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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
91
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S (91.SBrieff gezeiget, oder doch sonsten glaublich beschei-nigt / wo- und von welchen Elteren er gebohren,damit man allenfalß denselben / wofern er sich nichtwohl und getrewlich verhalten, nach schreiben lassen könne;Dann solle er auch bescheinigen, wo und wielange er gelehrnet / und ob er Capable seye alsMeister einen offenen Laden zu führen / und Gesel-len zu setzen, und da diese-Arbeit wegen ihrer Kost-barheit getrewe Gesellen und gehorsahmbe Lehr-Jun-gen erfordert, so solle es derenthalben wie in Cöl-len und anderen Städten Unverbrüchlich in allenStücken gehalten werden;Dann sollen hiesige Goldt und Silber-Arbei-there alle Jahr auß ihren Mittel zwey Ambts-Mei-stere erwählen, welche auff alles und jedes, damites getrewlich und wohl gehalten und eingefolgetwerde/ fleissige Achtung geben, die Laden und daßdarinn verarbeithendes Silber und Goldt / so offtsie solches nöhtig erachten würden / visitiren / undauffm Prob-Stein bringen, den dabey befindenden Betrug Mangel- und Fehler gleich in anderenM 2Stät