(72.)einer mehr zu forderen oder auch zu geben, sich un-terstehen wurde, derselbe ipso facto in eine Brüch-te von 6. Goltgl. verfallen, oder sonsten arbitrariegestraffet werden solle;Dann solle auch der, zu nicht geringen Be-schwähr deren Bawenden eingeschlichener Miß-Brauch, daß nemmlich die Meistere und Knechtebey auffrichtung der Gebäw von Häuseren, Schäu-ren, und Stallungen, Schliessung der Keller Ge-wölberen, auch Einschlagung deß ersten Nagels garexcessiven Tranck / oder den von ihnen allso ge-nenndten Wey prætendiren dörffen / von nun anund inskünfftig hiemit gar abgestellet sein und bleiben;Und weilen auch zum öffteren geklaget worden, daß die Arbeits-Leuthe bißweilen ohne ihnendarzu gegebenen Ursach gantz mutwilliger Weisevon einem zum anderen Meister zur Arbeit hin-lauffen, und dadurch den verlassenen Meister, be-vorab den jenigen, so in einem und zwaren eyligenBaw begriffen, sowohl, als auch dem Baw-Herrenselbsten, gestalten Umbständen nach Schadt undUn⸗
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