(90.)ARTICULUS XXX III.Von denen Goldt-Schmieden undihrem Macher=Lohn.Uff daß auch gleichfalß die bey hiesigenGoldt- und Silber-Schmiedten bevorababer die jenige, so sich als Frembde undOUnbekandte hieselbst nieder gelassen, ein-geschlichene und verspuhrte Miß=Bräuche abgestel-let, hingegen ein Jedweder seines in der Arbeit ge-gebenen Silbers / und daß er die gerechte Probewieder bekommen, gesichert sein möge, wollen undverordtnen Wir / daß hinführo keine andere Probdann 12. Löthig verarbeitet / und mit dem Düssel-dorffer Ancker bezeichnet werden solle;Dann solle keinen Goldt- oder Silber-Arbei-teren dahier zu arbeiten erlaubet seyn, derselbe habedann vor ihre Ambts-Meistere seinen Gebuhrts-Brieff
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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
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90
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