiegen * 45. Stüb. 4 Hellers-Nägel sollen das 100. 3. Pfundt 6. Hellers-Nägel aber 4. Pfundt wiegen müs. sen, von hiesigen Nägel-Schmiedten nach obgeml. Tax verkauffet werden; Die Frembde aber und Außwendige, so hiesige Bürger-Lasten nicht tragen, solle selbe wohlfeiler geben; Und damit daß von hiesigen Nagel-Schmiedten so wohl / als Schlosseren wegen die Frembde, so ihnen alle Nahrung sperren thäten / geführtes Beschwehr remediiret werde/ sollen ausser denen gewöhnlichen 4. Jahr-Marck-Tägen dergleichen frembde Nägel auch Schlösser / Gehänge und dergleichen zum feihlen Kauff hereinzubringen, oder wie bißhero geschehen, damit langß denen Thüren zu Hausiren nicht er laubet seyn; Solte aber ein oder ander zu seinen Behueff und vorhabenden Baw dergleichen frembde Nägel und Schlösser zur Menage bestellen / und kommen lassen wollen, solle ihme solches jedoch zu Verhütung alles besorgenden Unterschleiffs dergestalten erlaubet werden, daß der jenige, so selbe zu seinen Behueff, nicht aber umb wieder anderen zu verhandelen / bestellet / selbe bey den Tho K 3 78.) Thoren anzeigen, und also in die Stadt selber nicht aber durch obgeml. frembde Nagel=Schmide bringen lassen solle. XXVI. ARTICULUS Von Schlösser=Arbeit. N Je Schlössere, deren Arbeit wegen Vielheit und Unterscheidt derselben auff keine sichere und gewisse Tax gebracht werden 7 kan, sollen sich hinführo mit mehrerer Bescheidenheit, als geschehen, finden, und nicht nach ihren Wohlgefallen die verfertigte Arbeit so hoch sie selber wollen, anschlagen und bezahlen lassen; Die grobe Arbeit aber, als Anckeren; Einlassungen, Fenster-Körbe, so schlechte Arbeit und nur mit rossen und Knöpffen geziehret, gehawene Mittel-Brucken und dergleichen, sollen auß deß Meisters Eysen vor das Pfundt 4. Alb. auß deß Baw (79.) Baw. Herren Eysen aber und vor blosse Schmiedt. Lohn 1. Stüber zahlet, hingegen, das 10. Pfundt ins Fewr gerechnet werden; Für Fenster=Stangen so nicht geschmiedet, sonderen nur bloß von dem Staff-Eysen auff die Maaß gehawen / solle nach Proportion weniger / wie sie solches accordiren kön nen, gegeben werden; ARTICULUS XXVII. Von Glasemacher Arbeit. Inen Glasemacher solle auff seine Kost, auß deß Baw-Herren Glaß und Bley von jedem Fuß= oder Werck=Schuh zu arbeiten 3. Alb. Auß deß Meisters Glaß und Bley aber 8. Alb. Wann aber grosse Glaser mit grossen Rau then gemachet werden 10. Alb. Vor eine gemeine vier=käntige Rauthe einzusetzen 2. Alb. Vor eine Stangen=Rauthe z. Fuß breit 4. Alb. Eine (80.) Eine Rauthe aber auß deß Manß 1. Alb. licht Glaß einzusetzen gegeben werden. ARTICULUS XXVIII. Von Sägen-Schneider Lohn. On hundert Fuß Aychen Holtz zum Bawen zum Schneiden solle 40. Alb. Vor Dannen Holtz 36. Alb. Vor das kurtze aber, oder so genanndtes Zimmer=Manns hundert von 36. Alb. Aeychen Holtz 34. Alb. Dannen Holtz Und also nach Advenant zahlet werden. ARTI S ) 2 ARTICULUS XXIX. Von denen Leder-Handeleren und Taxirung deß Leders. On dem schwäresten Lüttiger und Mastrich ter Leder / wann selbes mit halben und gantzen Hauten verkauffet wird / solle das 20. Stüh. Pfundt gelten Aacher, Cöllnisch und Düsseldorffer Leder das beste und schwäreste über 40. Pfundt 17. Stüb. wiegendt Das Geringere über 20. Pfundt 16. Stüb. wiegendt Elverfelder Leder das schwereste 16½. Stüb. Das Geringere wie oben geml. 14½ Stüb. Einheimisch Cöllnische / Aachisch- und Mastrichter seine Kalb-Felle / auch Kühe und Rinder Ober=Leder zu Schuhe 20. ad 21. Stüb. Das 2.) ⛪ Daß feineste Engelische Crohnen-Leder 30. Stüb. Holländisch und Ordinair Englisch / 24. biß 25.Stüb. Sachsenhauser Leder, Coleurte Kalb=Felle von allerhandt Farben die feineste und grösseste Felle das 46. biß 47.Stüb. Stück Geringere Sorten als im Ober=TeutschLandt und in Hanaw gemachte Felle 36. Stüb. Corduan von dem allerbesten und fei1. Rthlr. nesten das Pfundt Geringere Sort 7. Schil. Daß feineste Roth und Gelbe Sassian Leder das Pfundt 14. Schil. Ordinairi Sort 10. Schil. Juchten oder Preusisch Leder nach 12. biß 19. Stüb. Ertrag seiner Güte Schwartz geschmiertes Satteler-Leder das Pfundt 5. Stüb. Trucken Schwartz=Leder 16. Stüb. Rindt und Ochsen=Leder 13. Stüb. weiß bereitet ARTI. 5 S 83.) ARTICULUS XXX Von denen Schuesteren. noe Euen Schusteren solle nicht erlaubet sein vor ein Paar steiffe Stieffelen, wann selbe von guten fasten Leder woll und 0 auff die Probe gemacht, mehr dann 7. biß endtlich höchstens 8. Rthlr. nachdem selbe extra gearbeitet und gesticket / zu nehmen. Weiche Stieffelen mit ordinairien Kappen und Schuhe 4. ad 5. Rthlr. Stiffeletten mit Kappen ohne Schuh 4.Fl. biß 3. Rthlr. Ohne Kappen 13. biß 15: Schil. Für ein Paar Manns-Schuhe sauber woll und starck gemachet mit doppelten Sohlen 1. Rthlr. biß 9. Schil. Gestickte aber / auch mit überzogenen Absätzen 9. biß 10. Schil. nach Ertrag der Arbeit und Güte deß Leders; L 2 Cor 34.) ⸤ 2. Fl. Corduane Schuh gesticket Manns-Pantoffelen von rohten oder 1. Rthlr. biß 9. Schil. gelben Saffian 6. biß 7. Schil. Von anderen Leder Frawen=Zimmer Coleurte Schuhe sauber 1. Fl. biß 64. Schil. und woll gemachet Von gemeinen und Englischen 1. Fl. biß 6. Schil. Leder Die aber mit Silber, Bandt und Kördtger dick und künstlich besetzet, solle nach Proportion deß Gebrämbts / Zierde und Arbeit doch in billigem Preiß bezahlet werden; Frawen-Zimmer Pantoffelen ohn-gebrämbt / oder wann das Galon und Bandt darzugegeben wird / - 11. Blaffert biß 5. Schil. Andere gemeine Frawen= oder Mägde Schuhe starck und beständig wohl gemachet nach Proportion der Arbeit und 13. ad 14. Blaffert. Güte deß Leders . 10. biß 12. Blaffert. Pantoffelen 2. Schil. Die erste Kinder-Schüchger 5. biß 6. Blaffert. Von 3. biß 5. Jahren Und sofort nach Proportion dergestalten daß ein jeder Stich auff die Maaß 1. WelBlaffert verhöhet werde; (85.) Welchem nach alles Hereinbringen der frembder Schuh zum feihlen Kauff verbotten sein solle; Da aber hiesige Schustere obgemlten mit ihnen veraccordirten Preiß nicht einfolgen, oder sonsten ihre Arbeit von liederlichen Leder und schlechter, als bißhe. ro gemeinlich geschehen, verfertigen, und auff solche Manier die Leuthe zu ein mehreres, als ob specificirt zwingen wolten; Sollen dieselbe nicht allein alß dann befindenden Dingen nach gebrüchtet / sonderen auch Frembden feihle Schuhe hereinzubringen er. laubet werden. ARTICULUS XXXI Von Schneiders Arbeits-Lohn. Amit auch bey hiesigen Schneider-Ambts Verwandten einige Gleichheit wegen der Anzahl der Gesellen gehalten / und der einer nicht alle Arbeit an sich ziehen, die übrige aber nichts zu arbeiten haben mögen, solle ein Meister, er seye Zünfftmässig angenohmL 3 (86.) nohmmen/ oder ihme das Handtwerck geschencket worden, nebst denen Lehr-Jungen nicht über 6. Gesellen in seinen Laden halten mögen, und auff daß vermits Offerirung eines höheren Lohns einer dem anderen die Gesellen nicht debauchiren) und auß der Arbeit, wie biß dato geschehen, und wadurch die excessive Steigerung in dem Macher-Lohn entstanden, verführen möge, solle einem Meister-Knecht so perfect woll arbeitet / täglichs nicht mehr dann 10. ad 11. Stüber, einen anderen Gesellen aber nach Proportion seiner Wissenschafft und Arbeit 6. biß 9. Stüber täglichs gegeben, hingegen denen so genandten Bühn-Haasen, so in denen Häuseren heimblich und verstohlener Weise arbeithen, ein solches führohin verbotten werden; Welchem nechst für ein Leib-Stück oder FrawenZimmer Hoff=Kleidt nicht über 3. Rthlr. Und für ein anderes nach der jetziger Mode mit Falbela gemachtes völliges Kleydt nicht über 2. Rthl. gefordert werden; Sollen aber dergleichen Kleyder von Sammet extra reichen Gülden und Silberen Stoffen, oder mit S (87.) S: mit ohngemeinen doppelten Falbela gemachet werden / solle wegen der Gefahr und extra Mühe nach Ertrag der Arbeit ein Billiges mehr gegeben werden; Vor eine mit Seyden Goldt und Silber ordinari doch sauber gestickte Schnür-Brust 10 biß 16. Schillingen; Dafern sie aber extra künstlich gesticket verlanget würden / solle nach Ertrag der Arbeit ein meh. reres doch nicht über 4. Fl. gegeben werden. Vor eine ohngestickte Schnür-Brust 9. Schil. biß 2. Fl. Vor ein Corsolet mit Falbela 6. ad 7. Schil. Vor ein Frawen Nachts-Rock 5. biß 6. Schil. Vor ein Bürger-Frawen oder DienstMagt oben und Unter=Kleydt 1. Rthlr. Vor ein Schnür=Leib 4. biß 5. Schil. Vor eine Lacken Häucke 1. Fl. Vor einen Capott 4. biß 5. Schil. Vor einen Rock 4.ad 5.Blaffert. Vor ein Paar Mauwen 1. Schilling Vor eines Kindts erste Kleydtgen biß 3. Jahren 1. Rehlr. biß 1. Fl. Von 3. biß 8. Jahren 5. biß 6. Schilling Von (88.) — 6. Schilling Von 8. biß 12. Jahren biß 1. Rthlr. und also nach Proportion. ARTICULUS XXXII. Von Manns=Arbeit. Or einen mit Goldt und Silber galonirten Reck / Camisol, und Hoßen nach Proportion der Arbeit und Galonirung 4. biß 7. Florin. Von einen mit doppelten breiten silbern Knopff-löcheren sauber außgenäheten 3. biß 4. Fl. Rock Camisol mit gleichen doppelten Knopff 2. Fl. löcheren 1 Fl. Hoßen Vor einen mit einfachen breiten Güldenen Knopff-löcheren außgenäheten 1½. biß 2. Rthlr. Rock 7. Schil. biß 1. Rehlr. Camisol Hoßen (89.) k. Rthlr. Hoßen mit Knopff=löcheren Von einen dergleichen mit einfachen breiten Seydenen Knopff=löcheren sauber außgenähetes Kleydt / als Rock Camisol und Hoßen - 3. biß höchstens 4.Fl. nachdehme die Knopff-löcher wohlgemachet Von einem gemeinen Bürger- oder Livre-Rock ohne Schnuren 1. Rthlr. biß 9. Schil. Camisol und Hoßen 6. Schilling biß höchstens 1. Rthlr. dergestalten jedoch / daß ein gantzes Kleydt nicht über 2. Rthlr ahn Machelohn kom men solle Mit Schnüren oder Galonen=besetzter Livre-Rock aber, solle nach Ertrag und Vielheit der Arbeit bezahlet werden / Von einen mit Goldt eingefasseten 7. biß 8. Schil. Mantel 6. biß 7. Schil. Schlechten Mantel Buben Kleydtgen von 4. biß 12. Jah6. biß 8. Schil. ren 1. Rthlr biß 10. Schil. Von 12. biß 16. Jahren 2. Fl. biß 1½. Rthlr. Von 16. biß 20. Jahren ARTI. M (90.) ARTICULUS XXX III. Von denen Goldt-Schmieden und ihrem Macher=Lohn. Uff daß auch gleichfalß die bey hiesigen Goldt- und Silber-Schmiedten bevorab aber die jenige, so sich als Frembde und O Unbekandte hieselbst nieder gelassen, eingeschlichene und verspuhrte Miß=Bräuche abgestellet, hingegen ein Jedweder seines in der Arbeit gegebenen Silbers / und daß er die gerechte Probe wieder bekommen, gesichert sein möge, wollen und verordtnen Wir / daß hinführo keine andere Prob dann 12. Löthig verarbeitet / und mit dem Düsseldorffer Ancker bezeichnet werden solle; Dann solle keinen Goldt- oder Silber-Arbeiteren dahier zu arbeiten erlaubet seyn, derselbe habe dann vor ihre Ambts-Meistere seinen GebuhrtsBrieff S (91. S Brieff gezeiget, oder doch sonsten glaublich bescheinigt / wo- und von welchen Elteren er gebohren, damit man allenfalß denselben / wofern er sich nicht wohl und getrewlich verhalten, nach schreiben las sen könne; Dann solle er auch bescheinigen, wo und wie lange er gelehrnet / und ob er Capable seye als Meister einen offenen Laden zu führen / und Gesellen zu setzen, und da diese-Arbeit wegen ihrer Kostbarheit getrewe Gesellen und gehorsahmbe Lehr-Jungen erfordert, so solle es derenthalben wie in Cöllen und anderen Städten Unverbrüchlich in allen Stücken gehalten werden; Dann sollen hiesige Goldt und Silber-Arbeithere alle Jahr auß ihren Mittel zwey Ambts-Meistere erwählen, welche auff alles und jedes, damit es getrewlich und wohl gehalten und eingefolget werde/ fleissige Achtung geben, die Laden und daß darinn verarbeithendes Silber und Goldt / so offt sie solches nöhtig erachten würden / visitiren / und auffm Prob-Stein bringen, den dabey befinden den Betrug Mangel- und Fehler gleich in anderen M 2 Stät S * — (92. 2 Stätten straffen und remediiren / und damit solches desto ehender und beständiger eingerichtet werde, sollen Unsere beyde Hoff-Silber Arbeithere Braunmann und Graffe für diß Jahr damit den Anfang machen; 10. GoltgülAuch solle niemandt bey Straff untersteehen den Brüchten toties quoties) sich das Stadt-Zeichen auff seine Arbeit zu schlagen sonderen er solle nachdeme er sein Meister-Zeichen darauffgeschlagen, solche seine Arbeit zu dem verordtneten Ambts-Meisteren bringen, welche dann zuvor das Silber probiren / und dafern selbes Probmässig, die Arbeit auch Unstraffbahr befunden, das Stadt-Zeichen, so alle Jahr mit der Jahr-Zahl zu veränderen / darauff schlagen sollen; Weßwegen denenselben für ihre Mühe und Versaumbnuͤß nicht mehr dann ¾. Fettm. oder 5. Hl. dafern aber bey den grossen Arbeithen, so auß verscheidenen Differenten-Stückeren zusahmen gesetzet / jederes Stück zu desto mehrerer Sicherheit und Verhütung allen Betrugs gestrichen werden müste, solle nach Ertrag ihrer Bemühung auch ein mehreres ihnen gegeben werden; Dann — ⸸ (93.) Dann solle keinen Juden noch anderen diese Profession nicht führenden Kauffmann oder Unterthanen das Silber in hiesiger Unserer Residentz=Stadt auffzukauffen, zu verschmeltzen, und zu nicht geringem Præjuditz deß gemeinen Weesens zu Treibung eines höchst-straffbahrlichen Wuchers in frembde Länder zu verführen, noch vielweniger die alte und sonst gute Müntz=Sorten zu verschmeltzen erlaubet, sonderen unter hoher arbitrari Straff verbotten sein; Gleichfalß solle bey Hoher Straff kein Judt einiges gestohlenes Silber und dergleichen Kostbahrkeiten von verdächtigen Persohnen einkauffen, vertauschen oder sonsten an sich bringen; solte aber bey denen Goldt und Silber-Arbeiteren einges vorhero nicht angesagtes Siber-Werck / so kein Zeichen oder Indicia hat / daß es gestohlen / oder mit Unrecht an den Verkaufferen kommen seye, von unverdächtigen Persohnen zum Verkauffen gebracht werden, sollen ihnen solches einzukauffen erlaubet, und sie deßfalß ohne Gefahr seyn / es befinde sich dann / daß solches auß der Kirchen oder Unsere Silber Cammer entfrembdet worden, welchen-falß selbes ohnentgeltlich restituirt werden solle; M 3 Wel (94) Welchemnach für ordinaire schlichte / als Schüsselen, Teller, Löffel, Gabelen, Becher, Kümbger, Leuchter, fort übrige dergleichen Arbeit das Loth zu. verarbeiten z. Schilling Godionirte Lampetten / Gieß. Kannen / PraesentirTeller und dergleichen nachdeme es schwähr und licht viel= oder wenig godioniret 9. biß 12. Alb. Caffé und The=Pötte fort übrige sauber und künstlich nach der Auspürger Façon getriebene Arbeit 16. Alb. Grosse Külh-Kesselen, Spiegel-Rahmen und solche mit extra Mühe und Kosten außgetriebene Arbeit aber 1. Schilling biß 10. Stüb. das Loht zahlet werden solle. ARTICULUS XXXIV Von Kupffer-Släger Arbeith. Or das Pfundt gelb Messing zu allerhandt schlechte Sachen/ und Küchen-Geschirr verarbeitet / solle nicht mehr dann einen halben Dahler Cöllnisch Courant 20. Stüb. überzinnet Vor ⸸ 95.) Vor das Pfund roth Kupffer 21. Stüb. Verzinnet 22½. Stüb. Wann solches es seye gelb=oder roth Kupffer zu Kühl-Kessel, Brandt-Richteren, Wandt-Leuch. ter und dergleichen extra Arbeit künstlich getrieben, einen Dahler Cöllnisch Curant. Vor übrige grobe schwähre und schlechte Arbeit als Kesselen und dergleichen 19. Stüb. bezahlet werden. ARIICI ILUS XXXV Von den Zinnen-Giesseren. gave As Pfundt von den feinen Englischen BlockZinn geschlagen und loyret 19. biß 20. Stüh. N nachdem das Zinn theur oder wollfeihlen # 00 Einkauffs ist Englischen Zinn geschlagen 16. Stüb. Dusseldorffer Prob-verarbeitet 13. Stüb. Macherlohn von alten Zinn Umzugiessen 3.Stüb. Hin (96.) S: Hingegen solle kein Abgang ins Fewr gerechnet werden Die übrige Arbeit, so nicht mit dem Pfundt, sonderen Stück=weiß verkaufft wird / solle bescheidentlich nach Ertrag der Arbeit und Gewichts angeschlagen / und fur billigmässigem Preiß verkauffet werden. ARTICULUS XXXVI. Von Löhrer und deren Lohn. Inen Löhrer von einm Ochsen-Fell für Lap= oder Sohl=Leder zu berei15. biß 16. Schil. den Vor Kühe und Rinder=Felle zu Ober=Leder zu hereiden / und zu 1. Rthlr. biß 9. Schil. tawen Vor ein Kalb=Fell nachdem es groß 10. biß 12. Alb. ist ARTI 5 S( 97.) ARTICULUS XXXVII Von Weißgerberen. Rosse Hirsch-Felle zu bereiden 7. biß 8 Schil. Middel=Felle 4. Rthlr. biß 1. Fl. nachdem es groß= und schwär fält Reh-Fell gleichfals, nachdem es groß ist 2. Schil. biß 4. Fl. Geissen=Fell 10. biß 15 Stub. Hammel=Felle 8. biß 8 ¼. Stüb. ARTICULUS XXXVIII Von Peltzer= oder Kürschener=Arbeit. ZOr einen Lamm=Fell in seiner Wolle zu bereiden 7. biß 8. Alb. Vor ein Fuchs-Balch= oder wilde Katz 8. Alb. Vor ein Haasen-Fell 6. Alb. Vor ein Cuniens-Fell 4. Alb. ARTI. N (98.) ARTICULUS XXXIX. Von Führ-Leuthen, so hier am Rhein fahren. VOn einem Stück Wein vom Rhein in die Stadt, und hingegen wieder am Rhein 20. Alb. zu fahren Deßgleichen von einem Stück auß einen Keller in den anderen/ gegeben werden solle/ Von einen Zu-Last von 1. biß 4. Ahmb haltendt 10. Alb. Von einer Kahren Leimb) so anitzo weiter als vor10. Alb. hin gesucht werden muß Vor eine Kahre Sandt aber in die Stadt zu fah10. biß 12. Alb ren nachdeme derselbe weit gefahren wird / Von 1000. Ziegel=Stein vom Ziegel=Osen in die 50. Alb. Stadt zu fahren auch weniger und mehr nach Advenant deß weiten und näheren Fahrens. Vor ein Kahr Mist in dem Garten zu fahren 1. Schil. Ins Feldt 3. ad 4. Blaffert. Was * (99.) Was aber weiter gefahren werden solle, darüber hetten sie sich zu vergleichen 10. Alb. Von einer Maaß Holtz Von einer jeder Waage Stein=Kohlen (so künfftighin höher mit dann im Sommer 6. biß 7. Im Winter aber 7. biß 7. Blaffert kosten solle) mit dem Auf 1. Alb. laden Vor ein Kähr dergleichen Kohlen=Geriß zu drey Malder gerechnet auff Bretteren woll geladen 13. Alb. Vor 100. zwölff=Schuhige Dannen=Bordt vom 20. Alb. Rhein in die Stadt zu fahren Von jeden Malder Korn, Weitzen, Gersten, Haberen / Erbsen und Bohnen Düsseldorffer Maaß 1. Stüh. in die Stadt zu fahren Von anderen und zwaren allerhandt Wahren / wann völlige Fracht ist / vom Rhein in die Stadt zu fahren vor jede Kahr 10. biß 15. Alb. nach Ertrag der Ladung zahlet werden Wobey zu notiren, daß die Fuhr-Leuthe kein Unterscheidt noch Difficultät machen sollen/ an welchen Orth in der Stadt sie fahren / sondern indistincte es seye nahe oder fern vom Rhein entlegen vor dasselbe Geldt fahren, und ein mehreres nicht forderen sollen. ARN 2 (100.) ARTICULUS XXXX. Vom Drage-Lohn. Euen hieselbst=ahngeordtneten Drägeren solle von einem Faß Butter / ähmb Ohlig ähmb Hönig / Faß Tarr / ähmb Wein / Bier, Tonne Rhein, oder See-Fisch und sonsten, was an dergleichen Wahren in Ahm-Fässe. ren gefüllet wird / auch Pack=Körbe und Ballen biß 300. Pfundt schwär, so zwischen zweyen getragen werden können/ vom Rhein in die Stadt/ ohne Unterscheidt wo das Hauß gelegen zu fahren: oder zu 1. Schilling tragen gegeben werden Von eine Tonne Herring / Laberdaen und der 1. Stüb. gleichen 2. Alb. licht Von einen Sack Saltz Von einer Kahren voll auff und abzuladen 1. Schil Von einer Kahr Hauß-Gerath aber, wobey schwäre Kisten und Kasten seyn, selbe auff die Kahre, auch hernacher auff die Zimmer- und Söller an seinen 2. Schil. behörigen Ohrt zu arbeiten Von einen Centner Zinn, Bley, Eysen, Stahl und 2. Stub. dergleichen in die Stadt zu tragen Von (101.) Von einen Sack Haaberen, Korn, Gersten Maltz Rübe Sahmb / Weitzen / Buch-Weitztu / Speltzen auß dem Schiff auff der Kahren / und von der Kah ren auff den Speicher zu tragen 1. Stüb. Erbsen / Bohnen und Mehl 2 Alb. licht Welchen Trag=Lohn der Kauffer / oder welchen solche zuſtändig zu bezahlen ſchuldig Was nun einer mit seinen eigenen Leuthen tragen / und in die Stadt herein bringen lassen kan solle solches jeden frey stehen; Was er aber durch eigene Leuthe nicht verrichten lassen kan / sonderen Frembde darzu brauchen muß / sollen hiesige angeordtnete Sack=Trägere / wel che zugleich fleissige Achtung zu geben / damit die Licent= und Stadt-Accinsen nicht defraudiret vor allen anderen darzu gebrauchet werden. ARTICULUS XXXXI. Vom Faß=Bänder Lohn. On einen Fuder Wein abzustechen / das Faß auff- und zu zu machen und zureinigen / auff deß Faß-Benders Kösten 20. Alb. Von einen Zu=Last 10. Alb. N 3 Von ) S (103 F. Alb. Von einer Ahmb Von einen Fuder Faß- und Zu-Last auffzuma5. Alb. chen / zu reinigen / und zuzumachen 4. Alb. Von Ahmb- und halben Ahmb Fäßger 4. Alb. Vor eine Stück Faß-Reiffen 3. Alb Zu=Last Reiffen 1. Alb. Ahmb Faß=Reiffen Von einem Wasser-Büdtgen und andere Stänger Stürtz-Büdtger und derglei8. Heller chen Zu⸗Reiffen 1. Rthlr. Vor ein new Ahmb zu machen ARTICULUS XXXXII. Von Schröder=Lohn. Or ein Fuder Faß Weins auß einen Keller in den anderen zu schröden solle gegeben 32. Alb. S. werden Vor ein Fuder Weins vom Wagen ab-in den Keller/ 16. Alb. oder in das Schiff zu schröden Einen außwendigen Wirth ein Fuder Weins auß eines Bürgers Keller auff den Wagen zu schrö20. Alb. den Vor (103) G ) 15. Alb. Vor einen Zu=Last 5. Alb. Vor ein Ahmb ARTICULUS XXXXIII. Von Assenmacher Lohn- und deren Arbeit. Or ein Paar woll und starck gemachte Rhein. Kahren, auch anderen Gutschen und Kahren-Rader auß deß Meisters Holtz verfertiget / solle nicht mehr dann 2. Rthlr und 6. Schillingen, Woll aber nach Proportion der Arbeit darunter bezahlet werden. Vor eine Rhein= oder Fuhrmanns Kahr auß Eichen Holtz zu assen / nebst aller zugehöger Einlage 6. Schil. Vor eine Gutsche oder anderes Gefähr zu assen 1. Florin. Vordere Assen / und Arme einzulegen 2.Fl. Vor 4 8 Vor ein Rhein Kahren Drabbel - 24. biß 23. Rthlr. nachdeme selbe woll und starck gemachet. Vor eine Schurgs=Kahre und Radt 1. Fl. Vor ein Schurgs=Kahren Radt 22. biß 24. Alb. Vor ein Schub=Kahren Radt 18. biß 20. Alb. nach Ertrag der Arbeit. Vor eine Mist-Bahr 20. Stüb. Vor eine einspännige Egge 5. Schil. biß 1. Fl. Zweyspännige Eggen 7. Schil. biß 1. Rthlr. ARTICULUS XXXXIV Von Hamächer Arbeit. Or einen Fuhrmann Zaum von doppelten Leder mit Ketten und Auff-Züge. 1. Rthlr. 5. Alb. len Vor einen doppelten Pferdts=Hamen mit Rhe-Haar gefüllet, sambt der Decken, Ringstückeren, Ohren und Hann2. Rthlr. 60. Alb. ſpän Vor eine gemeinen Pfluch oder Leinen-Hamen 1.Fl. mit seinen Zubehör Vor S (105.) Vor einen Fuhrmanns Sattel ohne Decke 2. Fl. biß 1. Rthlr. mit einer Decken von doppelten Leder nach Ertrag der Arbeit. 15. Schil. biß 2. Rthlr. Vor ein gemein Halffmanns Rheidt=Küs. fen 7. Schil. biß 1. Rthlr. Vor ein Pferdts Achter-Gezeug von doppelten Leder, und mit doppelten Naden woll versehen 11. biß 1z. Rthlr. Vor ein Paar Scheiden zu Baum-seihlen mit dem Rück-Riehmen 5. Schil. biß 1. Fl. Vor eine doppelte Halffter mit zweyen Strängen 44. Alb. Vor eine gemeine Halffter 20. Alb. ARTICULUS XXXXV Von Müdder=Lohn. na Enen Müdderen- oder Messeren solle von jedem Malder Früchten, Rüb-Sahmen Erbsen und Bohnen ohne Unterscheidt in den Städten und Dörfferen zu messen gegeben werden 8. Heller 22 (106.) S so der Kauffer zahlet. 2. Alb. licht Ein Malder Kalck zu messen Halbscheidt so der Kauffer zugleich zur zahlet. Ein Maß Holtz zu messen 2. Alb. Von ein Scyhl Hew zu messen 1. Schfl. TICULUS XXXXVI. A Von Tag=Löhneren. In Tag-Löhner auff seine eigene Kost Zeit verdienet zur Sommer5. Blaf. 4. Blaf. Im Winter Vor die Ruthe Garten-Landt zu graS 4. biß 41. Stüb. ben Kalck-Kaulen zugraben / Weyer und Morast außzuwerffen / die Ruthe - 18. biß 20. Stüb. Wann ihnen aber gewöhnliche Kost und Tranck gereichet wird, 1. Schil. Im Sommer 2. Blaff. Im Winter Vor einer Kahren Geriß zu Klutten zu 8. Blaff. 1. Groschen Bier. machen Vor (117.) Vor ein Maaß Holtz zu hawen 1. Schil. Ein Maaß Holtz im Busch zu reiden 14 Alb. licht Vom Fuder Schantzen in ihren aygen Gebändts 14. Alb. licht Ein Fraw-Mensch so im Garten gerdet in ihrer aygen Kost 3. Blaff. In deß Herren Kost 5. Stüb. ARTICULUS XXXXVII. Von Botten=Lohn. Jn Botte solle von einer Meilen hin und ☉ her auff seine Kost- und Zehrung zu geO hen haben 19. Alb. 2 Vor eines Tages Wahrt=Geldt 20. Alb. Welches inner Landts 20. Meilen von hiesiger Stadt Düsseldorff in die Runde zu verstehen / Solte der Botte aber weiter, oder in Feindts Gebieth verschicket werden, hette er sich deßfals vorhin über den Lohn zu vergleichen; In denen Herrschafft Landt= und Parthey=Sachen aber solle es bey der hiebevoren außgelassener Cantzley Botten-Ordtnung sein Bewenden haben; Da. (10.8) S: Amit nun die auß Unserem gnädigsten Befelch dem gemeinen Weesen zum Besten new eingerichtete Policey. und Tax=Ordtnung zu Jedermanns 0 Wissenschafft können- und observiret werden möge, solle solche nicht allein durch offenen Druck publiciret / und an gewöhnlichen Ortheren affigiret, sonderen auch von hiesigem Magistrat, welchen Wir allen Falß dafür ansehen werden / darauff fest gehalten / die Ubertrettere und Contravenienten / befindenden Dingen nach zur wohlverdienter Brüch ten- oder sonst anderer empfindilicher Straff ohne die allergeringste Conniventz und Absehen der Persohnen gezogen werden; Urkundt Unser Eygen-Händiger Unterschrifft und vorgedruckten geheimen CammerCabinets Siegel. Geben in Unser ResidentzStadt Düsseldorff den 7. Julii 1706. Johann Wilhelm ChurFürst 1. Vt. Freyherr von Giese.