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Stadt-Düsseldorffische Policey- und Tax-Ordnung : auffgerichtet im Jahr 1706
Entstehung
Seite
73
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73Ungelegenheit verursachen / so solle es hinführo da-mit also gehalten werden, daß, wo ein Knecht,bey dem Meister Arbeit begehret, und der Meisterdarin verwilliget, so solle der Knecht, bey den Meister 14. Tage lang arbeiten, wofern es nun den Mei-ster und dem Knecht also ferner anständig, so sol-len diese Beyde sich über den Lohn vereinigen, undda es dann dem einem oder anderen von ihnen Beyden länger nicht gefallen möchte, so solle der Knechtden Meister, und hinwiederumb der Meister demKnecht 14. Tage zuvorn die Auffkündigung thuen;Solte sich über dieses auch zutragen, daßwann die Meistere mit der Arbeit etwa überladenwären, und die Knechte alsdann den Meister außeiner liederlicher und gantz ohnbefügter Ursachedie Arbeit auffkündigen thäte, auff solchem Fallsolle keiner auß hiesigen Stadt=Meisteren unterStraff 10. Goldgülden, allsolchen auffkündigendenKnecht zur Arbeit annehmen, vielweniger aber einMeister den anderen / wie es zu weilen geschicht /auß der Arbeit verführen;Wie