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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
92
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S* (92.2Stätten straffen und remediiren / und damit sol-ches desto ehender und beständiger eingerichtet wer-de, sollen Unsere beyde Hoff-Silber ArbeithereBraunmann und Graffe für diß Jahr damit denAnfang machen;10. Goltgül-Auch solle niemandt bey Straffuntersteehenden Brüchten toties quoties) sichdas Stadt-Zeichen auff seine Arbeit zu schlagensonderen er solle nachdeme er sein Meister-Zeichendarauffgeschlagen, solche seine Arbeit zu dem ver-ordtneten Ambts-Meisteren bringen, welche dannzuvor das Silber probiren / und dafern selbes Prob-mässig, die Arbeit auch Unstraffbahr befunden, dasStadt-Zeichen, so alle Jahr mit der Jahr-Zahlzu veränderen / darauff schlagen sollen;Weßwegen denenselben für ihre Mühe und Ver-saumbnuͤß nicht mehr dann ¾. Fettm. oder 5. Hl. dafernaber bey den grossen Arbeithen, so auß verscheide-nen Differenten-Stückeren zusahmen gesetzet / jede-res Stück zu desto mehrerer Sicherheit und Ver-hütung allen Betrugs gestrichen werden müste, sol-le nach Ertrag ihrer Bemühung auch ein mehre-res ihnen gegeben werden;Dann