2(71.)sten Jahr 10. Stüber / im zweyten Jahr 12. Stüber,denen Maureren aber, welche die mehriste Zeitbevorab zur Winter und nassen Sommer-Zeitennicht arbeiten, einfolglich nichts, gleich denen an-deren in ihren Häuseren oder im Trucken ihre Ar-beit verrichtenden Handt=Werckeren verdienen kön-nen, solle denen Meister-Knechten täglichs 20.Stüber denen gemeinen Knechten 18. Stüber, de-nen Lehr-Jungen 13. Stüber, denen Opffer-Knechten, sowohl bey denen Maurer als anderenHandt-Werckeren, so sich deren gebrauchen müssen,15. Stüber, den gewöhnlichen Tranck oder BierGroschen für Meister=Knechten und Jungen miteingerechnet, vom Martini aber biß 1. Aprilis 2.Stüber weniger gereichet werden, dergestalten je-doch, und mit dem Beding, daß die Knechte, wo-für sie sich außgeben / ihre Sachen verstehen / nicht aberwie gemeinlich zu geschehen pfleget, bey der Arbeitmüssig stehen, sonderen selbe getrewlich und fleis.sig verrichten, dabey auch keinen Brandenwein unter Verlust ihres Lohns prætendiren sollen / und wo-fern über obgml. billig und hoch gnug gestelltee Taxei-
Druckschrift
Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
71
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten