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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
93
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(93.)Dann solle keinen Juden noch anderen dieseProfession nicht führenden Kauffmann oder Unter-thanen das Silber in hiesiger Unserer Residentz=Stadtauffzukauffen, zu verschmeltzen, und zu nicht ge-ringem Præjuditz deß gemeinen Weesens zu Trei-bung eines höchst-straffbahrlichen Wuchers in fremb-de Länder zu verführen, noch vielweniger die alte undsonst gute Müntz=Sorten zu verschmeltzen erlaubet,sonderen unter hoher arbitrari Straff verbotten sein;Gleichfalß solle bey Hoher Straff kein Judteiniges gestohlenes Silber und dergleichen Kostbahr-keiten von verdächtigen Persohnen einkauffen, ver-tauschen oder sonsten an sich bringen; solte aberbey denen Goldt und Silber-Arbeiteren einges vor-hero nicht angesagtes Siber-Werck / so kein Zeichenoder Indicia hat / daß es gestohlen / oder mit Un-recht an den Verkaufferen kommen seye, von un-verdächtigen Persohnen zum Verkauffen gebrachtwerden, sollen ihnen solches einzukauffen erlaubet,und sie deßfalß ohne Gefahr seyn / es befinde sich dann /daß solches auß der Kirchen oder Unsere SilberCammer entfrembdet worden, welchen-falß selbesohnentgeltlich restituirt werden solle;M 3Wel-